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Fitnessstudio

Ist eine ordentliche Kündigung für einen Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig möglich?

Das Amtsgericht Gießen hat am 10. März 2010 eine interessante Entscheidung zur Vertragslaufzeit in einem Fitnessstudio verkündet (Aktenzeichen 45 C 607/09). Das Gericht hat in diesem Urteil einer Kundin trotz einer mit dem Fitnessstudio vereinbarten Vertragslaufzeit von 24 Monaten das Recht zur vorzeitigen, ordentlichen Kündigung eingeräumt.

Welche Konsequenz ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen?

Nach der Entscheidung des Gerichts konnte der Trainingsvertrag trotz der vereinbarten Vertragslaufzeit am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats vorzeitig gekündigt werden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Kundin hatte am 8. Februar 2009 in den Geschäftsräumen der Betreiberin des Fitnessstudios eine Trainingsvereinbarung abgeschlossen und eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart. Die Laufzeit sollte am 15. Juni 2009 beginnen und 24 Monate dauern.

Wie entschied das Gericht?

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die in der Trainingsvereinbarung enthaltene Regelung der Vertragslaufzeit von 24 Monaten gemäß § 309 Ziffer 9 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist. Nach dieser Regelung sind allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages beinhalten.

Wie begründete das Gericht sein Urteil?

Ganz entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass für die Dauer der Vertragslaufzeit nicht der vertraglich vereinbarte Leistungsbeginn maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da dieser bereits am 8. Februar 2009 erfolgt ist, war eine vertragliche Bindung der Beklagten für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beabsichtigt, denn eigentlich sollte die Laufzeit von 24 Monaten ja erst ab 15. Juni 2009 gelten.

Was bezweckt die Regelung, auf die das Gericht Bezug nahm?

Die Regelung in § 309 Ziffer 9 a BGB soll verhindern, dass Kunden länger als 24 Monate durch eine allgemeine Geschäftsbedingung vertraglich gebunden werden. Im verhandelten Fall bestand die vertragliche Bindung der Kundin bereits mit Vertragsschluss am 8. Februar 2009, sollte jedoch nach dem Vertrag erst am 15. Juni 2011, also mehr als zwei Jahre später, enden.

Gilt das Urteil auch für handschriftlich eingetragene Vertragslaufzeiten?

Danach soll sich auch nichts ändern, wenn die Vertragslaufzeit handschriftlich in den Vertrag eingetragen worden ist. Bei der Vertragslaufzeit handelt es sich gleichwohl um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Es spielt auch keine Rolle, dass die Kundin die Möglichkeit hatte, sich für eine kürzere Vertragslaufzeit zu entscheiden, denn es handelte sich um von der Fitnessstudio-Betreiberin im Voraus festgelegte, mögliche Vertragsgestaltungen.

Welcher Tipp ist Kunden zu geben, deren Fitnessstudio mit solchen oder ähnlichen Klauseln arbeitet?

Für die Kunden bedeutet das, dass sie noch einmal die Verträge mit dem Fitnessstudio genau durchschauen sollten. Gegebenenfalls kommen sie durch eine ordentliche Kündigung vorzeitig aus dem Vertrag heraus. Dabei ist darauf zu achten, ob bei einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten der Vertragsschluss möglicherweise vor Beginn der Laufzeit lag.

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RA Thorsten Ruppel

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