Altersgrenze
Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern ist verfassungsgemäß.
Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangs- oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt. Diese wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt. Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.
Für ältere Kinder können die Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).
Die Absenkung enthält nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.
Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie zum Beispiel der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG). Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.
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