Medienfonds II
Beratende Bank muss bei Vertrieb von Medienfonds über erhaltene Rückvergütungen informieren.
In seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals klar, dass Kunden auch bei der Zeichnung von Medienfonds über etwaige Rückvergütungen, unabhängig von deren Höhe, aufzuklären sind. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich. In dem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2006 wurde über Aktien verhandelt. Der Entscheidung vom 20. Januar 2009 liegt der Sachverhalt zugrunde, dass sich der dortige Kläger auf Empfehlung seiner beratenden Bank an einem Medienfonds mit einer Kommanditeinlage von 50.000 Euro nebst Agio beteiligte.
Nach Auffassung des BGH war das beklagte Kreditinstitut aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass es von der Beteiligungsgesellschaft für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Die Berufungsinstanz hatte diesen Punkt völlig außer Acht gelassenen.
Für die Berater der Bank bestand demnach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade diese Fondsbeteiligung zu empfehlen.
Zusätzlich erhielt die Beklagte eine Vergütung von weiteren drei Prozent des Kommanditkapitals für die Übernahme einer Platzierungsgarantie. Für ihre Gebietsfilialen, die die für sie festgelegten Platzierungsquoten zu 100 Prozent erfüllten, wurde von der Fondsgesellschaft eine zusätzliche Vermittlungsgebühr von 100.000 Euro gezahlt. Daher bestand die erhöhte Gefahr, dass die eigentlich im Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde.
Schon im Urteil von 2006 hatte der BGH unter Hinweis auf § 31 I Nr. 2 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) erstmals entschieden, dass eine Bank im Rahmen einer Beratung bei Erwerb von Wertpapieren über Innenprovisionen aufklären muss. Demzufolge war die beratende Bank auch hier verpflichtet, den Kunden über alle Rückvergütungen aufzuklären (Fortführung des Urteils vom 19. Dezember 2006).
Im aktuell entschiedenen Fall war dem Prospekt gerade nicht zu entnehmen, dass das Agio an die beklagte Bank floss.
Dass das zu erheblichen Verkaufsanreizen für die beklagte Bank führte liegt auf der Hand. Maßgebliche Fragen zum Verschulden beziehungsweise zur Kausalität ließ der BGH in diesem Beschluss unbeantwortet. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich nach dem heutigen Stand der Rechtssprechung kein Kunde mehr an erfolglosen Fondsbeteiligungen, die ihm von seiner Bank empfohlen wurden, festhalten lassen muss.
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