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Strafen für Steuersünder

Wenn die Medien über spektakuläre Wirtschafts- oder Steuerstrafverfahren berichten, werden die Strafen der Steuersünder üblicherweise als „zu milde“ empfunden.

Trotz Schäden in Millionenhöhe, ob von kriminellen Top-Managern oder von sonstigen, namhaften Persönlichkeiten verursacht, wird dann häufig von einer Einstellung des Verfahrens (gegen Auflage) oder einer schriftlichen Erledigung im Strafbefehlswege berichtet. Kommt es dann doch einmal zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, endet diese „schlimmstenfalls“ in einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Mit diesen „Gnadenurteilen“ könnte jetzt Schluss sein.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) erstmals konkrete Summen genannt, die für die Höhe der Strafe ausschlaggebend sind. Nach diesen Werten entscheidet sich künftig auch, ob eine Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Insgesamt ist festzustellen, dass eine konsequente Umsetzung dieser Vorgaben durch die Instanzgerichte (also Amts-, Land- sowie Oberlandesgerichte) zu einer viel härteren Strafpraxis führen wird, als dies in der Strafjustiz bislang der Fall war.

Wahl des Strafrahmens bei der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung (AO))

Bei der „normalen“ Steuerhinterziehung hat der Strafrichter einen Strafrahmen zwischen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Liegt ein „besonders schwerer Fall“ einer Steuerhinterziehung vor, erhöht sich der Strafrahmen dramatisch. Er liegt dann bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein derart besonders schwerer Fall liegt vor, „wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“.

In der bisherigen Strafrechtspraxis wurde das Merkmal des besonders schweren Falles äußerst unterschiedlich ausgelegt. Man konnte sogar den Eindruck gewinnen, dass die gerichtlichen Feststellungen willkürlich waren, weil sich die Schadenssummen krass unterschieden. So hat beispielweise das Landgericht (LG) Mannheim im Jahre 1984 einen „besonders schweren Fall“ der Steuerhinterziehung verneint, obgleich in nur vier Jahren Einkommensteuern in Höhe von fast 6.000.000 Mark vorenthalten wurden. Der BGH hat diese Entscheidung seinerzeit bestätigt. Demgegenüber hat das LG Darmstadt im Jahre 1985 bei einem Steuerschaden von knapp 700.000 Mark die Anwendung des höheren Strafrahmens bejaht. Auch diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt. Im Jahre 2003 hat das LG Düsseldorf in einem Verfahren sogar einen besonders schweren Fall angenommen, obgleich der festgestellte Steuerschaden noch nicht einmal 50.000 Mark betrug. Auch dies wurde vom BGH (knapp) gehalten.

Es verwundert daher nicht, wenn bei derartigen Unterschieden der Eindruck der Ungleichbehandlung entsteht.

Eine solche Rechtsunsicherheit führt langfristig dazu, dass Entscheidungen der Strafjustiz die Akzeptanz verlieren und nicht mehr verstanden werden. Ein Gefühl der Ohnmacht macht sich breit. Das Sprichwort „Vor Gericht und auf hoher See hilft Dir nur der liebe Gott.“ bestätigt sich.

Doch damit könnte jetzt Schluss sein. In seiner Entscheidung vom Dezember 2008 hat der BGH erstmals genaue Summen genannt, an denen die Strafen für Steuersünder festgemacht werden. Danach soll bereits ab einer Betragsgrenze von 50.000 Euro „ein großes Ausmaß” an Steuern verkürzt sein und der höhere Strafrahmen zur Anwendung kommen. Dies gilt, wenn der Täter den Vermögensverlust beim Finanzamt aktiv herbeiführt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt, beispielsweise durch Umsatzsteuerkarusselle oder Kettengeschäfte.

Anders bewertet der BGH passives Verhalten. Verschweigt der Steuersünder den Finanzbehörden pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen, hält der BGH eine Wertgrenze von 100.000 Euro für angemessen. Die höhere Wertgrenze ergebe sich in dieser Konstellation daraus, dass der Vermögensverlust ja nicht tatsächlich eintrete. Man spricht von einem bloßen Gefährdungsschaden.

Bislang ging es in den Verfahren auch häufig um die Frage, welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt.

