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Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Was ändert sich für Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer 2020?

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es enthält wichtige Neuerungen bei der Lohnsteuer. Für Arbeitnehmer ist insbesondere erfreulich, dass der steuerfreie Höchstbetrag für betriebliche Gesundheitsförderung angehoben wurde.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vier lohnsteuerliche Änderungen durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz wichtig. 

Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für betriebliche Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung werden steuerlich begünstigt. Bislang umfasste der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag je Arbeitnehmer für betriebliche Gesundheitsförderung 500 Euro im Kalenderjahr. 

Tipp: Es handelt sich dabei um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Das heißt: Werden die 500 Euro überschritten, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und sozialversicherungspflichtig.

Der Freibetrag wird von 500 Euro auf 600 Euro im Kalenderjahr angehoben

Der Freibetrag war seit 2009 nicht angepasst worden. Jetzt ist er ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 600 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer angehoben worden. Der Spielraum für Arbeitgeber wird so erweitert. Wie schon bisher bleibt es aber dabei, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen.

Tipp: Steuerbefreit sind eigene Leistungen des Arbeitgebers und Barzuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Begünstigt sind beispielsweise Angebote zur Ernährungsberatung, Suchtprävention und Stressbewältigung sowie gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio oder einen Sportverein erkennt das Finanzamt aber leider nicht an. Es können jedoch die von einem Studio oder Verein angebotenen Kurse begünstigt sein, wenn diese den fachlichen Anforderungen entsprechen.

Tipp: Ab 2020 sind nur noch zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen begünstigt. Die Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2019 begonnene nicht zertifizierte Maßnahmen ist zum 31. Dezember 2019 ausgelaufen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, beim zuständigen Finanzamt eine so genannte Anrufungsauskunft gemäß Paragraf 42e des Einkommensteuergesetzes einzuholen. Diese ist gebührenfrei.

Vereinfachung der Erhebung der Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Banken und Versicherungsunternehmen sowie andere große Arbeitgeber unterhalten häufig im Ausland anstelle von Tochterunternehmen Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen. Zivilrechtlich sind sie deshalb Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter.Aus diesem Grund ist das inländische Stammhaus als Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer abzuführen, wenn die im Ausland angestellten Mitarbeiter beruflich nach Deutschland reisen. Weil die Mitarbeiter regelmäßig beschränkt steuerpflichtig sind, erfolgt die Erhebung der Lohnsteuer aufgrund einer Papierbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts. Dies führte bislang zu erheblichem Bürokratieaufwand, wenn viele berufliche Einsätze zu erfassen waren.

Pauschalierung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ab 2020 

Hier hat es durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz eine erfreuliche Neuerung gegeben. Es wurde ab 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen. Davon profitieren Arbeitgeber bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind und im Inland eine kurzfristige Tätigkeit ausüben. Längerfristige Inlandstätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegen hingegen auch zukünftig der Regelbesteuerung. 

Maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstage = Pauschsteuersatz von 30 %

Tipp: Eine kurzfristige Tätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. In diesen Fällen können Arbeitgeber ab 2020 die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. 

Anhebung der Grenzen zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung

Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern war bisher bei einem durchschnittlichen Tageslohn von 72 Euro eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns möglich. Diese Obergrenze ist erstmals für den Lohnsteuerabzug ab 2020 auf 120 Euro angehoben worden. 

Obergrenze steigt mit angehobenem Mindestlohn auf 120 Euro Tageslohn

Ab 2020 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro je Stunde (2019 waren es 9,19 Euro). Bei einem achtstündigen Arbeitstag sind das 74,80 Euro am Tag. Die alte Grenze von 72 Euro hätte da nicht gereicht. Damit die steuerliche Regelung bei steigendem Mindestlohn nicht regelmäßig angepasst werden muss, ist die Grenze nun in einem größeren Schritt erhöht worden. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass für verschiedene Branchen höhere Mindestlöhne gelten.

Tipp: Die Tageslohngrenze von 120 Euro ermöglicht es künftig, auch die Stundenlöhne für qualifiziertere Tätigkeiten, die über dem Mindestlohn liegen, in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen. 

Auch der Stundenlohn unterliegt einer Obergrenze

Weitere Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte ist allerdings nach wie vor, dass der durchschnittliche Stundenlohn einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Bis einschließlich 2019 waren das 12 Euro. Ab 2020 sind es jetzt durchschnittlich 15 Euro je Stunde. Diese Fortschreibung des Stundenlohns entspricht der allgemeinen Lohnentwicklung.

Anhebung der Freigrenze für Pauschalierung der Lohnsteuer bei Gruppenunfallversicherungen

Stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu einer Gruppenunfallversicherung allein dem Arbeitgeber zu, stellen – unabhängig von der Höhe – dessen Beitragsleistungen keinen Arbeitslohn dar. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen kann.

Freigrenze bei Gruppenunfallversicherungen von 62 Euro auf 100 Euro im Kalenderjahr angehoben

Bisher konnte der Arbeitgeber im letzteren Fall die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 Euro im Kalenderjahr nicht überschritt. Dieser Grenzbetrag, der seit etwa 20 Jahren unverändert geblieben war, ist für den Lohnsteuerabzug ab 2020 auf 100 Euro angehoben worden. Das war überfällig. 

Tipp: Bei den 100 Euro handelt es sich wie bisher um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, der stets pauschaliert werden darf. Wird bei einer Gruppenunfallversicherung der Durchschnittsbetrag von 100 Euro überschritten, ist der gesamte (und nicht nur der übersteigende) Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Über den Autor

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50672 Köln


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