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Ärztliches Standesrecht

Ärztliches Standesrecht - was Ärzte dürfen und nicht dürfen

Das Standesrecht bezeichnet die Berufsordnung bestimmter Berufsgruppen, denen von staatlicher Seite Selbstverwaltung in erheblichen Umfang zugestanden wird. Regelmäßig handelt es sich um freie Berufe. Berufsständische Kammern geben diesen freien Berufen Berufsordnungen und überwachen deren Einhaltung mit entsprechenden Ehrengerichten. Auch Ärzte gehören zu den Freiberuflern, deren Berufsordnung in dieser Art und Weise geregelt ist. Zuständig für die Selbstverwaltung sind bei den Ärzten die Ärztekammern des Bundes und der Länder. Die Berufsordnung der Ärzte wird von den jeweiligen Kammervollversammlungen beschlossen und unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde verabschiedet. Beaufsichtigt werden die Ärztekammern durch die Gesundheitsministerien des Bundes und der Länder. Grundsätzlich regelt das ärztliche Standesrecht den rechtlichen und ethischen Rahmen ärztlicher Tätigkeit. Es bildet somit ärztliche Rechte und Pflichten ab.

Ärztliches Standesrecht - Ziele und Grundsätze

Das ärztliche Standesrecht soll folgende Prämissen sicherstellen:

- Das Ansehen der ärztlichen Tätigkeit soll sichergestellt werden.

- Die Freiberuflichkeit dieser Tätigkeit soll erhalten werden.

- Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient soll gefördert werden.

- Die Qualität der ärztlichen Berufsausübung soll sichergestellt werden.

- Das Ansehen von Ärzten in der Öffentlichkeit soll gestärkt werden, indem

  berufswürdiges Verhalten unterstützt und berufsunwürdiges Verhalten unterbunden

  wird.

Wesentliche Regelungspunkte des ärztlichen Standesrechts sind daher zum Beispiel:

- die Grundsätze der Zulassung (Approbation) zur ärztlichen Berufsausübung und 

  deren möglicher Entzug

- Sanktionen bei Verstößen gegen die Berufsordnung

- die Ausgestaltung der ärztlichen Schweigepflicht

- Datenschutz im Umfeld der ärztlichen Tätigkeit.

- Dokumentations- und Archivierungspflichten, die mit der ärztlichen Berufsausübung

  verbunden sind

- Qualitätssicherung bei der Berufsausübung

- Grundsätze von Praxisführung

- Grundsätze von verbotener Werbung bei der Ausübung des ärztlichen Berufes

- Grundsätze zum Umgang der Ärzte untereinander (Kollegialität)

Aktuelle Problemfelder des Standesrechts: Die Beispiele Sterbehilfe und Werbung

Immer wieder wird in der Öffentlichkeit oft das Thema Sterbehilfe diskutiert. Ärztliches Standesrecht spielt bei diesem Thema neben strafrechtlichen Aspekten eine große Rolle. Dabei wird auch deutlich, dass in den berufsständischen Ärztekammern der einzelnen Bundesländer nicht immer einheitliche Regelungen zu bestimmten Sachverhalten getroffen werden. Zur Selbstverwaltung gehört es einfach, dass die jeweiligen berufsständischen Kammern per Abstimmung eigene Entscheidungen treffen. Während also die Bundesärztekammer in § 16 ihrer Musterberufsordnung zum Thema Sterbehilfe statuiert, dass Ärzte keine Beihilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, weichen einzelne Länderkammern davon ab. 10 Länderkammern folgen dem Vorschlag der Bundesärztekammer und 7 haben auf die Übernahme verzichtet. Da das Strafgesetzbuch die Beihilfe zur Selbsttötung nicht unter Strafe stellt, riskieren Ärzte in 10 Bundesländern standesrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust ihrer ärztlichen Approbation.  In 7 drohen entsprechende Sanktionen nicht. Hier weicht ärztliches Standesrecht von den ethischen Wertungen eines Bundesgesetzes ab. Das unterstreicht einerseits die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts der Kammern, führt aber in der Praxis zu nicht gewünschten Ergebnissen, weil so Rechtsunsicherheit entsteht.