Soll der normale Strafrahmen (also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) oder aber der hohe Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) angewendet werden? Und wie hoch ist die Strafe dann tatsächlich? Auch diese Fragen haben die Bundesrichter nun an bestimmten Betragsgrenzen festgemacht und somit beantwortet.

So soll eine Geldstrafe grundsätzlich nur noch dann möglich sein, wenn der Steuerschaden weniger als 100.000 Euro beträgt. Übersteigt der Steuerschaden diese Grenze, ist regelmäßig eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Wie hoch die Freiheitsstrafe tatsächlich ist, hängt dann selbstverständlich von allen Umständen des Einzelfalles ab. Es kann durchaus eine Strafe sein, die zwei Jahre nicht übersteigt. Liegt eine so genannte günstige Sozialprognose vor (beispielsweise hat der Täter Wohnung/Haus, Beruf, Familie und so weiter), kann die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bei einem Steuerschaden von mehr als 1.000.000 Euro sollen grundsätzlich Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren verhängt werden.

Da sich die Frage der Bewährung kraft Gesetzes nur bei Freiheitsstrafen stellt, die zwei Jahre nicht übersteigen, kann die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer als Steuersünder zukünftig einen Steuerschaden in Millionenhöhe anrichtet, wird nach der Vorgabe dieses Urteils also im Gefängnis landen. Hinzu kommt außerdem, dass sich solche Steuersünder auch einer öffentlichen Hauptverhandlung stellen müssen. Kraft Gesetzes kommt bei dieser Straferwartung weder eine Einstellung noch eine Erledigung im Strafbefehlswege in Betracht.

Selbstverständlich ist es richtig und gut, Gerechtigkeit im Steuerstrafrecht auch dadurch herzustellen, dass die Strafen für Steuersünder bundesweit ähnlich ausfallen. Dadurch wird die Akzeptanz strafgerichtlicher Urteile gefördert und letztlich Rechtssicherheit erreicht. Auch die generalpräventive Wirkung eines solchen Urteils wird gefördert. Immerhin kann sich jeder potentielle Täter darauf einstellen, was ihm blüht, wenn er erwischt wird.

Dennoch ist davor zu warnen, Strafen schematisch und quasi „tarifmäßig“ zu verhängen. Dadurch ist die Einzelfallgerechtigkeit in Gefahr. Es lässt sich nicht bestreiten, dass jeder Fall etwas anders gelagert ist. Dies hebt glücklicherweise auch der BGH in seiner Entscheidung hervor indem er klarstellt, dass trotz der genannten Betragsgrenzen die persönliche Schuld des Täters die Grundlage für die Strafzumessung ist. Es sind also alle Umstände des Einzelfalls, alle Besonderheiten des Täters als Person sowie sein Verhalten vor, während und nach der Tat zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Deswegen sollen die genannten Betragsgrenzen auch „nur“ grundsätzlich gelten.

Beim Vorliegen von gewichtigen Besonderheiten sollen die Tatgerichte also von diesen Grenzen abweichen dürfen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte vor allem die möglichen Ausnahmen beherzigen und nicht streng schematisch die vorgegebenen Betragsgrenzen ihrer Beurteilung zugrunde legen. Dies steht aber zu befürchten, weil sie sonst mit Rechtsmitteln (Berufungen oder Revisionen) der Staatsanwaltschaften zu rechnen haben. In Anpassung an die genannten Grenzwerte wird ein Urteil dann gegebenenfalls von der höheren Instanz aufgehoben. Immerhin ist ein Regelfall leichter zu begründen, als eine Ausnahme.

Werden die vom BGH genannten Steuersummen der Bestrafung zugrunde gelegt, dann werden zukünftig die strafgerichtlichen Urteile erheblich härter ausfallen. Darunter wird die Einzelfallgerechtigkeit wahrscheinlich leiden. Ob aus Sicht der Beschuldigten dafür Akzeptanz geweckt und Rechtssicherheit erzeugt werden kann, ist zweifelhaft. Frühzeitiger, professioneller, anwaltlicher Beistand im steuerstrafrechtlichen Verfahren ist jedenfalls noch zwingender geworden.


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