Aufwendungen
Vorsicht Falle: Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht
Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut ist bei einem Drucker mit einem Kaufpreis von weniger als 410 Euro netto nicht möglich, weil ein Drucker nicht selbständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten für einen Drucker sind daher auf die Nutzungsdauer (drei Jahre) zu verteilen. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes.
Eltern erhalten nur dann Kindergeld und andere kindbedingte Vergünstigungen für volljährige Kinder, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die ermittelten Einkünfte und Bezüge des Kindes sind um den ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Es handelt sich dabei um solche Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Kosten der Lebensführung hinzukommen (zum Beispiel Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und so weiter).
Die Aufwendungen orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten anzusetzen wären.
Im Streitfall hatte ein volljähriges Kind einen Drucker für 159 Euro angeschafft. Die Verteilung auf die Nutzungsdauer führte dazu, dass die Kindergeld-Grenze um wenige Euro überschritten wurde. Alle kindbedingten Steuervergünstigungen für das Streitjahr wurden rückwirkend in voller Höhe gestrichen.
Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Anteil von etwa zehn Prozent nicht übersteigt. Bei einer darüber hinausgehenden Privatnutzung eines auch zu beruflichen Zwecken genutzten Computers sind die auf die berufliche und die private Nutzung entfallenden Aufwendungen im Wege der Schätzung zu ermitteln.
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