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Frist

Unterschiedliche Einordnung bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete und der Frist zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses.

Das Mietrecht sieht in § 556 b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Frist zur Zahlung der Miete eine so genannte Karenzzeit von drei Werktagen vor. Auch in § 573 c Absatz 1 Satz 1 BGB wird eine Karenzzeit gewährt. Hier betrifft sie die Frist zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum und beträgt ebenfalls drei Werktage.

Die Berechnung dieser Fristen wirft regelmäßig die Frage auf, ob der Sonnabend dabei als Werktag anzusehen ist oder nicht. Dabei kommt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu einem auf den ersten Blick erstaunlichen Ergebnis: Bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Anders ist dies bei der Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses. Bei dieser Frist soll der Sonnabend als Werktag zählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzzeit auf diesen Tag fällt.

Die Begründung des BGH lässt die zunächst widersprüchlich anmutende Berechnung der Karenzfristen jedoch plausibel erscheinen.

Die Nichtberücksichtigung des Sonnabends als Werktag im Rahmen der Berechnung der Frist für die Entrichtung der Miete ergibt sich vor allem aus Gründen des Mieterschutzes. Hier ist zu berücksichtigen, dass § 556 BGB bei seiner Einführung - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage - eine Vorleistungspflicht des Mieters begründete. Diese Vorleistungspflicht sollte durch die Einräumung der Frist von drei Werktagen im Interesse des Mieters abgemildert werden.

Schon im Hinblick darauf, dass unpünktliche Mietzahlungen für den Mieter eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auslösen können, besteht ein besonderes Interesse an dieser Drei-Tages-Frist. Daher muss sie dem Mieter unbedingt ungeschmälert zur Verfügung stehen. Da Mietzahlungen heutzutage üblicherweise nicht in bar, sondern über Bankinstitute abgewickelt werden, muss berücksichtigt werden, dass lediglich die Tage Montag bis Freitag Bankgeschäftstage sind. Daher wird eine Überweisung an einem Sonnabend weder ausgeführt noch beim Empfänger gutgeschrieben. Folglich wäre die Karenzzeit um einen Tag geschmälert, wenn der Sonnabend bei ihrer Berechnung als Werktag mitzählte. Vor diesem Hintergrund kann der Samstag bei der Berechnung der Frist zur Entrichtung der Miete nicht als Werktag angesehen werden.

Bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses besteht die Gefahr der Schmälerung der Frist durch den Samstag nicht.

Ein Kündigungsschreiben kann auch an einem Sonnabend übermittelt oder zugestellt werden. Dem Mieter geht somit kein Tag der ihm eingeräumten Karenzzeit verloren, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist als Werktag zählt. Daher kann er im Rahmen des § 573 BGB als Werktag angesehen werden.

Der Sonnabend wird bei der Berechnung der Karenzzeit also nur dann als Werktag gezählt, wenn schützenswerte Interessen des Mieters nicht beeinträchtigt werden.

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RAin Indra Fromme

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