WGS
Missstände bei WGS-Fonds führen zur Bündelung der Gesellschafterinteressen.
Rund 40.000 Anleger haben in den späten 80er und frühen 90er Jahren Beteiligungen an WGS-Fonds (jetzt GVV-Fonds) gezeichnet. Anders als in den Prospekten dargelegt, haben sich die wirtschaftlichen Prognosen nicht bewahrheitet. Es stellte sich schnell heraus, dass es sich bei den WGS-Fonds um ein Angebot handelte, welches sich eher für die Initiatoren als für die Anleger rechnete. Das wurde seitens der Fachzeitschrift KMI im Rahmen eines Prospektechecks des WGS-Fonds 28 bereits früh prognostiziert auch weil hier Berechnungen zugrunde gelegt wurden, mit denen WGS-Anleger gezielt getäuscht wurden.
Die im Laufe der nachfolgenden Jahre eingetretenen immensen Missstände in den diversen WGS-Fonds haben das Vertrauen der WGS-Gesellschafter in die bestehende Geschäftsführung, die GVV-Hausverwaltungs GmbH, schwinden lassen. Viele der Anleger würden die Gesellschafterstellung lieber heute als morgen beenden.
Im November 2008 gab es für interessierte WGS-Anleger bereits GVV-Gesellschaftertreffen.
Zahlreiche WGS-Gesellschafter nahmen daran teil. Im Rahmen dieser Treffen wurden die Problempunkte und die möglichen Lösungswege sachlich diskutiert. Es wurde schnell deutlich, dass den meisten WGS-Anlegern die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung bestehenden Risiken nicht bewusst sind. Die WGS-Gesellschafter haften unbegrenzt anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung mit ihrem privaten Vermögen.
Selbst nach dem Ausscheiden aus der WGS-Gesellschaft beziehungsweise der Auflösung der WGS-Gesellschaft besteht grundsätzlich die Haftung für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon begründet waren, fünf Jahre lang fort. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt erst mit Kenntnis des Gläubigers.
Die auf den GVV-Gesellschaftertreffen anwesenden Anleger haben sich für ein gemeinsames Vorgehen der WGS-Gesellschafter ausgesprochen.
Die Zielsetzung ist nun, dass sich die WGS-Gesellschafter zusammenschließen, um eine schlagkräftige Mehrheit zu erreichen. Für WGS-Gesellschafter, die das Darlehen noch nicht umgeschuldet und noch keinen Vergleich mit der ursprünglich finanzierenden Bank haben schließen können, ist in der Regel ein bankenrechtliches Vorgehen möglich. Vergleiche mit den Banken beinhalten immer einen Verzicht auf einen großen Teil des Darlehens und Rückübertragung der Lebensversicherung. Der Gesellschafteranteil wurde entweder auf die Bank oder die Tochtergesellschaft übertragen oder der Anteil verblieb bei dem WGS-Anleger.
BGH Urteil eröffnet Anlegern neue Möglichkeiten
Mit seinem Urteil vom 24. November 2009 (Aktenzeichen: XI ZR 260/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Anlegern, die WGS-Anteile in einer Haustürsituation erworben haben gestärkt. Ein Anleger des WGS Fonds Nr. 32 hatte geklagt. Die Bundesrichter stellten fest, dass das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderruf zustehende Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist.
Worin liegt die Bedeutung der Entscheidung?
Anleger können nun auch noch den Darlehensvertrag mit der den Fonds finanzierenden Bank widerrufen, wenn Sie den Kredit vollständig abgelöst oder auf ein anderes Kreditinstitut umgeschuldet haben. Voraussetzung ist, dass das Darlehen erst nach dem 1. Januar 2003 zurückgeführt wurde.
Erklärt der Anleger den Widerruf seines Darlehensvertrages, hat er gegen die Bank den Anspruch so gestellt zu werden, als hätte er den Darlehensvertrag und das damit verbundene Anlagegeschäft nie geschlossen. Das heißt ganz konkret, dass die Bank verpflichtet ist den Fondsanteil „zurückzunehmen“ und dem Anleger den an die Bank zurückgeführten Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
Anleger geschlossener Immobilienfonds können sich von nun an auf diese Entscheidung berufen.
Die Entscheidung ist zwar in einem Fall des WGS 32 getroffen worden. Sie lässt sich aber auch auf die anderen WGS-Fonds übertragen. Sie ist gleichfalls auf alle anderen geschlossenen Immobilienfonds-Fälle mit Darlehensfinanzierung übertragbar. Daraus ergeben sich nicht nur für viele Anleger geschlossener Immobilienfonds neue Möglichkeiten. Da sich die Entscheidung primär auf die Finanzierung und die Widerrufbarkeit des Darlehensvertrages bezieht, ist sie auch auf andere geschlossene Fonds wie beispielsweise Medienfonds und Schiffsfonds übertragbar. Voraussetzung ist hierbei lediglich, dass diese Kapitalanlagen fremdfinanziert wurden.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
-
Spätestens nachdem betroffene Anleger vom Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht – um die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Vereinigung mit der Bezeichnung „Europäisches Branchenkompetenzzentrum für die Gesundheitswirtschaft“ Kenntnis erlangt haben, dürften sie die Sinnhaftigkeit der seinerzeit erfolgten Anlageberatung für Partiarische Darlehen in Frage gestellt haben.
