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Ausgleichszahlung

Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft nur wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Bundesgerichtshof hat am 28. Mai 2009 entschieden, dass dem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung gemäß Europäischem Recht (Fluggastrechteverordnung) zusteht, wenn er wegen Verspätung des Zubringerflugs einen Anschlussflug verpasst. Auch eine Minderung des Flugpreises scheidet in einem solchen Fall aus.

Der Fall: Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) über Washington D.C. und zurück gebucht. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix sollte nicht von der Beklagten, sondern von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt werden. Wegen des verspäteten Abflugs erreichten der Kläger und seine Familie den Anschlussflug nicht. Sie verbrachten die Nacht auf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Infolgedessen erreichten sie Phoenix etwa 14,5 Stunden später als geplant. Außerdem kam ihr Gepäck auf dem Flug nach Phoenix abhanden und wurde erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert.

Der Kläger verlangte Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in der für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 Kilometer vorgesehenen Höhe von je 600 Euro für sich, seine Ehefrau und seine Kinder. Darüber hinaus machte er einen Betrag in Höhe von rund 446 Euro als Minderung des Flugpreises sowie ihm entstandene Anwaltskosten geltend.

Ist es eine „Nichtbeförderung“ im Sinne der Verordnung, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der einheitlich gebuchte Zubringerflug erhebliche Verspätung hat?

Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat der Fluggast gegen die Airline weder einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung, noch einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises und auch keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

Der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung hat drei Voraussetzungen:

  • Der Fluggast muss entweder eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug besitzen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.

  • Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung eingefunden haben.

  • Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg gegen seinen Willen verweigert worden.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt sind, wenn der Fluggast - wie im vorliegenden Fall - wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung kommen kann und den Anschlussflug verpasst. Auch einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises lehnte der Bundesgerichtshof ab, da die Verspätung eines Fluges die Beförderungsleistung nicht mangelhaft macht. Es kommen nur - im Streitfall nicht geltend gemachte - Schadensersatzansprüche des Fluggastes wegen verspäteter Leistung (wegen Verzugs) in Betracht, die voraussetzen, dass das Luftverkehrsunternehmen die Verspätung verschuldet hat und dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist.

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RAin Ilona Reichert

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