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KFZ-Haftung

Alle Verkehrsteilnehmer unterliegen den in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerten Verhaltenspflichten. Unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nennt diese in den §§ 1-35 wichtige Regeln für ein weitestgehend gefahrloses Miteinander. Dennoch kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen. Aus juristischer Sicht handelt es sich hierbei um ein plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, welches einen Personen- oder Sachschaden nach sich zieht. Mit der Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung unterscheidet das deutsche Verkehrsrecht zwischen zwei verschiedenen Formen der Haftung unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen: Zum Ersatz des entstandenen Schadens können damit sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet sein. In Betracht kommt darüber hinaus im Sinne des § 3 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) auch Direktanspruch des Geschädigten gegen eine fremde Haftpflichtversicherung. Diese haftet gesamtschuldnerisch und zahlt auch dann, wenn Halter und / oder Fahrer nicht solvent genug sind.

Die KFZ-Haftung des Fahrzeughalters

Eine der wichtigsten Grundlagen der KFZ-Haftung stellt die in § 7 StVO begründete Gefährdungshaftung dar: Sie macht deutlich, dass der Halter eines Fahrzeugs im Falle eines Verkehrsunfalls unabhängig von seinem eigenen Verschulden für den entstandenen Schaden einstehen muss, sofern es sich hierbei nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt haben sollte. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber dem besonderen Risikopotential Rechnung, welches das Einbringen eines als potentielles Gefährdungsmittel eingeschätzten Fahrzeugs in den Straßenverkehr mit sich bringt - denn erst hieraus kann sich die spezifische Betriebsgefahr realisieren. Als Halter gilt stets die Person, die die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und dieses auf eigene Rechnung nicht nur vorübergehend nutzt. Einen wichtigen Hinweis liefert in diesem Zusammenhang der Fahrzeugschein: In diesem ist die Eigentümerstellung eindeutig geregelt. Als Fahrzeughalter kommen jedoch auch Personen in Betracht, die den fahrbaren Untersatz als ihren gebrauchen und ihn sich wirtschaftlich zuordnen. Mit den gleichen Haftungsfolgen sehen sich zudem Schwarzfahrer im Sinne des § 7 Abs.3 StVO konfrontiert. Die KFZ-Haftung des Fahrzeughalters greift nicht, wenn der Unfall durch - ein unabwendbares Ereignis oder - höhere Gewalt verursacht wurde. Unter dem Begriff der höheren Gewalt ist dabei ein von außen kommendes Ereignis zu verstehen, das sich nicht vorhersehen oder gar verhindern lässt. Hierunter fallen zum Beispiel Lawinen und Steinschläge. Anders sieht es bei Wettererscheinungen wie plötzlichem Regen oder gefrierender Nässe aus: In diesen Fällen wird höhere Gewalt verneint. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt eingetreten wäre.

Die KFZ-Haftung des Fahrzeugfahrers

Der Fahrer eines Fahrzeugs haftet gemäß § 18 StVO verschuldensabhängig für Schäden, die durch einen von ihm verursachten Autounfall entstehen. Das Verschulden wird regelmäßig vermutet, kann aber vor Gericht durch eine glaubhafte Beweisführung widerlegt werden. Gelingt es ihm, die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu dokumentieren, hat die Verschuldensvermutung nicht länger Bestand. Kann dem Geschädigten eigenes Verschulden nachgewiesen werden, wird sein Anspruch auf Ersatz des Schadens nach den Grundsätzen des § 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gemindert.

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