Weiterlesen
-
Anleger des Schiffsfonds, die sich nicht mit den ausgefallenen Ausschüttungen und der Aussicht auf wenig Besserung abfinden möchten, müssen erwägen, ihre Kapitalanlage rechtlich überprüfen zu lassen.
Weiterlesen
-
In die POC-Fonds investierten über 10.000 Anleger Kapital im dreistelligen Millionenbereich. Inzwischen wurden jedoch nicht nur die Ausschüttungen eingestellt. Vielmehr forderten die jeweiligen Fonds Anfang Juli 2015 die Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.
Weiterlesen
-
Die Insolvenzen von Schiffsfonds setzen sich scheinbar unvermindert fort.
Weiterlesen
-
HCI Renditefonds IV: MS Berta in der Insolvenz – MPC Capital trennt sich von HCI-Anteilen.
Weiterlesen
-
Anleger der Solarworld AG erleben derzeit eine Art Sonnenfinsternis.
Weiterlesen
-
Viele Anleger, die Aktien am First Quotation Board der Frankfurter Börse erworben haben stehen vor dem nichts.
Weiterlesen
-
Offene Immobilienfonds: Wurden Sie ordnungsgemäß beraten?
Weiterlesen
-
Erfolg von Verbraucherschützern gegen GMAC-RFC Servicing GmbH: „Baufiligenz" Kredite nicht vollstreckbar.
Weiterlesen
-
Für zehntausende Anleger offener Immobilienfonds endet das Investment mit einer schlechten Nachricht: Ihr Fonds wird aufgelöst.
Weiterlesen
-
Bankenhaftung bei Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds - auch SAB-Fonds sind betroffen.
Weiterlesen
-
Phönix - Pleite: Entschädigungsansprüche gegen Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sind fällig.
Weiterlesen
-
Prüfung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen für offene Immobilienfonds.
Weiterlesen
-
Worauf geschädigte Lehman-Anleger jetzt achten sollten.
Weiterlesen
-
Auf Anleger der VIP Medienfonds 2 könnten immense Steuernachzahlungen zu kommen.
Weiterlesen
-
Bank haftet für fehlerhafte Beratung bei Cobold-Anleihen.
Weiterlesen
-
Fallen für die Anleger bei Film- und Medienfonds die letzten Klappen?
Weiterlesen
-
Anlegern in Victory Medienfonds drohen erneut Steuernachzahlungen.
Weiterlesen
-
Missstände bei Cumulus-Fonds führten zur Gründung der Aktionsgemeinschaft Cumulus.
Weiterlesen
-
Weiterer Erfolg für die Anleger von Lehman-Zertifikaten - Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt erstinstanzliches Urteil zu Gunsten der Anleger.
Weiterlesen
-
Der Bundesgerichtshof hat der Klage eines geschädigten Anlegers gegen das US-amerikanische Brokerhaus Pershing LLC. stattgegeben.
Weiterlesen
-
Nach dem Zusammenbruch der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers droht Anlegern, die Lehman-Zertifikate erworben haben, ein Totalverlust.
Weiterlesen
-
Online-Broker: „Kill them with love“ - Tausende Euro über das Telefon verzockt.
Weiterlesen
-
Haftung der Berater auf Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung.
Weiterlesen
-
Berufung vom Oberlandesgericht (OLG) München zurückgewiesen - MWB Vermögensverwaltung Zürich AG wurde zum Schadenersatz verurteilt.
Weiterlesen
-
Durchbruch für VIP Medienfonds-Geschädigte - Commerzbank wird zum Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über erhaltene Provision verurteilt.
Weiterlesen
-
CFDs - Contracts for Difference - Devisengeschäfte und Termingeschäfte über Online-Broker.
Weiterlesen
-
Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG - Wirtschaftsprüfer hätte für 2004 kein Testat erteilen dürfen.
Weiterlesen
-
Fundus-Fonds – Möglichkeiten für geschädigte Anleger
Weiterlesen
-
Der Anleger eines Medienfonds ist schutzwürdig und hat - wie auch beim Kauf von Aktienfonds oder Wertpapieren - ein berechtigtes Interesse auf Aufklärung.
Weiterlesen
-
Beratende Bank muss bei Vertrieb von Medienfonds über erhaltene Rückvergütungen informieren.
Weiterlesen