Deckungszusage
Deckungszusage des zuständigen Rechtschutzversicherers bei Invalidität.
Die Bemessung der Invalidität durch den Unfallversicherer erfolgt regelmäßig auf der Grundlage eines vom Versicherer eingeholten Gutachtens. Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden benötigt er eine Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt sowie eine Deckungszusage seiner Rechtschutzversicherung. An die Darlegung einer möglichen Höherbemessung der Invalidität gegenüber dem Rechtsschutzversicherer werden dabei grundsätzlich geringe Anforderungen gestellt.
In der Regel reicht die Einschätzung eines höheren Invaliditätsgrades auf der Grundlage dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen aus, die nicht oder nicht ausreichend in die Bemessung der Invalidität eingeflossen sind. Bereits dann liegt regelmäßig eine hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vor. Der Versicherungsnehmer oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt braucht dem Rechtschutzversicherer kein eigenes, medizinisches Gutachten zur Begründung einer in Betracht kommenden, höheren Invaliditätsbemessung vorzulegen.
Dies korreliert auch mit dem Sinn und dem Zweck einer Rechtschutzversicherung.
Dieser liegt grundsätzlich darin, Versicherungsnehmer und Versichertem zur ungestörten Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen zu verhelfen, wobei sie davon ausgehen können, von den dafür erforderlichen Kosten freigehalten zu werden. Wesentlich ist auch, dass der Rechtschutzversicherer im weitesten Sinne der Rechtspflege dient, ihm mithin eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Versicherungsnehmern obliegt. Das ist mit einer übermäßigen Einengung oder fehlenden Transparenz des zu gewährenden Rechtsschutzes nicht vereinbar.
In einem Urteil vom 29. September 2011 hat das Oberlandesgericht Celle die Kostenvermeidungsklausel gemäß § 17 Allgemeine Rechtschutzbedingungen (ARB), für unwirksam erachtet, da sie dem Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerspricht. Nach der Klausel ist alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung der Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
Fazit: An die Darlegung einer möglichen Höherbemessung der Invalidität gegenüber dem Rechtschutzversicherer sind grundsätzlich geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel ist hier der Vortrag von vermuteten Tatsachen zur Begründung eines bestimmten, höheren Invaliditätsgrades ausreichend.
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