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Das Recht der Arztpraxen - zwischen Niederlassungsfreiheit, Bedarfsplanung und Unternehmertum

Die Arztpraxis ist der räumliche und organisatorische Kern der ärztlichen Berufsausübung, soweit der Arzt frei praktiziert und nicht etwa als angestellter Krankenhausarzt tätig sind. Die Einrichtung einer Arztpraxis ist grundsätzlich Ausdruck der in Art. 12 Grundgesetz (GG) Niederlassungsfreiheit der freien Berufe, wobei diese im kassenärztlichen Bereich beschränkt wird. Eine eingerichtete Arztpraxis ist außerdem ein Wirtschaftbetrieb, der niedergelassene Arzt freiberuflicher Unternehmer, allerdings nicht im umsatzsteuer- und gewerberechtlichen Sinne. Das Recht der Arztpraxen ist so eine breit gefächerte Sammlung verschiedener Rechtsgebiete. Ärztliches Standesrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Mietrecht, Hygienerecht, Abrechnungsvorschriften und einiges mehr können in diesem Kontext eine Rolle spielen.

Recht der Arztpraxen - Niederlassungsfreiheit contra Bedarfsplanung

Grundsätzlich dürfen sich Freiberufler nach Art.12 GG an einem Ort ihrer Wahl beruflich niederlassen, im Falle des Arztes eine Praxis begründen. Dieses Recht steht jedem ordnungsgemäß approbierten Arzt zu. Wer als Arzt nur Privatpatienten behandeln möchte, profitiert uneingeschränkt von diesem Recht. Wer jedoch auch gesetzlich Versicherte im Rahmen seiner Praxis versorgen möchte, muss mit Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit leben. Im kassenärztlichen Bereich gibt es eine Bedarfsplanung, die die Zahl der ambulant niedergelassenen Ärzte begrenzt. Bezirke sind ab Überschreiten des Bedarfs um 110 % Prozent in einer bestimmten Fachrichtung für weitere Niederlassungen gesperrt.

Die Arztpraxis und das Standesrecht - vom Praxisschild bis zum Werbeverbot

Grundsätzliche Voraussetzung für die Niederlassung als Arzt in der eigenen Arztpraxis ist das Erlangen der ärztlichen Approbation, die durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde erteilt wird. Die Approbation ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der an bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen und andere Bedingungen gekoppelt ist. Approbationsordnungen regeln in Zusammenarbeit mit Bund, Ländern und den ärztlichen Selbstverwaltungsgremien die Erteilung. Bestimmte Bereiche der ärztlichen Berufsausübung werden durch das ärztliche Standesrecht reglementiert. Das Recht der Arztpraxen ist immer mit dem Standesrecht verbunden. Das betrifft so alltägliche Fragen wie die Pflicht, ein Praxisschild aufzuhängen und die inhaltliche Ausgestaltung desselben. Es betrifft Regelungen zum Werbeverbot, die nicht  irreführend, anpreisend oder vergleichend sein darf. Auch geregelt sind Verbote zu bestimmten gewerblichen Verkaufsaktivitäten in der Arztpraxis. So ist es in den USA normal, dass Ärzte in ihrer Praxis Nahrungsergänzungsmittel verkaufen. In Deutschland kollidiert eine solche zusätzliche gewerbliche Tätigkeit nach bisheriger Auffassung mit dem ärztlichen Standesrecht und lässt sich nicht ohne weiteres verwirklichen. Ärzte treffen diverse Dokumentations-, Archivierungs- und Geheimhaltungspflichten, die bei der Organisation der Arztpraxis berücksichtigt werden müssen.

Der Arzt als Unternehmer

Der Arzt ist als Freiberufler Unternehmer. Er hat es dabei mit steuerrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen zu tun. Werden auch gesetzlich Versicherte behandelt, wird seine Vergütung von der kassenärztlichen Vereinigung organisiert und festgelegt. Bei der Behandlung von Privatpatienten muss er gegenüber diesen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Wenn sie nicht Eigentümer sind, so sind Ärzte im Regelfall Mieter entsprechender Praxisräume, Leasingnehmer und Käufer medizinischer Geräte sowie Arbeitgeber. Das Recht der Arztpraxen berührt alle diese Rechtsgebiete. Unter Umständen wird ein Klinikbetrieb unterhalten oder die Arztpraxis ist über eine Belegbettenregelung mit einem Krankenhaus verbunden.

Schließlich können Ärzte in Gemeinschaft ihre Praxis begründen.

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