Schatzfund
Bargeld im Kachelofen: Teil eines Erbes oder Schatzfund?
Kürzlich hatte das Landgericht Düsseldorf über einen etwas kuriosen Fall zu entscheiden. Es kam zu der Entscheidung, dass ein Bargeldfund in einem Kachelofen keinen Schatzfund im Sinne des § 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen kann, sondern es sich vielmehr um Vermögen der Erben handele (Urteil vom 27. Juli 2012 - Aktenzeichen: 15 O 103/11).
Hintergrund war, dass von dem Beklagten ein Mehrfamilienhaus von einer Erbin erworben worden war. Im Rahmen der Durchführung von Renovierungsarbeiten fand er in einem Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten, die dort eingemauert waren. In diesen befand sich Bargeld in Höhe von mehr als 300.000 DM. Bis zum Jahr 1993 war das Haus von der ehemaligen Eigentümerin und späteren Erblasserin bewohnt worden. Im Jahr 1971 hatte diese mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ihr bis dahin betriebenes Unternehmen veräußert. Mittels notariellen Erbvertrages hatten die damaligen Ehegatten sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben und die Klägerin des Verfahrens zur alleinigen Schlusserbin berufen.
Der Erwerber der Immobilie hatte das Bargeld als Fundsache bei der Polizei abgegeben, welches letztendlich beim Amtsgericht hinterlegt worden war.
Hiervon erfuhr die Erbin und beantragte die Zustimmung zur Auszahlung des Geldes an sie, wogegen sich der Eigentümer wehrte. In dem daran anschließenden Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf hatte die Erbin vorgetragen, dass es außer der Erblasserin keinen Dritten gegeben habe, der die Möglichkeit oder den Anlass gehabt habe, in dem Haus Geld zu deponieren. Darüber hinaus habe die Erblasserin unter Zeugen kurz vor ihrem Tode geäußert, dass es Menschen gäbe, die Geld im Kamin verstecken würden.
Der Finder hat sich in dem Verfahren darauf berufen, dass ihm nach § 984 BGB im Wege des Schatzfunds das aufgefundene Geld zustehe, weil nicht zu ermitteln gewesen sei, wer Eigentümer des Bargelds gewesen ist. Im Ergebnis verurteilte das Landgericht Düsseldorf den neuen Hauseigentümer, der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Erbin zuzustimmen. Das Gericht begründete das unter anderem damit, dass bewiesen worden war, dass die Erblasserin diese Äußerung, es gäbe Menschen, die Geld im Kamin verstecken, getätigt habe.
Darüber hinaus habe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang, nämlich dem damaligen Verkauf der Unternehmung und der Tatsache, dass die Geldscheine mit Banderolen versehen waren, die aus den Jahren 1971 bis 1977 stammten, ergeben, dass das Geld wohl der Erblasserin zuzuordnen sei. Außerdem widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein unbekannter Dritter über 300.000 DM in einem fremden Haus deponiert und es später nicht wieder abhole. Aus der Gesamtschau dieser Indizien gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass es die Erblasserin gewesen war, die das Geld in den Geldkassetten im Kachelofen versteckt hatte. Da die Klägerin unstreitig Erbin war, wurde ihr dieser Betrag zugesprochen.
Ein Schatzfund gemäß § 984 BGB würde im Übrigen voraussetzen, dass der Eigentümer des Fundgegenstandes nicht mehr zu ermitteln ist.
Dies war hier jedoch aus oben genannten Gründen nicht der Fall. Hieraus ergibt sich, dass nicht alles, was aufgefunden wird, auch sogleich einen Schatzfund darstellt, der dem Finder zusteht. Wer also auf seinem eigenen Grundstück einen solchen Fund tätigt, muss zunächst mit seinem Gewissen vereinbaren, ob er - so wie der vorliegend redlich handelnde Hauseigentümer - diesen Fund meldet und bei der Polizei abgibt.
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