Werben dürfen Ärzte nur sehr eingeschränkt. Lockerungen der standesrechtlichen Werbeverbote mussten über Jahre hinweg wie bei anderen Freiberuflern beim Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden. Heute dürfen Ärzte zwar sachlich über ihre fachlichen Kompetenzen informieren - zum Beispiel über ihre Qualifikation als Facharzt und die Spezialisierung auf bestimmte medizinische Teilgebiete - jedoch verbietet das ärztliche Standesrecht jede weitere Form der Werbung, insbesondere wenn sie sich der typischen gewerblichen Form annähert. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht. "Bei uns sind Sie besser versorgt als bei allen anderen Fachärzten für...." wäre als anpreisend, irreführend und wettbewerbswidrig standesrechtlich ebenso untersagt wie die Behauptung  "Die Nr.1  unter den Urologen - das sind wir". Ob ärztliches Standesrecht hier in Zukunft neue Wege geht, bleibt abzuwarten.

Spezialisierte Rechtsanwälte für ärztliches Standesrecht auf AdvoGarant

Bei Problemen mit Ärzten kann es nicht schaden, sich auch an die regional zuständige Ärztekammer zu wenden. So etwa, wenn der behandelnde Arzt einen Kunstfehler begangen hat und der Arzt nicht bereit ist, seinem Patienten "seine" Akte herauszugeben. Auch in Abrechnungsfragen kann die Ärztekammer eine gute Adresse sein. Zu beachten ist allerdings, dass auch die Ärztekammern mit ihrem Standesrecht an ihre rechtlichen Grenzen stoßen können oder aber aus falsch verstandenem Verständnis heraus einseitig Partei für den Arzt nehmen. In diesen und weiteren  Fällen macht es durchaus Sinn, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Bei Fragen zum ärztlichen Standesrecht sind Sie auf www. advogarant.de gut beraten.

Ob als Arzt oder als Patient, Sie können sich vertrauensvoll an unsere Rechtsanwälte wenden.

