Kindergeld
Das Wahlrecht der Eltern zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten kann rückwirkend von ihnen ausgeübt werden.
Das Kindergeld wird nach der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Leben die Eltern des Kindes mit dem Kind in einem Haushalt, bestimmen sie, wer von beiden dieser Berechtigte ist. Die Berechtigtenbestimmung kann von den Eltern wieder geändert werden und zwar auch rückwirkend.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schloss sich damit der Auffassung anderer Finanzgerichte, zum Beispiel in Hessen und in Schleswig-Holstein, an. Im Streitfall hatten die Eltern zweier 1984 und 1988 geborener Kinder der zuständigen Familienkasse am 23. Dezember 2005 mitgeteilt, dass ab dem 1. Dezember 2005 nicht mehr der Vater, sondern die Mutter kindergeldberechtigt sein solle.
Dies war für die Eltern deshalb von Bedeutung, weil die Mutter aufgrund einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung einen zeitlich unbefristeten Ortszuschlag beanspruchen konnte, falls sie in dem Monat Dezember 2005 Kindergeld erhalten hätte. Die Familienkasse ließ einen Berechtigtenwechsel erst zum 01. Januar 2006 zu. Sie war der Auffassung, dass ein rückwirkender Berechtigtenwechsel nicht möglich sei, wenn das Kindergeld zugunsten des anderen Elternteils bereits festgesetzt worden sei. Das war hier der Fall.
Diese Sichtweise, die eine rückwirkende Änderung des Berechtigten bei zusammenlebenden Eltern praktisch unmöglich macht hielten die Richter des Finanzgerichts für zu eng.
Sie urteilten, dass eine rückwirkende Änderung der Festsetzung durchaus möglich sei. Demnach konnte die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Vaters rückwirkend zum 01. Dezember 2005 aufgehoben und das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt zugunsten der Mutter festgesetzt werden. Lediglich dann, wenn das Kindergeld für den betreffenden Monat schon ausgezahlt worden und der Kindergeldanspruch für diesen Monat deshalb erloschen ist, kommt eine rückwirkende Änderung nicht mehr in Betracht. Im zu entscheidenden Fall war das Kindergeld aber erst am 30. Dezember 2005 an den Vater ausgezahlt worden; der Änderungsantrag der Eltern vom 23. Dezember 2005 war daher noch rechtzeitig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof (BFH) in München über den Fall entscheiden muss. Das Aktenzeichen beim BFH lautet III 42/10. Unter dem Aktenzeichen IIII R 61/09 ist dort schon ein ähnliches Verfahren anhängig.
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