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Kreditrecht

Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) versteht man unter einem Kreditgeschäft die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.

Bei dem Begriff „Kredit“ handelt es sich um einen mehrdeutigen Begriff. Man versteht darunter zum Einen das Vertrauen in die Fähigkeit einer Person oder Unternehmung, ihren Schuldverpflichtungen ordnungs- und termingemäß nachzukommen (lateinisch credere heißt „Vertrauen haben“). Zum Anderen versteht man unter diesem Begriff den Vorgang der Kapitalübertragung, zum Beispiel in Wortverbindungen wie Kreditgewährung oder Kreditverlängerung. Schließlich versteht man unter dem Begriff „Kredit“ das übereignete Kapital an sich.

Erscheinungsformen des Kreditvertrages

Die Grundform des Zahlungskredits ist der Geldkredit. Bei einem Zahlungskredit überträgt der Kreditgeber dem Kreditnehmer ein Wirtschaftsgut zur Nutzung für eine begrenzte Zeit oder er fordert ein, ihm sofort zustehendes Gut vorübergehend nicht ein. Zu den Zahlungskrediten zählen der Kontokorrentkredit, der Ratenkredit, der Überziehungskredit, der revolvierende Kredit und der Lombardkredit.

Die Grundform des Haftungskredites ist der Akzeptkredit. Bei einem Haftungskredit wird dem Kreditnehmer kein effektiver Kredit gewährt, sondern lediglich seine Kreditbasis durch die Mitübernahme der Haftung erweitert. Zu den Haftungskrediten rechnen der Avalkredit, der Diskontkredit / Akzeptkredit und der Rembourskredit.

Neben den genannten Unterscheidungskriterien gibt es noch weitere Differenzierungsmöglichkeiten.

Ist ein Kredit für den persönlichen Verbrauch, beziehungsweise zur An­schaffung von Gebrauchs- oder Verbrauchsgütern, handelt es sich um einen sogenannten Konsumentenkredit. Wird ein Kredit zur Finanzierung eines Betriebes oder zu der Erzeugung eines Produktes verwendet, bezeichnet man ihn als Betriebsmittelkredit. Hinsichtlich der Laufzeit oder der Kündigungsfrist differenziert man nach kurzfristigen Krediten (Laufzeit oder Kündigungsfrist von unter sechs Monaten), mittelfristigen Krediten (Laufzeit von sechs Monaten bis zu vier Jahren) und langfristigen Krediten (Laufzeit von mehr als vier Jahren).

Zum Begriff „Darlehen“

Der Darlehensvertrag ist in § 488 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert. Demnach wird der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. In der Praxis werden die Begriffe Darlehen und Kredit häufig im gleichen Sinne gebraucht.

Der Verbraucherdarlehensvertrag

  1. Die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag waren vormals in dem Verbraucherkreditgesetz enthalten. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, wurde die Materie des Verbraucherkreditgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2002 in das BGB integriert. Hierbei wurde der Inhalt der bisherigen Vorschriften nicht wesentlich verändert.

  2. Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn ein entgeltlicher Darlehensvertrag (§ 488 BGB) zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer in Rede steht. Ist dies der Fall, gelten für Verbraucherdarlehensverträge neben den Vorschriften für Darlehensverträge (§§ 488 bis 490 BGB) die Vorschriften der §§ 492 bis 498 BGB. Eine Einschränkung findet deren Anwendungsbereich durch die Regelungen in § 491 Absätze 2 und 3 BGB.

  3. Der Zweck der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge besteht darin, den Verbraucher vor dem Unternehmen zu schützen. Sämtlichen Verbraucherschutzvorschriften stufen den Verbraucher generell schwächer ein, wie den Unternehmer. Die Unabdingbarkeit der §§ 491 bis 505 BGB ist festgeschrieben. Von diesen Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Sämtliche Vorschriften im Rahmen des Verbraucherschutzes höhlen die Privatautonomie aus und untergraben die Vertragsfreiheit.

    Dies wird vom Gesetzgeber in Umsetzung des politisch angestrebten Verbraucherschutzes in Kauf genommen.

  4. In § 492 BGB ist geregelt, dass Verbraucherdarlehensverträge – zumindest – schriftlich abzuschließen sind. Hinsichtlich des Vertragsinhaltes sind Mindestangaben festgeschrieben.

  5. § 494 BGB regelt die Rechtsfolgen von Formmängeln. Danach ist ein Verbraucherdarlehensvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten wird oder wenn gesetzlich vorgeschriebene Angaben fehlen. Ein Darlehensvertrag mit einem Verbraucher wird ungeachtet eines Mangels gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Es soll für den Verbraucher möglich sein, zu günstigeren Bedingungen am Vertrag festzuhalten, insbesondere wenn er das Darlehen, das er benötigt, bereits empfangen hat.

  6. Gemäß § 495 Absatz 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Verbraucher soll wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines solchen Vertrages vor übereilter Bindung geschützt werden. Daher wird ihm eine Bedenkzeit eingeräumt, in der er die Möglichkeit hat, den Vertrag durch einen Widerruf zu beseitigen.

Der Überziehungskredit

Unter einem Überziehungskredit versteht man einen Darlehensvertrag, bei dem ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Handelt es sich dabei um einen Verbraucherdarlehensvertrag, gelten die Bestimmungen des § 492 BGB (strengere Vorschriften zu Form- und Vertragsinhalt) nicht. Nach der Auffassung des Gesetzgebers sollen Überziehungskredite, denen in der Praxis große Bedeutung zukommt, unproblematisch gewährt und abgewickelt werden können. Dies entspreche den Interessen des Verbrauchers.

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RA Dr. Rolf Otto Seeling

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