Das Standesrecht bezeichnet die Berufsordnung bestimmter Berufsgruppen, denen von staatlicher Seite Selbstverwaltung in erheblichen Umfang zugestanden wird. Regelmäßig handelt es sich um freie Berufe. Berufsständische Kammern geben diesen freien Berufen Berufsordnungen und überwachen deren Einhaltung mit entsprechenden Ehrengerichten. Auch Ärzte gehören zu den Freiberuflern, deren Berufsordnung in dieser Art und Weise geregelt ist. Zuständig für die Selbstverwaltung sind bei den Ärzten die Ärztekammern des Bundes und der Länder. Die Berufsordnung der Ärzte wird von den jeweiligen Kammervollversammlungen beschlossen und unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde verabschiedet. Beaufsichtigt werden die Ärztekammern durch die Gesundheitsministerien des Bundes und der Länder. Grundsätzlich regelt das ärztliche Standesrecht den rechtlichen und ethischen Rahmen ärztlicher Tätigkeit. Es bildet somit ärztliche Rechte und Pflichten ab. Ärztliches Standesrecht - Ziele und Grundsätze Das ärztliche Standesrecht soll folgende Prämissen sicherstellen: - Das Ansehen der ärztlichen Tätigkeit soll sichergestellt werden. - Die Freiberuflichkeit dieser Tätigkeit soll erhalten werden. - Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient soll gefördert werden. - Die Qualität der ärztlichen Berufsausübung soll sichergestellt werden. - Das Ansehen von Ärzten in der Öffentlichkeit soll gestärkt werden, indem berufswürdiges Verhalten unterstützt und berufsunwürdiges Verhalten unterbunden wird. Wesentliche Regelungspunkte des ärztlichen Standesrechts sind daher zum Beispiel: - die Grundsätze der Zulassung (Approbation) zur ärztlichen Berufsausübung und deren möglicher Entzug - Sanktionen bei Verstößen gegen die Berufsordnung - die Ausgestaltung der ärztlichen Schweigepflicht - Datenschutz im Umfeld der ärztlichen Tätigkeit. - Dokumentations- und Archivierungspflichten, die mit der ärztlichen Berufsausübung verbunden sind - Qualitätssicherung bei der Berufsausübung - Grundsätze von Praxisführung - Grundsätze von verbotener Werbung bei der Ausübung des ärztlichen Berufes - Grundsätze zum Umgang der Ärzte untereinander (Kollegialität) Aktuelle Problemfelder des Standesrechts: Die Beispiele Sterbehilfe und Werbung Immer wieder wird in der Öffentlichkeit oft das Thema Sterbehilfe diskutiert. Ärztliches Standesrecht spielt bei diesem Thema neben strafrechtlichen Aspekten eine große Rolle. Dabei wird auch deutlich, dass in den berufsständischen Ärztekammern der einzelnen Bundesländer nicht immer einheitliche Regelungen zu bestimmten Sachverhalten getroffen werden. Zur Selbstverwaltung gehört es einfach, dass die jeweiligen berufsständischen Kammern per Abstimmung eigene Entscheidungen treffen. Während also die Bundesärztekammer in § 16 ihrer Musterberufsordnung zum Thema Sterbehilfe statuiert, dass Ärzte keine Beihilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, weichen einzelne Länderkammern davon ab. 10 Länderkammern folgen dem Vorschlag der Bundesärztekammer und 7 haben auf die Übernahme verzichtet. Da das Strafgesetzbuch die Beihilfe zur Selbsttötung nicht unter Strafe stellt, riskieren Ärzte in 10 Bundesländern standesrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust ihrer ärztlichen Approbation. In 7 drohen entsprechende Sanktionen nicht. Hier weicht ärztliches Standesrecht von den ethischen Wertungen eines Bundesgesetzes ab. Das unterstreicht einerseits die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts der Kammern, führt aber in der Praxis zu nicht gewünschten Ergebnissen, weil so Rechtsunsicherheit entsteht. Werben dürfen Ärzte nur sehr eingeschränkt. Lockerungen der standesrechtlichen Werbeverbote mussten über Jahre hinweg wie bei anderen Freiberuflern beim Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden. Heute dürfen Ärzte zwar sachlich über ihre fachlichen Kompetenzen informieren - zum Beispiel über ihre Qualifikation als Facharzt und die Spezialisierung auf bestimmte medizinische Teilgebiete - jedoch verbietet das ärztliche Standesrecht jede weitere Form der Werbung, insbesondere wenn sie sich der typischen gewerblichen Form annähert. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht. "Bei uns sind Sie besser versorgt als bei allen anderen Fachärzten für...." wäre als anpreisend, irreführend und wettbewerbswidrig standesrechtlich ebenso untersagt wie die Behauptung "Die Nr.1 unter den Urologen - das sind wir". Ob ärztliches Standesrecht hier in Zukunft neue Wege geht, bleibt abzuwarten. Spezialisierte Rechtsanwälte für ärztliches Standesrecht auf AdvoGarant Bei Problemen mit Ärzten kann es nicht schaden, sich auch an die regional zuständige Ärztekammer zu wenden. So etwa, wenn der behandelnde Arzt einen Kunstfehler begangen hat und der Arzt nicht bereit ist, seinem Patienten "seine" Akte herauszugeben. Auch in Abrechnungsfragen kann die Ärztekammer eine gute Adresse sein. Zu beachten ist allerdings, dass auch die Ärztekammern mit ihrem Standesrecht an ihre rechtlichen Grenzen stoßen können oder aber aus falsch verstandenem Verständnis heraus einseitig Partei für den Arzt nehmen. In diesen und weiteren Fällen macht es durchaus Sinn, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei Fragen zum ärztlichen Standesrecht sind Sie auf www. advogarant.de gut beraten. Ob als Arzt oder als Patient, Sie können sich vertrauensvoll an unsere Rechtsanwälte wenden.

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