Die Frage, wie hoch die Prozesskosten sind, ist - neben der zu den Erfolgsaussichten - die am häufigsten gestellte Frage, wenn ein Rechtsstreit droht.
Dies lässt sich am ehesten am Beispiel einer Zahlungsklage - hier auf Schadenersatz - verdeutlichen. Nehmen wir einmal an, nach einem Verkehrsunfall strengen Sie eine Schadenersatzklage an, mit der Sie einen Sachschaden in Höhe von 3.000 Euro gegenüber dem Unfallgegner geltend machen wollen. Es kommt zunächst außergerichtlich zu einer Schadenersatzanforderung durch Ihren Anwalt an den Gegner. Nachdem der Gegner über seinen eigenen Anwalt die Schuld an dem Unfall bestreitet und die Zahlung verweigert, klagen Sie vor dem Amtsgericht in erster Instanz.
Zunächst wird ein so genanntes schriftliches Vorverfahren durchgeführt, wobei der Gegner sich ebenfalls durch einen Anwalt vertreten lässt.
Nach Terminierung durch das Gericht kommt es zur mündlichen Verhandlung. Nach der gescheiterten Güteverhandlung und nach Würdigung des Sachverhalts kommt der Richter zu dem Ergebnis, dass Sie die Alleinschuld an dem Unfall tragen. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen und Sie tragen die Prozesskosten. Die Prozesskosten setzen sich aus meistens den Gerichtskosten und den Kosten für die Anwälte zusammen. Dazu kommen eventuell Sachverständigengutachten und/oder Aufwandsvergütungen für Zeugen.
Die Gerichtskosten richten sich zunächst nach dem Streitwert. Bei Zahlungsklagen entspricht der Streitwert - anders als beispielsweise in Miet- oder Familiensachen - regelmäßig der Klagesumme. Die zu tragenden Gerichtskosten - bezogen auf den Streitwert von 3.000 Euro - betragen drei Gebühren zu je 89 Euro, also insgesamt 267 Euro. Die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Dieser ist bei Zahlungsklagen der Höhe nach regelmäßig identisch mit dem Streitwert. Das Gericht erlässt zusätzlich zu einem Urteil in der Hauptsache einen Streitwertbeschluss, gegen den die Beschwerde zulässig ist.
Die Anwaltsvergütung berechnet sich folgendermaßen:
Einer Geschäftsgebühr vom (hier angenommenen) 1,3 fachen der vollen Gebühr. Der Faktor ist variabel, je nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Angelegenheit. Im Einzelfall kann er auch geringer sein. Die Gebühr kann bei Fällen mit durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit auch in Höhe einer Mittelgebühr - 0,75 der vollen Gebühr - abgerechnet werden. Wenn die Sache für den Anwalt besonders umfangreich und schwierig ist, kann der Faktor für die Gebühr ausnahmsweise auch mehr als 1,3 der vollen Gebühr ausmachen - dies muss der Anwalt dann aber besonders begründen. In unserem Beispiel ist das so und die Gebühr liegt bei 245,70 Euro.
Die volle Gebühr (1,0) beträgt hier 189 Euro. Die Höhe der, dem jeweiligen Streitwert zugeordneten, vollen Gebühr ergibt sich aus der Streitwerttabelle als Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einer Verfahrensgebühr von 1,3 vollen Gebühren (nicht variabel) in Höhe von 245,70 Euro.
Davon wird jedoch die Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 der vollen Gebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Somit verbleibt hier (ausgehend von einer Anrechnung von 0,5 der vollen Gebühr (- 94,50 Euro) ) ein Betrag von 151,20 Euro einer Termingebühr von 1,2 der vollen Gebühr (nicht variabel) wegen der Teilnahme am Gerichtstermin: 226,80 Euro.
Hinzu kommen die Kosten für so genannte Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (für mandatsbezogene telefonische, briefliche oder elektronische Korrespondenz), die vielfach mit einer Pauschale von 20 Prozent der Gebühren, maximal aber mit 20 Euro abgerechnet werden können, also hier mit 20 Euro.
Für die Teilnahme an einem auswärtigen Gerichtstermin kann Ihr Anwalt - wenn er nicht mehr als vier Stunden von der Kanzlei abwesend ist - noch ein Tages- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 20 Euro verlangen.
Oft kommt noch eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen (für die ersten 50 Kopien je 50 Cent, für jede weitere Seite 0,15 Cent, für Dateien 2,50 Euro) hinzu. Ebenfalls hinzugerechnet werden die Fahrtkosten - für die Benutzung des eigenen KfZ 30 Cent je gefahrenem Kilometer, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die Kosten in voller Höhe. Dazu kommen gegebenenfalls sonstige Auslagen (bei einer Geschäftsreise für den Mandanten) hinzu, die hier zur Vereinfachung des Sachverhaltes ausser Betracht bleiben sollen.
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer mit derzeit 19 Prozent. Die Vergütung des eigenen Anwalts beträgt daher 789,80 Euro. Soweit eine Partei den Prozess zu 100 Prozent verloren hat, muss Sie natürlich auch die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten. Der gegnerische Anwalt vertrat die Gegenseite auch vorgerichtlich und rechnet - hier der Einfachheit halber - die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden (Zurückweisung der Schadenersatzforderung) entsprechend hoch ab. Der unterliegende Kläger muss hier also noch weitere 789,80 Euro bezahlen. Zwischensumme über die Prozesskosten: 1579,60 Euro
Zusammen mit den Gerichtskosten liegen die Prozesskosten der voll unterliegenden Partei also bei insgesamt 1.846,60 Euro.
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