Frühestens ist selten zu spät - weitest unbekannte Verbraucherrechte eröffnen Chancen, auch beim Widerruf.
Das Verbraucherschutzrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus auch in der gesamten EU ein hohes Gut, das von dem Gesetzgeber bewusst verbraucherfreundlich gestaltet worden ist. Häufig ist es so, dass die Verbraucher um ihre Rechte gar nicht ausreichend wissen. Der Gesetzgeber hat die Unternehmer für zahlreiche Verträge mit Verbrauchern verpflichtet, den Verbraucher zum Beispiel über seine Widerrufsrechte zu belehren und ihm auch eine entsprechende Widerrufsfrist zu gewähren.
Viele Unternehmen, so zum Beispiel Versicherungsgesellschaften, Banken, Fondsanlagegesellschaften und der Handel sind daher verpflichtet, bei entsprechenden Geschäften mit Verbrauchern, eine solche Widerrufsbelehrung korrekt zu leisten. Dies geschieht jedoch nicht immer. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist schon so manche Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt worden. Das hat stets zur Folge, dass ein Widerruf auch noch nach Ablauf der Frist - manchmal sogar Jahre später - wirksam vom Verbraucher erklärt werden kann.
Die Folge dessen ist, dass das zugrundeliegende Geschäft so behandelt wird, als wäre es nie eingegangen worden. Die wechselseitig empfangenen Leistungen müssen daher zurückgewährt werden. Ist der Widerrufsbelehrung zu entnehmen „die Frist beginnt frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. November 2012 – Aktenzeichen: I-31 U 79/12). Der Verbraucher wird vielmehr darüber im Unklaren gelassen, um welche Umstände es sich handelt (Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 2. Februar 2011 – XIII ZR 103/13 - oder Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2012 – I-17 U 139/11).
Hierzu bedarf es der Prüfung durch eine Anwaltskanzlei. Bei Darlehensverträgen macht ein Widerruf häufig wirtschaftlich wenig Sinn, da man das Darlehen dann sehr zeitnah zurückführen muss. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Bei Versicherungsverträgen kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an. Bei Anlagegeschäften von Fondsgesellschaften und anderen Anlagegesellschaften ist dies hingegen häufig von Vorteil. Denn diese müssen die eingezahlten Beträge dann zuzüglich der gesetzlichen Zinsen erstatten.
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