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Elektronisches Fahrtenbuch

Durch ein elektronisches Fahrtenbuch Steuern sparen?

Grundsätzlich dient ein Fahrtenbuch der Vorlage beim Finanzamt, wenn man nicht nur berufliche, sondern auch private Fahrten mit dem Firmenwagen tätigt. Anhand des Fahrtenbuchs kann das Finanzamt dann feststellen, wie hoch tatsächlich die private Nutzung war, da diese auch privat versteuert werden muss. Sinnvoll ist das Fahrtenbuch für diejenigen, die ihr Fahrzeug fast kaum zum privaten Gebrauch nutzen. Denn grundsätzlich gilt die 1-Prozent-Regelung, bei der davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug im Gegenwert von einem Prozent des Bruttolistenpreises monatlich privat genutzt wird. Fährt man weniger, sollte man ein Fahrtenbuch anschaffen.

Elektronisches Fahrtenbuch besser als ein Schriftliches?

Ob ein elektronisches Fahrtenbuch besser geeignet ist, als ein Handschriftliches ist fraglich. Die Vorrausetzungen die an ein elektronisches Fahrtenbuch gestellt werden, sind nämlich höher als die des Schriftlichen. Damit es vom Finanzamt anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß angelegt sein. Das bedeutet nach der Rechtssprechung, es muss vollständig und richtig, sowie zeitnah und fortlaufend sein. Vor allem nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen werden können - es darf also nicht manipulierbar sein.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen: 5 K 5046/07E,U) diese strengen Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch nochmals aufgegriffen und betont. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Firmenfahrzeuge, welche auch privat genutzt wurden. Die Fahrzeuge waren mir Fahrdatenspeichern ausgestattet, so dass für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufgezeichnet wurden.

Art, Ziel und Zweck der Fahrt allerdings, musste beziehungsweise konnte manuell eingegeben werden. War die Datenübertragung zu Ende, so konnte das automatisch Gespeicherte nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben. Daher wurde das elektronische Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß angesehen und die 1-Prozent-Regelung kam zum Tragen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts in vollem

Grundsätzlich dient ein Fahrtenbuch der Vorlage beim Finanzamt, wenn man nicht nur berufliche, sondern auch private Fahrten mit dem Firmenwagen tätigt. Anhand des Fahrtenbuchs kann das Finanzamt dann feststellen, wie hoch tatsächlich die private Nutzung war, da diese auch privat versteuert werden muss. Sinnvoll ist das Fahrtenbuch für diejenigen, die ihr Fahrzeug fast kaum zum privaten Gebrauch nutzen. Denn grundsätzlich gilt die 1-Prozent-Regelung, bei der davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug im Gegenwert von einem Prozent des Bruttolistenpreises monatlich privat genutzt wird. Fährt man weniger, sollte man ein Fahrtenbuch anschaffen.

Elektronisches Fahrtenbuch besser als ein Schriftliches?

Ob ein elektronisches Fahrtenbuch besser geeignet ist, als ein Handschriftliches ist fraglich. Die Vorrausetzungen die an ein elektronisches Fahrtenbuch gestellt werden, sind nämlich höher als die des Schriftlichen. Damit es vom Finanzamt anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß angelegt sein. Das bedeutet nach der Rechtsprechung, es muss vollständig und richtig, sowie zeitnah und fortlaufend sein. Vor allem nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen werden können - es darf also nicht manipulierbar sein.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen: 5 K 5046/07E,U) diese strengen Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch nochmals aufgegriffen und betont. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Firmenfahrzeuge, welche auch privat genutzt wurden. Die Fahrzeuge waren mir Fahrdatenspeichern ausgestattet, so dass für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufgezeichnet wurden.

Art, Ziel und Zweck der Fahrt allerdings, musste beziehungsweise konnte manuell eingegeben werden. War die Datenübertragung zu Ende, so konnte das automatisch Gespeicherte nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben. Daher wurde das elektronische Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß angesehen und die 1-Prozent-Regelung kam zum Tragen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts in vollem Umfang, da bei diesem Gerät eine nachträglich Manipulation - gleich um welche Daten es sich handle - nicht ausgeschlossen sei.

Ein schriftliches Fahrtenbuch kann daher in manchen Fällen immer noch besser sein als ein Elektronisches.

In einem Urteil vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 (Aktenzeichen: 12 k 12047/09) entschied das Gericht zugunsten des Steuerpflichtigen, welcher ein handschriftliches Fahrtenbuch führte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige in seinem handschriftlichen Fahrtenbuch lediglich Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben, den Rest aber vollständig in einer auf seinem Computer erstellten Liste festgehalten. Die Richter sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation wegen des lückenlos geführten Fahrtenbuchs als nicht gegeben an. Auf Grund der Liste könnten die Fahrten ohne weiteres nachvollzogen werden.

Umfang, da bei diesem Gerät eine nachträglich Manipulation - gleich um welche Daten es sich handle - nicht ausgeschlossen sei.

Ein schriftliches Fahrtenbuch kann daher in manchen Fällen immer noch besser sein als ein Elektronisches.

In einem Urteil vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 (Aktenzeichen: 12 k 12047/09) entschied das Gericht zugunsten des Steuerpflichtigen, welcher ein handschriftliches Fahrtenbuch führte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige in seinem handschriftlichen Fahrtenbuch lediglich Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben, den Rest aber vollständig in einer auf seinem Computer erstellten Liste festgehalten. Die Richter sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation wegen des lückenlos geführten Fahrtenbuchs als nicht gegeben an. Auf Grund der Liste könnten die Fahrten ohne weiteres nachvollzogen werden.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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