Gesundheitsförderung II
Umsatzsteuerlich bleiben im Arbeitnehmerinteresse durchgeführte Maßnahmen für den Unternehmer letztlich neutral.
Dem Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung steht die Steuerpflicht der ohne Entgelt im privaten Interesse des Mitarbeiters erbrachten Leistung gegenüber. Diese besteht trotz der Steuerfreiheit bei der Lohnsteuer. Im Arbeitgeberinteresse erbrachte Leistungen führen ebenfalls zum Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung. Leistungen an den Mitarbeiter liegen hier nicht vor, daher entsteht keine Umsatzsteuer.
Fallbeispiel: Ein Arbeitgeber lässt extern für seine 50 Mitarbeiter Kurse zur Stressbewältigung durch einen anerkannten Anbieter durchführen. Die Aufwendungen für die Gesundheitsförderung betragen 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer. Von der Krankenkasse erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von 10.000 Euro.
Ergebnis: Der Kurs ist eine Maßnahme, die im Arbeitnehmerinteresse vorgenommen wird. Er ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, da die Aufwendungen je Arbeitnehmer von 476 Euro (= 1/50 von 23.800 Euro) den Höchstbetrag von 500 Euro nicht übersteigen.
Erbringt der Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen ist er im Regelfall zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des externen Dienstleisters in Höhe von 3.800 Euro berechtigt.
Er erbringt durch die Tätigkeit des externen Dienstleiters umsatzsteuerpflichtige Leistungen ohne Entgelt für private Zwecke seines Personals. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, da die Leistung „Stressbewältigung und Entspannung“ für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer und nicht vordergründig aufgrund unternehmerischer Erfordernisse erbracht wird. Anzusetzen ist die Mindestbemessungsgrundlage von 20.000 Euro. Sie führt für den Unternehmer zu einer Umsatzsteuer von 3.800 Euro, gleich ob die Krankenkasse einen Zuschuss leistet oder nicht.
Praxishinweise
Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer - etwa an Kursgebühren - mindern den geldwerten Vorteil. Die Rechnung über die Maßnahme ist als Nachweis für die lohnsteuerfreie Erstattung zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Hierbei genügt für Lohnsteuerzwecke auch eine an den Arbeitnehmer ausgestellte Rechnung. Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer muss die Rechnung hingegen zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn wird eine Leistung auch dann erbracht, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, zum Beispiel freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, gewährt wird.
Anwendungsbeispiele – Arbeitgeberinteresse
Bezahlt der Arbeitgeber Vorsorgeuntersuchungen oder Kurse zum Wirbelsäulentraining („FPZ-Rückenkonzept“) oder lässt er von entsprechend qualifizierten Personen Massagen am Arbeitsplatz verabreichen bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuer- und abgabenfrei.
Manche Arbeitgeber halten einen Fitnessraum im Betrieb bereit. Wird eine Fremdfirma beauftragt, darin mit den Arbeitnehmern „gesundheitsfördernde Trainingsprogramme“ durchzuführen, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie wird dann nicht für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer erbracht.
Folge: Der Jahresfreibetrag von 500 Euro je Arbeitnehmer steht in voller Höhe für weitere, im Arbeitnehmerinteresse durchgeführte Maßnahmen zur Verfügung.
Anwendungsbeispiele - Arbeitnehmerinteresse
Begünstigt ist zum Beispiel der Zuschuss zu einer Bildschirmarbeitsbrille, die nicht aufgrund einer ärztlichen Untersuchung angeschafft wird. Steuerfrei sind auch Barzuschüsse zu „gesundheitsfördernden Trainingsprogrammen“ im Sinne des SGB V. Dabei kann es sich durchaus um den Pilates-Kurs eines Sportvereins handeln, an dem ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit teilnimmt.
In der Praxis empfiehlt sich gegebenenfalls für Arbeitgeber und Anbieter das Vorliegen der Qualifikation wie im Leitfaden Prävention niedergelegt selbst zu prüfen oder entsprechend Beweisvorsorge zu treffen. Dasselbe gilt für Ernährungsseminare, Yoga- und Stressbewältigungskurse und Kurse mit Suchtthemen. Bei so genannten Aktivwochen für Mitarbeiter kann die Steuerbefreiung nur angewendet werden, wenn die Maßnahmen der Gesundheitsförderung dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststehen und die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden.
Nicht gefördert werden die Übernahme der Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Auch Saunabesuche zur Stressbewältigung und Entspannung oder Schwimmen verfolgen zwar einen gesundheitsorientierten Zweck, eine steuerfreie Erstattung des Eintritts in die Sauna oder in das Schwimmbad soll jedoch nicht in Betracht kommen, da üblicherweise keine gesundheitsorientierten Maßnahmen von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden. Anders sind im Saunabereich verabreichte Masseurleistungen zu beurteilen.
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