Gebrauchtwagengarantie, Sachmängelhaftung und Herstellergarantie... Oft stellt sich die Frage, wann und wie lange diese im Schadensfall greifen und ob für gewerbliche wie private Verkäufer gleiches gilt!
Der große Tag ist endlich gekommen: Sie befinden sich im Autohaus auf der Suche nach einem passenden Gebrauchtwagen. Schnell werden Sie fündig und unterschreiben den Kaufvertrag für Ihr “neues”, altes Auto. Auf der ersten Fahrt dann fragen Sie sich schon, wie es aussieht mit einer Garantie für den Gebrauchtwagen. Was passiert bei Schäden, die sich mehr oder weniger kurz nach dem Kauf bemerkbar machen? Was ist, wenn diese Mängel eine Reparatur erfordern? Wer haftet in diesem Fall und muss für die Reparaturkosten aufkommen? Kurzum: Es geht um die Frage Gebrauchtwagen Gewährleistung was ist abgedeckt?
Nun kann eine Garantie die Kosten für eine notwendige Reparatur von Mängeln abdecken. In der Regel ist eine solche Garantie zeitlich begrenzt. Abhängig von der Voraussetzung können die folgenden drei Optionen greifen:
Diese drei verschiedenen Optionen sind auch in der hier aufgeführten Reihenfolge zu verstehen. Zunächst gilt es also, den Schaden möglichst über die Herstellergarantie regulieren zu lassen. Ist dies nicht möglich, dann kommt eine Sachmängelhaftung unter Umständen in Betracht. Wenn diese beiden ersten Optionen nicht greifen, springt eventuell die Gebrauchtwagengarantie ein.
Sollte das gebrauchte Fahrzeug noch recht jung sein, greift bei Schäden eventuell die Herstellergarantie. Zeitlich ist diese herstellerabhängig auf bis zu sieben Jahre begrenzt. Üblich ist aber eine zeitliche Dauer von zwei bis drei Jahren bzw. abhängig vom Kilometerstand des Fahrzeugs.
Gegen Aufpreis wird von manchen Herstellern eine Garantieverlängerung auf Neuwagen angeboten, die bis zu zwölf Jahre laufen kann.
Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht. Ein Ausschluss dieser Haftung ist bei einem Verkauf zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatperson nicht möglich. Als Kunde eines Autohauses beispielsweise kann man sich also in jedem Fall auf die Sachmängelhaftung berufen. Ob diese aber für den jeweiligen Schaden aufkommt, steht wiederum auf einem anderen Blatt.
Der Kern der Sachmängelhaftung besteht darin, dass der Verkäufer über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten für alle Mängel haftet, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe hatte. Entsprechend sind Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Sachmängelhaftung kostenlos für den Käufer.
Anders als die Sachmängelhaftung ist eine Gebrauchtwagengarantie nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird aber häufig optional zum Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler angeboten. Zum Teil ist eine solche Garantie sogar schon im Kaufpreis enthalten. Durch eine Gebrauchtwagen-Garantie werden Ansprüche aus der gesetzlich vorgeschriebenen Sachmängelhaftung nicht eingeschränkt.
Da eine Gebrauchtwagengarantie keine gesetzliche Vorgabe ist, können auch die Garantiebedingungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Sinnvoll ist es daher, diese genau durchzulesen, insbesondere den Umfang und die Laufzeit der Gebrauchtwagengarantie.
Nicht immer kauft man einen Gebrauchten bei einem gewerblichen Händler. Internetauktionshäuser beispielsweise sind gut gefüllt mit Angeboten von Privatpersonen. Doch wie sieht es in diesem Fall mit dem Thema der Gewährleistung beim Ge aus?
Eine sehr wichtige Information vorab: Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung bei Privatkäufen ist zulässig! Dies muss jedoch im Kaufvertrag explizit erwähnt werden. Beim privaten Autoverkauf ist ein Streichen der Sachmängelhaftung sogar üblich. Dies bedeutet, dass der private Verkäufer grundsätzlich nicht haftbar für Mangel am Fahrzeug zu machen ist. Häufig wird dies im Kaufvertrag Gebrauchtwagen auch als „vollständiger Gewährleistungsausschluss“ bezeichnet. Auch die Klausel „gekauft wie gesehen“ reicht für einen Ausschluss der Gebrauchtwagen Gewährleistung aus.
Dennoch gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise bei Garantiezusagen oder arglistig verschwiegenen Mängeln.
Sollte der private Verkäufer im Vertrag eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs formuliert haben, ist er an diese Garantie auch gebunden. Eine solche Garantiezusage bedeutet damit, dass der Verkäufer für das Fehlen der jeweils zugesicherten Eigenschaft einstehen will. Dabei ist es mitunter schwierig, zwischen allgemein gehaltenen „Anpreisungen“ des Fahrzeugs (z.B. „Wagen absolut in Ordnung“) und echten Garantiezusagen zu unterscheiden. Die Beurteilung des Sachverhaltes ist damit letzten Endes vom Einzelfall abhängig.
Sollte der Verkäufer einen Mangel am Fahrzeug kennen und diesen gegenüber dem Käufer bewusst verschweigen, ist von Arglist die Rede. Der Käufer ist dabei jedoch in der Pflicht, dem Verkäufer eine solche Arglist nachzuweisen, was sich in der Praxis oft als schwierig darstellt.
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