VIP-Medienfonds
Durchbruch für VIP Medienfonds-Geschädigte - Commerzbank wird zum Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über erhaltene Provision verurteilt.
Am 16. Juli 2009 hat das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-19 O 363/08) die Commerzbank AG zum Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 290.000 Euro verurteilt. Der klagende Anleger hatte sich auf Empfehlung der Commerzbank an den beiden Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beteiligt. Die steuerliche Konstruktion der beiden Fonds war zusammengebrochen, nachdem die Finanzverwaltung aufgedeckt hatte, dass die Geschäftsführung reine Festgeldanlagen als steuerlich abzugsfähige Produktionskosten ausgegeben hat. Beide Geschäftsführer wurden zwischenzeitlich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Der Schaden verbleibt dennoch bei den Anlegern.
Es scheint allerdings, als sei nun der Durchbruch für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beteiligten Banken geschafft. Der Frankfurter Richter begründet die Verurteilung der als Anlageberaterin fungierenden Bank damit, dass sie den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie eine Provision von 8,45 bis 8,72 Prozent der Anlagesumme erhalten hat. Das Urteil beruht auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 (Aktenzeichen XI ZR 510/07), wonach ein Anlageberater stets dazu verpflichtet ist, über Provisionszahlungen aufzuklären. Der Anleger muss die Möglichkeit haben, vertragswidrige Interessenkollisionen zu erkennen und sich bei seiner Anlageentscheidung bewusst sein, dass erhebliche Provisionsinteressen für die Empfehlungen des Anlageberaters ausschlaggebend sind.
Bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs hat eine Aufklärung über Provisionen so gut wie nie stattgefunden.
Viele Anleger haben nun die Möglichkeit, fehlgeschlagene Anlagen wie die VIP-Medienfonds oder andere empfohlene Produkte an die Bank abzutreten und vollen Schadensersatz zu erhalten. Anleger der VIP-Medienfonds haben mittlerweile von zahlreichen Landgerichten Schadensersatzansprüche zugesprochen bekommen. Neben dem Aspekt der Nichtaufklärung über Provisionen gibt es in diesen Fällen noch weitere Anspruchsgrundlagen gegenüber unterschiedlichen Beteiligten.
In Betracht kommen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund eines von Anfang an erkennbar unschlüssigen steuerlichen Konzepts. Bezüglich des Fonds VIP 4 kommt außerdem ein Widerruf des obligatorischen Darlehensvertrags mit der HypoVereinsbank in Betracht, da die damalige Widerrufsbelehrung gravierende Mängel aufweist.
Aufgrund der neueren Entwicklungen hat sich die rechtliche Situation für geschädigte Anleger deutlich verbessert hat. Die Zeiten, als Banken, Anlageberater und Vermittler für fehlerhafte Beratung beziehungsweise Empfehlung nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten scheinen zu Ende zu gehen.
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