Zertifikate
Weiterer Erfolg für die Anleger von Lehman-Zertifikaten - Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt erstinstanzliches Urteil zu Gunsten der Anleger.
Am Telefon ist eine ordnungsgemäße Beratung über Zertifikate nicht möglich. Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG Frankfurt auch im Berufungsverfahren die Chancen für Lehman-Anleger von ihrer Bank Schadensersatz zu bekommen, die über die Zertifikate nur am Telefon beraten wurden. Auch in der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. die dort beklagte Sparkasse zu Schadensersatz verurteilt, da sie dem klagenden Anleger im August 2007 den Erwerb der Lehman-Zertifikate nur am Telefon empfohlen hatte.
Nach Auffassung des LG Frankfurt sind die Funktionsweisen und die Risiken von Anlagegeschäften bei nur telefonischer Beratung nicht transparent darzustellen. Zudem habe der Anleger keine Möglichkeit, schriftliche Produktinformationen vor Erwerb zu lesen, aus welchen sich die Risiken eines Wertpapieres ergeben. Diese Entscheidung gibt allen Anlegern Hoffnung, welche ihre Zertifikate ebenfalls nur „per Telefon“ auf mündliche Empfehlungen ihres Anlageberaters erworben haben. Die zunehmend verbraucherfreundlichen Instanzentscheidungen machen zahlreichen Anlegern Hoffnung.
Viele Anleger wurden anlässlich der Funktions- und Wirkungsweise eines Zertifikats vom agierenden Bankberater falsch beraten.
Ein Bankberater ist als Anlageberater grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse seiner Kunden zu erfragen, soweit es im Hinblick auf die beabsichtigten Geschäftsarten und Anlageziele des Anlegers sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich ist. Der Anleger ist für eine von ihm dargestellte Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Bank allerdings darlegen und beweisen, wie der Anleger im konkreten Fall beraten wurde und vor allem wie er um die Wirkungsweise des erworbenen Bankproduktes - hier die Zertifikate - aufgeklärt wurde.
Die Zertifikate, wie sie von der US-Amerikanischen Investmentbank Lehman-Brothers Inc. emittiert wurden, sind im rechtlichen Sinne Schuldverschreibungen. Der Erwerb dieser Schuldverschreibungen hängt von der Bonität beziehungsweise der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, hier also des Emittenten Lehman-Brothers ab. Zertifikate unterliegen - anders als dies bei Spareinlagen der Fall ist - keiner Einlagensicherung. Hierin liegt bei den einzelnen Anlegern oftmals der entscheidende Unterschied zu zuvor erworbenen Bankprodukten.
Die Frage der fehlenden Einlagensicherung der Zertifikate stellt eine vom Bankberater offen zu legende Tatsache dar. Das hat bereits das LG Potsdam in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2009 festgestellt. Der dortigen Anlegerklage gegen die Postbank wurde stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist Medienberichten zufolge der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Brandenburg am 28. April 2010 zu erwarten.
Doch nicht nur die Frage der fehlenden Einlagensicherung für die Zertifikate stellt nach Auffassung zahlreicher Anlegeranwälte eine aufklärungspflichtwidrige Tatsache dar.
Die Anlageberatung war oftmals nicht objektgerecht, weil im stattgefundenen Beratungsgespräch nicht ausreichend über die Eigeninteressen des Kreditinstituts, insbesondere über vertragsbedingt entstandene Gewinnmargen beim Vertrieb der Zertifikate, hingewiesen wurde. Der in den Rechtsstreitigkeiten unter anderem von der Commerzbank AG geäußerten Argumentation, „der Anleger hätte ja mal nachfragen können“, kann insoweit keine Bedeutung zugemessen werden.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass der Kundenauftrag bei unvermeidbaren Interessenkonflikten unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird. Von den Bankenvertretern wird zu dem Verkauf der Zertifikate oftmals eine Parallele zum Autokauf ins Feld geführt, wo ein Kunde „selbstverständlich“ wisse, dass der Verkäufer Provision erhält. Das ist aber mit Nichten auf die Frage zu übertragen, inwieweit die Bank den ihr geschuldeten Auftrag zur anleger- und objektgerechten Beratung erfüllen kann, wenn sie ihre Kunden über ihre Gewinnmargen im Dunkeln lässt.
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