Die Krux mit den Filesharing-Systemen - eine Abmahnwelle geht durch Deutschland.
Filesharing-Systeme, oft auch als Tauschbörsen bezeichnet, sind ein Umschlagplatz für Daten im Internet. Nutzer bieten sich in diesen Systemen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Es handelt sich dabei tatsächlich um ein Kopiernetzwerk. Im Internet findet man diverse Filesharing-Programme, wie zum Beispiel „bareshare“, „morpheus“ und andere. Diese basieren auf einem so genannten „Gnutella-Protokoll“. Mit Hilfe dessen sind alle teilnehmenden Rechner gleichzeitig Anbieter und Nachfrager dieser Art von Tauschbörse und miteinander verbunden.
Auf dieser Basis sind Internet-Nutzer häufig dazu verleitet, sich Musiktitel zum Beispiel auf ihre MP3-Player herunterzuladen. Wenn Musikaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber, also der Komponisten, Künstler oder Tonträgerhersteller im Internet angeboten werden, so kann dies eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten darstellen. Eine in Hamburg ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertritt solche Tonträgerhersteller und spürt mithilfe der Staatsanwaltschaft die IP-Adressen der Nutzer auf, die sich solche Musiktitel heruntergeladen haben.
Neben der Abmahnung wird häufig eine Forderung von mehreren tausend Euro gegen den Nutzer ausgesprochen. Bei rechtzeitiger Zuhilfenahme anwaltlichen Rats kann dem aber weitestgehend erfolgreich entgegen gewirkt werden. Das Landgericht München I hat am 12. März 2008 entschieden, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing der Musik- / Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren sei.
Dies stehe dem überwiegenden, schutzwürdigen Interesse der beschuldigten Person entgegen. Eine bestimmte IP-Adresse könne zwar einer bestimmten Person zugeordnet werden. Daraus folge aber noch lange nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen habe.
Diese Auffassung wurde zuvor in einem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. November 2007 ebenso vertreten. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 20. Dezember 2007 diese Auffassung dargelegt. Denn es ist dadurch nicht nachgewiesen, dass der Anschluss von zum Beispiel Familienmitgliedern oder technisch versierten Nachbarn des Anschlussinhabers zu solchen Rechtsverletzungen missbraucht worden sei. Hieraus folgt, dass die Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüche, die mit dieser Abmahnung geltend gemacht werden, möglicherweise nicht berechtigt sind. In einem solchen Fall fehlt es an der so genannten Störerhaftung des Anschlussinhabers.
Wichtig ist, dass im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne anwaltlichen Rat keine Angaben gemacht werden. Insoweit sollte sofort nach Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens in dieser Angelegenheit oder nach Zugang einer solchen Abmahnung anwaltlicher Rat eingeholt werden. Dies ist bereits deswegen ratsam, weil mit dem Täternachweis auch eine Anklage der Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung droht.
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