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Spenden und Steuervergünstigungen

Warum sich Spenden nicht nur für die Begünstigten lohnen - Steuervergünstigungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht.

Das gesellschaftliche Leben in Deutschland ist bedeutend geprägt von gemeinnützigen Vereinen. Ob freiwillige Feuerwehr, Sportverein, im Sozialwesen oder Umweltschutz - die vielfältigen Vereine sind Teil des demokratischen Gemeinwesens. Zudem spenden die Deutschen drei bis fünf Milliarden Euro innerhalb jeden Jahres.

Das ehrenamtliche Engagement in einem Verein, eine nebenberufliche Lehrtätigkeit oder private und unternehmerische Spenden für soziale Organisationen können sich auch finanziell lohnen. Durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ hat der Bundestag der großen Bedeutung von gesellschaftlichem Engagement am 6. Juli 2007 Rechnung getragen. Das Gesetz brachte zahlreiche steuerliche Erleichterungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht mit sich.

Zunächst wurde die Grenze für steuerlich abzugsfähige Spenden erhöht.

Nunmehr beträgt die Spendengrenze 20 Prozent der Gesamteinkünfte. Dies erleichtert Großspenden an Einrichtungen, die Ihnen besonders am Herzen liegen (§ 10 Satz I Nr. 1 Einkommenssteuergesetz). Übersteigen die Zuwendungen den Höchstbetrag, können diese ins Folgejahr vorgetragen und dann dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Um Spenden attraktiver zu machen, greift der Fiskus all denjenigen, die für einen guten Zweck einstehen, noch weiter unter die Arme. So wird nun vom Gesetzgeber nicht mehr zwischen gemeinnützigen und spendenbegünstigenden Zwecken unterschieden, sondern alle Spenden werden einheitlich betrachtet.

Zudem können heute Spenden bis zu einer Höhe von einer Millionen Euro an eine Stiftung als Sonderausgaben verrechnet werden. Dieser Betrag kann einmal innerhalb von zehn Jahren in Anspruch genommen und beliebig verteilt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Stiftung um eine Neugründung oder bereits bestehende Einrichtung handelt.

In Ausnahmefällen können die Finanzbehörden der Länder sogar einen nicht im Spendenkatalog aufgeführten Zweck für gemeinnützig erklären.

Die Voraussetzung dafür ist, dass dieser Zweck die Allgemeinheit auf sittlichem, materiellem oder geistlichem Gebiet selbstlos fördert. Für Unternehmen wurde die Höchstgrenze für Spenden von zwei auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter verdoppelt. So sollen insbesondere größere Konzerne animiert werden, deutlich größere Beträge zu spenden. Mehr als achtzig Prozent aller deutschen Betriebe geben regelmäßig Geld- und Sachspenden.

Zum steuerlichen Nachweis einer Spende ist bis zu einer Höhe von 200 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis ausreichend. Dazu genügt ein einfacher Kontoauszug oder ein Bareinzahlungsbeleg anstelle einer ordentlichen Spendenquittung.

Auch das ehrenamtliche Engagement in gemeinnützigen Vereinen oder Institutionen wird steuerlich belohnt.

Denn bei Wahrnehmung eines Ehrenamts, kann man sich eine Aufwandsentschädigung von bis zu 500 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen lassen. Sollten Sie nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer tätig sein, gestaltet sich auch dieser Umstand durchaus lukrativ. Im Rahmen dieser Tätigkeit bleibt ein Nebenerwerb von nunmehr 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei. Gibt man beispielsweise einen Kurs in einer Volkshochschule, kann man dafür eine entsprechende Aufwandsentschädigung als Übungsleiterpauschale komplett unversteuert erhalten.

Was muss ein vereinfachter Spendennachweis beinhalten? Ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung genügen als steuerlicher Spendennachweis gemäß § 50 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung unter verschiedenen Voraussetzungen.

Zum Einen darf die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigen oder muss zur Hilfe in einem Katastrophenfall bestimmt sein.

Daneben muss es sich beim Empfänger um eine inländische, juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine inländische, öffentliche Dienststelle handeln. Entsprechendes gilt auch, wenn der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinnes des Körperschaftssteuergesetzes ist. Allerdings muss in diesem Fall der steuerbegünstigende Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaft auf dem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Darauf muss ebenso angegeben werden, ob es sich dabei um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Die Buchungsbestätigung muss den Namen und die Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers enthalten, sowie den zugewendeten Betrag und den Buchungstag. Meist sind die letzteren Daten auf den Überweisungs- und Bareinzahlungsbelegen nicht aufgedruckt. Sollten gemeinnützige Vereine keine entsprechenden Überweisungs- und Bareinzahlungsbelege zur Verfügung stellen können, müssen diese auf Wunsch des Spenders einen ordentlichen Spendennachweis ausstellen, auch im Falle von Spenden unter 200 Euro.

Die Regelungen und Steuererleichterungen zeigen, dass Spenden nicht nur viel Gutes tun und das Gesellschaftsleben positiv prägen, sondern sich auch für Sie finanziell lohnen können. Dies sollte Anreiz sein, um weiterhin Gemeinnützigkeit und Ehrenamt zu fördern.

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25421 Pinneberg


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Erbrecht, Forderungseinzug (Inkasso), Gesellschaftsrecht, Pferderecht, Steuerstrafrecht


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