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Arbeitszimmer - Regelung von 2007 verfassungswidrig

Die gesetzliche Regelung zum Arbeitszimmer von 2007 ist verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. Juli 2010 (Aktenzeichen 2 BvL 13/09) entschieden, dass die gesetzliche Regelung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfassungswidrig ist.

Seit 2007 können grundsätzlich keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Privatwohnung eines Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Ausnahmen von dieser Grundregel galten nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, zum Beispiel bei Heimarbeitern.

Wenn einem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hält das höchste deutsche Gericht die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer für verfassungswidrig.

Dem Urteil lag der Fall eines Lehrers zu Grunde, der an der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz zur Unterrichtsvorbereitung hatte. Hier muss der Gesetzgeber rückwirkend zumindest einen auf 1.250 Euro beschränkten, steuerlichen Abzug der Aufwendungen zulassen. Der Gesetzgeber wird aller Voraussicht nach vorerst die bis Ende 2006 geltende Regelung wieder einführen.

Das Urteil ist auch für andere Berufe anzuwenden. Bei Handelsvertretern beispielsweise, die im Arbeitszimmer Angebote vorbereiten und Abrechnungen erstellen müssen. Oder Architekten ohne eigenes Büro, die ein häusliches Arbeitszimmer benötigen, um Baupläne zu erstellen, Gesellen, die sich auf die Meisterprüfung vorbereiten oder ein angestellter Rechtsanwalt, der von zu Hause eigene Mandanten betreut. Eine Vielzahl von Beispielen ist denkbar.

In der jüngsten Vergangenheit wurden Steuerbescheide betreffend der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer meist vorläufig erlassen.

In all diesen Fällen muss eine Änderung des Steuerbescheides vom Steuerpflichtigen beantragt werden, die Finanzverwaltung wird den Bescheid dann ändern. Wurde gegen einen bereits ergangenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, muss innerhalb von sechs Monaten eine Einspruchsentscheidung erlassen werden. Eine Änderung hat dann zugunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen

Bei Bescheiden, die weder vorläufig erlassen wurden oder gegen die kein Einspruch eingelegt wurde, stellt sich die Frage, ob diese noch geändert werden können. Eine Änderung käme hier aufgrund so genannter neuer Tatsachen in Betracht. Eine Tatsache ist neu, wenn die Verwaltung von dem Sachverhalt bisher keine Kenntnis hatte. Sollte der Steuerpflichtige keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht haben, liegt eine neue Tatsache vor. Ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen ist jedenfalls nicht gegeben, da er sich an eine gesetzliche Regelung gehalten hat. Inwieweit die Finanzverwaltung die neue Tatsache als rechtserheblich wertet, bleibt noch abzuwarten. Die Auffassung dieser Frage wird darüber entscheiden, ob die Finanzverwaltung Steuerbescheide ändern wird, die in voller Bestandskraft ergangen sind.


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