Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz personengebundener Daten spielen die tragende Rolle bei der Idee der Schweigepflicht. Sie sind Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 GG und der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Artikel 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1983 die verfassungsrechtliche Dimension des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstrichen.
Der Patient kann seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Für die sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung ist die Schriftform nicht zwingend notwendig, kann aber im Zweifelsfall ratsam sein.
Die (schriftliche) Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann unter anderem durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung geschehen. Bei einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann ein Dritter (der Bevollmächtigte) Informationen vom Arzt erhalten, die sonst der Schweigepflicht unterliegen würden.
Ausnahmsweise kann aber auch eine Situation vorliegen, in der eine Schweigepflichtentbindung vorausgesetzt werden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Notarzt das bewusstlose Opfer einer Straftat versorgt und die Polizei verständigt.
Doch auch bei der generell gültigen Verschwiegenheitspflicht kann es zu Ausnahmen kommen. Man denke beispielsweise an Situationen, in denen eine potenzielle Selbstmordgefahr oder ein Risiko für Dritte bestehen. Oder das Eigenwohl auf eine Art gefährdet ist, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufheben kann.
Im § 34 StGB gibt es den „rechtfertigenden Notstand“. Hiernach kann beispielsweise die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn dadurch „ein höherwertiges Rechtsgut“ geschützt werden soll. Das kann die Abwendung einer Gefährdung betreffen, beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass Kinder misshandelt werden. Diese Straffreiheit stellt jedoch keine direkte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dar. Sie bedeutet lediglich, dass der Verstoß nicht bestraft wird, wenn er durch bestimmte Umstände gerechtfertigt war.
Häufig fragen sich Ehepaare, ob die Ehe einer Schweigepflichtsentbindung für den Arzt gleichkommt. Eine solche Situation ergibt sich etwa dann, wenn der Ehepartner einen Unfall erleidet und der andere Ehepartner Näheres über den Zustand wissen möchte.
Diese Frage muss jedoch verneint werden. Im Gegensatz zur landläufigen Annahme bedeutet eine Ehe nicht automatisch Schweigepflichtsentbindung in solchen Situationen. Der Patient kann jedoch den Arzt von der Schweigepflicht entbinden, so dass dieser dem Ehepartner Auskunft geben darf. Diese Schweigepflichtsentbindung kann entweder ausdrücklich geschehen oder vorausgesetzt werden.
Wenn jemand derart schwer verletzt ist, dass er zu einer Äußerung nicht fähig ist, muss der mutmaßliche Wille des Patienten erforscht werden. Wichtig ist die Frage, ob der Patient es gewollt hätte, dass sein Ehepartner oder andere Angehörige von seinem Gesundheitszustand erfahren. Davon ist in der Regel auszugehen. Ideal ist es, für solche Fälle vorzusorgen, nämlich mit einer Patientenverfügung oder mit einer Vorsorgevollmacht.
Ungeachtet der Schweigepflicht, trifft den Arzt unter Umständen auch die Pflicht, Auskunft zu erteilen.
Bestraft wird der Arzt unter Umständen nicht, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, den potenziellen Täter von der Tat abzuhalten.
Der Verstoß gegen die Schweigepflicht ist strafbewehrt. Geregelt ist der Tatbestand in § 203 StGB. Hiernach droht beispielsweise einem Arzt, der ein fremdes Geheimnis offenbart, ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Schweigepflicht gilt sogar über den Tod des Patienten hinaus. In manchen Fällen kann es auch zu einem Verbot der Berufsausübung, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zu Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kommen. Auch das Sozialgesetzbuch (SGB X) enthält Bestimmungen zum Datenschutz.
Auch Pflegepersonal unterliegt der Schweigepflicht. Sie ergibt sich aus strafrechtlichen, datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Doch auch die Berufsethik verlangt eine besondere Verschwiegenheit und damit Wahrung der Privatsphäre, Selbstbestimmung und Würde der zu pflegenden Person.
Der Pfleger hat Daten wie Name, Krankheitsverlauf, Religionszugehörigkeit, Vermögen oder sonstige private oder berufliche Belange des zu Pflegenden geheim zu halten. Dazu gehört auch, dass er die Erhebung und Speicherung der Daten auf das Nötigste beschränkt und so aufbewahrt, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.
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