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Hilfsmittel dienen dazu, eine bestehende Behinderung auszugleichen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder den Erfolg einer Krankenhausbehandlung zu fördern. Ferner sollen sie vor den Folgen eines plötzlichen Funktionsausfalls schützen oder einen solchen verhindern. Weil sich in den Sozialgesetzbüchern verschiedene Begriffsbestimmungen finden, existiert für Hilfsmittel keine allgemeingültige Definition.

Entscheidend ist hierbei vielmehr, in welchem Zusammenhang der Bedarf an ein bestimmtes Produkt entstanden ist. Hilfsmittel sind Produkte, welche am Arbeitsplatz, zu Hause oder im öffentlichen Leben genutzt werden können und nicht zur Ausstattung von Krankenhäusern oder Arztpraxen dienen. Ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung umfasst ebenfalls die Versorgung mit Hilfsmitteln.

Hilfsmittel nach dem Krankenversicherungsrecht (§ 33 Abs. 1 SGB V)

Laut Hilfsmittel-Richtlinien fallen hierunter sächliche medizinische Leistungen, die seitens zugelassener Leistungserbringer abgegeben werden. Zudem muss es sich um Gegenstände handeln, die vom Betroffenen selbst, das heißt zumeist daheim angewendet werden können. Der Patient muss demnach in der Lage sein, das Produkt mitnehmen oder tragen zu können. Genau hierin liegt auch der Unterschied zu anderen Medizinprodukten und stationären Apparaturen, denen sich etwa Ärzte im Rahmen ihrer Operationen bedienen (z.B. Skalpell). Zu den Hilfsmitteln gehören demnach beispielsweise orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Inkontinenzprodukte, Rollstühle, Geh-, Sehhilfen, Hörgeräte und vieles mehr. Solche Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und müssen demnach von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) übernommen werden.

Das Hilfsmittelverzeichnis definiert neben den leistungspflichtigen Hilfsmitteln auf Antrag der Hersteller auch Einzelprodukte. Grundsätzlich erfordert die Aufnahme in das Verzeichnis die Erfüllung ganz bestimmter Mindestanforderungen. Übernehmen kann die Krankenkasse die Kosten eines Hilfsmittels allerdings nur dann, wenn eine entsprechende Verordnung des Vertragsarztes vorliegt.

Pflegehilfsmittel nach SGB XI

Zusätzlich zu den genannten Produkten, welche zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen, gibt es auch diverse Pflegehilfsmittel, welche in § 40 SGB XI definiert sind. Pflegehilfsmittel sollen eine selbstständige Lebensführung ermöglichen, der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Erleichterung der Pflege dienen.

Die Pflegekasse unterscheidet zwischen - Verbrauchsprodukten wie etwa Betteinlagen oder Einmalhandschuhe - Technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise einem Notrufsystem, Lagerungshilfen oder Pflegebett Auch in diesem Fall informiert das sogenannte Pflegehilfsmittel-Verzeichnis darüber, welche Gegenstände gestellt beziehungsweis leihweise zur Verfügung gestellt werden. Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgt nur, wenn die Krankenkasse nicht leistungspflichtig ist.Ferner muss jeder volljährige Patient einen Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens aber 25 Euro zuzahlen. Pflegehilfsmittel können Patienten sämtlicher Pflegestufen - inklusive Pflegestufe 0 - beantragen. Zwar ist die Abgabe eines Pflegehilfsmittels durch die Pflegekasse nicht an eine ärztliche Verordnung geknüpft. Allerdings ist oftmals eine Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) erforderlich.

Wie Hilfsmittel genehmigt werden

Jede Versorgung mit einem Hilfsmittel steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch Kranken- bzw. Pflegekasse. Eingeleitet wird dieses Verfahren mit Einreichung des Kostenvoranschlags. In bestimmten Fällen kann die Kasse vor Bewilligung nach § 275 Abs. 3 SGB V durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen, ob das Hilfsmittel benötigt wird.

Die Begutachtung kann sich hierbei beziehen auf - Notwendigkeit einer Ausbildung zum Gebrauch des Hilfsmittels - die Frage, inwiefern das Hilfsmittel weiterhin vonnöten ist - Änderungen und Reparaturen des Hilfsmittels - die Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels Soll etwa über die Eignung eines Rollstuhls entschieden werden, sind die Aktivitäten des Betroffenen im Alltag und Beruf und somit die Beeinträchtigung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu beurteilen.

Bei Ablehnung von Hilfsmitteln hilft ein Anwalt

Immer wieder werden durch Kranken- und Pflegekasse Hilfsmittel abgelehnt, doch leider nicht immer zu Recht. Mit Urteil vom 18.06.2014 (Az.: B 3 KR 8/13 R) widersprach etwa das Bundessozialgericht der Krankenkasse hinsichtlich der Notwendigkeit von speziellen Rauchmeldern für Gehörlose. Weil die Fallgestaltung zu Hilfsmitteln inzwischen zu einer unübersichtlichen Rechtsprechung geführt hat, wird fachkundiger Rat durch einen Anwalt empfohlen. Dieser berät Sie umfassend rund um das Thema der Hilfsmittelversorgung. Finden Sie jetzt auf advogarant.de einen kompetenten Rechtsanwalt, der Sie bei sozialrechtlichen Auseinandersetzungen unterstützt.

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