Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden, beweglichen Bau- oder Anlageteilen betreffen, sind nach dem Kaufrecht zu beurteilen.
Das Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender, beweglicher Sachen anzuwenden, auch auf Verträge zwischen Unternehmern. Dies gilt selbst dann, wenn auch Planungsleistungen Gegenstand des Vertrages sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden. Nur wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bildet, sind §§ 633 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzuwenden. Dies ist nicht der Fall, wenn auf die Planungsleistungen rechnerisch nur ein Prozent des Gesamtpreises entfällt. Auch wenn der Wert der Leistung des Schuldners - etwa bei der Lieferung von Fensterdekorationen - den des Bearbeitungsgegenstandes übersteigt, ist bei der Lieferung beweglicher Sachen im Rahmen eines Werklieferungsvertrages Kaufvertragsrecht anzuwenden.
Die Veräußerung von Hardware und Standardsoftware, die nicht individuell auf die Bedürfnisse des Kunden angepasst oder umgearbeitet wird, ist ein Sachkauf (§§ 433 ff. BGB). Demgegenüber erfolgt die Herstellung eines individualisierten Programms für einen bestimmten Benutzer auf der Grundlage eines Werkvertrages. So ist ein Vertrag über die Lieferung und Installation einer Standardsoftware sowie die Umstellung der beim Anwender vorhandenen Software auf die neue Software ein einheitlicher Werkvertrag. Der Lieferant kann im Fall der Nichtabnahme der Leistungen nicht den vereinbarten Werklohn, sondern nur den „Kündigungsschaden“ nach § 649 BGB verlangen.
Bei der Vorbereitung und Anbahnung von Verträgen, insbesondere bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, können bereits Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und Dritter entstehen. Diese wurden in §§ 241 II, 311 II, III in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Diese Ansprüche sind im Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es sich um Merkmale der Kaufsache handelt, die sich auf deren Beschaffenheit beziehen. Ihre Anwendung scheidet grundsätzlich auch dann aus, wenn ein Rechtsmangel vorliegt.
Bei arglistigem Verhalten des Verkäufers (Kenntnis des Mangels) bleiben die Regelungen der §§ 241 II, 311 II, III, 280 BGB jedoch anwendbar. Der arglistig handelnde Verkäufer ist nicht schutzbedürftig. Er kann sich auf keinen Haftungsausschluss berufen, haftet auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers und verliert im Regelfall auch die Möglichkeit der Nacherfüllung.
Für jeden Vertragspartner besteht im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Pflicht, den anderen über Umstände aufzuklären, die dessen Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Vom Verkäufer kann eine Mitteilung über Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
Denn nur wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig über seine rechtlichen Pflichten hinaus geht, kann es gerechtfertigt sein, zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine besondere, selbständig neben dem Kaufvertrag stehende Rechtsbeziehung anzunehmen.
Erklärt sich zum Beispiel ein fachkundiger Verkäufer einer Heizungsanlage auf Bitten des Käufers bereit, vor dem Abschluss des Vertrages eine Wärmebedarfsberechnung durchzuführen, so ist er auch zur sorgfältigen Erstellung dieser Wärmebedarfsberechnung verpflichtet. Erweist sich diese als unzutreffend, sodass die betreffende Wohnung erst zwölf Monate später bezogen werden kann, kann der Käufer vom Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese kann in Höhe des für diese Zeit vereinbarten oder vorgesehenen Mietzinses geschätzt werden.
Beim Vertrieb von Elektro-Flachspeicher-Heizungen muss der Verkäufer beispielsweise darauf hinweisen, dass der Käufer mit der neuen Heizung einen bestehenden, günstigen Nachttarif nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Angabe im Verkaufsprospekt, dass es sich nicht um Nachtspeicheröfen handelt, genügt nicht. Dem gegenüber kann der Kunde nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass eine zur Berechnung der Heizkörpergrößen erstellte Wärmebedarfsberechnung den tatsächlichen Stromverbrauch wiedergibt.
Das ist auch dann der Fall, wenn ihm der Verkäufer ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwandes vorgelegt hat. Die schriftliche Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung in sich, dass dem Kaufinteressenten keine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen erteilt worden sind.
Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei den Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Anspruch auf Anpassung des Vertrages zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren. Zur Berechnung dieses Vertrauensschaden ist der Geschädigte so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigen Preis abzuschließen. Schaden ist danach der Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich hierauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an. Der Vertrauensschaden umfasst insbesondere die aufgewandten Kosten (Anwaltskosten, Fahrtkosten, Notarkosten et cetera), die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbrachten Leistungen, aber auch die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäfts.
Das ist möglich, wenn dem Käufer durch die Pflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet sein, wenn feststeht, dass ohne das schädigende Verhalten beziehungsweise bei erfolgter Aufklärung ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre.
Eine Haftung für Aufwendungen wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommt nur sehr selten in Betracht. Dafür muss das Verhalten desjenigen, der die Verhandlungen abbricht, nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein und eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliegen. Liegt keine Täuschung über die Abschlussbereitschaft vor und wird die Aufgabe der Absicht, kooperieren zu wollen, umgehend offen gelegt, sind diese Voraussetzungen im Zweifel nicht erfüllt.
Die wirksame Anfechtung des Kaufvertrages hindert grundsätzlich die Geltendmachung kaufvertraglicher Gewährleistungsrechte. Allerdings stehen dem arglistig getäuschten Käufer nach der Anfechtung Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu. Hierbei ist der Schadensersatz auf die Geltendmachung des Vertrauensschadens beschränkt.
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