Wir erleben seit einigen Jahren überraschenderweise einen regelrechten „Stiftungsboom“. Der Trend geht stetig weiter nach oben. Leider werden hier oftmals die Tücken des Stiftungsrechts verkannt und können daher bei der Gründung einer Stiftung zu massiven „Geburtsfehlern“ führen, die häufig auch zur wirtschaftlichen Vernichtung einer Stiftung führen.
Die Gründung einer Stiftung ist nicht ansatzweise vergleichbar z.B. mit der Gründung einer GmbH und will wohl überlegt sein. Die notwendigen stiftungsrechtlichen Vorüberlegungen, die vorausschauenden Planungen und deren rechtliche Umsetzung sind um ein Vielfaches komplizierter, als bei der Gründung einer GmbH oder einer vergleichbaren Gesellschaft.
Denn rechtlich ist die Stiftung um ein Vielfaches komplexer und entzieht sich jeder standardisierten Betrachtung. Ohne eine sehr fundierte Beratung ist bereits die Auswahl der richtigen Stiftungsform und in der Folge deren Gründung faktisch nicht möglich oder mit anderen Worten „ein Blindflug“, der letztlich immer schiefgeht. Manchmal wirken die Folgen der Geburtsfehler erst Jahre später, was besonders problematisch ist.
Je nachdem, was die Ziele des Stifters sind, kommen ganz unterschiedliche Formen der Stiftung in Betracht oder auch ganz andere Rechtsformen, die mit der Stiftung im Sinne des deutschen Stiftungsrechts gar nichts zu tun haben (z.B. auch gemeinnützige Vereine).
Es gibt öffentlich-rechtliche Stiftungen und privatrechtliche Stiftungen:
- gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftungen
- Familienstiftungen
- Arbeitnehmerstiftungen
- kirchliche/staatliche Stiftungen
- Stiftungs-GmbH
- Verbrauchsstiftungen
- unternehmensverbundene Stiftungen
- Zustiftungen
- Treuhandstiftungen
- Mischformen aus vorgenannten Stiftungsformen
Welche Stiftungsart die passende ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Stiftungszweck und von den Motiven des Stifters ab; dieser alleine gibt die Richtung vor. Des Weiteren spielt die Höhe und die Struktur des Stiftungsvermögens, die Größe der Stiftung, deren Bedürfnis nach Kontrolle und die personelle Besetzung der Stiftungsorgane eine große Rolle.
Für den Stiftungszweck muss sich der Stifter immer fragen: „Was will ich mit meiner Stiftung erreichen?“
Möchte ich einen gemeinnützen Zweck im Sinne der Abgabenordnung dauerhaft unterstützen; oder sollen über Generationen hinweg meine Familienmitglieder finanziell unterstützt werden, so dass sich eine Familienstiftung empfiehlt?
Möchte ich mein Vermögen dauerhaft erhalten und auch meinen eigenen Namen dauerhaft in Erinnerung halten?
Möchte ich verhindern, dass mein Vermögen durch Erbschafts- oder Schenkungssteuer geschmälert oder gar aufgelöst wird? Möchte ich verhindern, dass meine Erben sich über mein Erbe streiten usw. usf.
Je nach Stiftungstyp sind die Rechtsfolgen und die steuerliche Betrachtung der Stiftung grundlegend unterschiedlich.
Je nach Ausgestaltung der Stiftung unterliegt diese entweder komplett der staatlichen Stiftungsaufsicht. Oder es ist die Stiftung dieser staatlichen Kontrolle nahezu komplett entzogen.
Je nach Stiftungstyp fallen entweder innerhalb der Stiftung und bei der Ausschüttung von Stiftungsgeldern überhaupt keine Steuern an oder es kommen innerhalb der Stiftung und bei Ausschüttung mehr oder weniger Steuerprivilegien zu Anwendung.
Stiftung ist nicht gleich Stiftung - die Unterschiede sind grundlegend!
Sowohl bei Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und auch bei Schenkungs-, Erbschafts- und bei der stiftungstypischen Erbersatzsteuer.
Die Gestaltungsspielräume sind vielfältig.
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