Die Dokumentationspflicht für Banken gemäß § 34 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Die Dokumentationspflicht der Bankberater wurde durch die Neufassung des § 34 WpHG erheblich ausgeweitet. Sie wird seit dem 1. Januar 2008 durch § 14 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) weiter konkretisiert.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über die erbrachten Wertpapier(neben)dienstleistungen und die von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen erstellen. Diese Dokumentationspflicht soll der Bundesaufsicht für Finanzen eine Prüfung ermöglichen, ob das Unternehmen die Verhaltenspflichten eingehalten hat. Nach der Dokumentationspflicht des WpHG muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufzeichnungen über Vereinbarungen mit seinen Kunden erstellen. Diese müssen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen enthalten, zu denen das Unternehmen seine Dienstleistungen für die Kunden erbringt. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen.
Nach dortigen Angaben wurde das nunmehr zwingend vorgeschriebene Beratungsprotokoll mitunter sogar verweigert. Bei 126 der insgesamt 146 Testgespräche waren Wertpapiere Gegenstand der Beratung. 65 Kunden wurde die Aushändigung des Beratungsprotokolls verweigert, obwohl sie ausdrücklich darum baten, so ein Sprecher der Stiftung Warentest in Berlin. Das ist ein krasser Verstoß gegen die neue Dokumentationspflicht, welche Banken eigentlich zur Aushändigung der von ihnen erstellten und vom Berater zu unterzeichnenden Dokumentation verpflichtet.
Nach dem WpHG müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder über die erbrachte Finanzportfolioverwaltung unterrichten. Die Unternehmen sind nun verpflichtet, ihre Kunden im Vorfeld von Geschäftsabschlüssen und Wertpapierdienstleistungen entsprechend zu informieren.
Nach der Rechtsprechung kann bereits die schriftliche Dokumentation geführter Aufklärungs- und Beratungsgespräche vor einer Anlageentscheidung dafür sprechen, dass der Kunde eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünscht. Bankkunden sollten daher auf der Aushändigung des Beratungsprotokolls bestehen. Falls sich ein Bankberater weigert das Dokument zu übergeben, sollten Kunden um so hartnäckiger sein und sich nicht vertrösten oder abspeisen lassen.
Im gleichen Zusammenhang kritisiert die Stiftung Warentest die Auswahl der Produkte durch die Banken, welche einem Kunden empfohlen werden. So war festzustellen, dass den Kunden weiter ungeeignete oder zu riskante Produkte empfohlen werden. Die Berater klären zudem häufig nicht über wesentliche Eigenschaften und Kosten des Anlageprodukts auf, sondern achten vor allem auf die eigene Provision.
Nach der jüngeren Rechtsprechung muss die Einstufung eines Anlegers in eine Risikoklasse seinem Interesse entsprechen. Seit dem 1. November 2007 darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Anlageberatung beziehungsweise einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben, wenn es die erforderlichen Informationen nicht erlangt.
Allein aus dem Vorhandensein von Erfahrungen mit Investmentfonds und dem Wunsch nach einer höheren Rendite darf nicht auf das Risikobewusstsein des Anlegers geschlossen werden, wenn dieser Schluss den Lebensumständen und dem Anlageziel des Anlegers widerspricht. Anleger, die sich hinsichtlich eines erworbenen Anlageprodukts falsch beraten fühlen, sollten fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Schadensersatzansprüche für Anlageberatungen vor dem 31. Dezember 2009 verjähren stichtagsgenau drei Jahre nach dem Kauf der empfohlenen Produkte.
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche