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Räum- und Streupflicht

Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht seitens des Verkehrssicherungspflichtigen (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Räum- und Streupflicht im Rahmen des Winterdienstes ist Bestandteil der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Das Bundesfernstraßengesetz ordnet an, dass bei Schnee- und Eisglätte nach besten Kräften zu streuen und zu räumen ist. Die Landesgesetze enthalten teilweise entsprechende Bestimmungen. Für den Bereich der Gemeinden ist regelmäßig bestimmt, dass ein Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie ein Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte im Rahmen der Winterwartung zu erfolgen hat.

Die für die Verkehrssicherung zuständige Körperschaft kann sich auch privater Unternehmer bedienen. Privatwege sind von den Eigentümern zu räumen und zu streuen, soweit sie den Verkehr eröffnen. Als Anlieger wird den Eigentümern regelmäßig die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht übertragen. Bei deren Verletzung haften sie nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen (§ 823 Absatz 1 BGB).

Umfang der Räum- und Streupflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Besonders gefährliche Stellen sind dadurch gekennzeichnet, dass bei widrigen winterlichen Verhältnissen der gefahrbringende Straßenzustand nicht rechtzeitig erkannt und deshalb nicht beherrscht werden kann. Das ist zum Beispiel bei einer Glättebildung auf Brücken, auf Kanal- und Schachtabdeckungen, Gefälle oder einem Wechsel von freien und geschützten Lagen der Fall.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist anerkannt, dass die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind. Eine besondere Gefährlichkeit wird hier nicht gefordert. Radwege sind innerorts nach den gleichen Maßstäben wie Fahrbahnen zu streuen und zu räumen.

Eine Räum- und Streupflicht entfällt, wenn extreme Witterungsverhältnisse dazu führen, dass sich alle Streumaßnahmen, mit welchen Mitteln auch immer, als wirkungslos erweisen. Eine Räum- und Streupflicht ist deshalb bei anhaltendem Schneefall zu verneinen.

Räum- und Streupflicht für den Fußgängerbereich

An die Räum- und Streupflicht für den Fußgängerverkehr werden innerhalb geschlossener Ortslagen strengere Anforderungen gestellt. Das heißt, dass alle Gehwege zu sichern sind, auf denen innerhalb geschlossener Ortschaften ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. Dazu zählen auch die Bürgersteige entlang der Straße bei verdichteter Bebauung. Dabei genügt es, den Gehweg in einer Breite zu räumen und zu streuen, die es gestattet, dass Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können. Für Fußgängerzonen gelten strengere Anforderungen. Dort muss ein wesentlich größerer Bereich geräumt und gestreut werden. Gleichermaßen gilt dies im Bereich der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, da es sich hier wiederum um besonders gefahrträchtige Stellen handelt.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich darüber hinaus nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die Art und die Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Außerdem ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßen- und Fußgängerverkehr im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.

Der zeitliche Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Verkehrsbedürfnis. Deshalb besteht die Sicherungspflicht in der Zeit zwischen sieben Uhr morgens und 22 Uhr abends. Für außergewöhnliches Verkehrsaufkommen an Bahnhöfen, Gaststätten und Veranstaltungsplätzen kann das Bedürfnis auch außerhalb dieses Zeitrahmens winterdienstliche Maßnahmen gebieten.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalles aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Räum- und Streupflicht obliegt grundsätzlich dem Geschädigten.

Er muss auch beweisen, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Räum- und Streupflicht nicht zum Schadenseintritt gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist jedoch in zweierlei Hinsicht ein Anscheinsbeweis zum Vorteil des Geschädigten möglich. Es genügt hier ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf nur eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist.

In einer Entscheidung vom 2. Juni 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung vom 13. Februar 1962 fortgeführt. Wenn ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle (Loch im Gehwegbereich) stürzt, liege nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass diese Gefahrenstelle Ursache des Sturzes gewesen ist. Der genaue Ablauf des Sturzes braucht daher von dem Geschädigten nicht im einzelnen nachgewiesen werden. Diese Rechtsprechung ist auf Fälle eines Sturzes bei vorhandener Schnee- und Eisglätte zu übertragen. Dabei greift der Anscheinsbeweis bereits, wenn der Geschädigte nachweist, dass er in einem Bereich gestürzt ist, in welchem Schnee- und Eisglätte herrschte.

Zum Vorteil des Geschädigten kann dann der Schluss gezogen werden, dass Schnee- und Eisglätte Ursache des Sturzes gewesen ist.

Wird festgestellt, dass der Geschädigte aufgrund von Schnee- und Eisglätte gestürzt ist, spricht ein weiterer Anscheinsbeweis zu Gunsten des Geschädigten dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht, nicht zu den Verletzungen gekommen wäre. In dem Unfall hat sich also gerade die Gefahr verwirklicht, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern sollen. Die Regeln über diesen Anscheinsbeweis sind jedoch nur anwendbar, wenn der Geschädigte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall kommt.

Liegen die Voraussetzungen der beiden Anscheinsbeweise vor, ist es Sache des Schädigers zu beweisen, dass die verkehrswidrige Gefahrenstelle nicht die Ursache des Sturzes war und dass es selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Räum- und Streupflicht zum Sturz gekommen wäre. Der delegierende Verkehrssicherungspflichtige muss seinerseits beweisen, dass er seine Kontroll- und Überwachungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

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Robert-Joachim Wussow

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