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Lehman-Anleger

Worauf geschädigte Lehman-Anleger jetzt achten sollten.

Die Lehman Brothers Holding Inc. hat am 15. September 2008 in New York Gläubigerschutz nach Chapter 11 des US-amerikanischen Insolvenzrechtes beantragt. Seitdem sind es insbesondere deutsche Lehman-Anleger, die einen Schaden erlitten haben. Sie erwarben, zumeist über ihre Hausbank, Lehman-Zertifikate von Tochterunternehmen der Lehman Brothers Holding Inc., die aufgrund der Insolvenz des Emittenten heute wertlos sind.

Doch die Lehman-Anleger wehren sich; in kaum vergleichbarer Weise haben sie sich organisiert. In Initiativen, bei Stammtischen oder in Internet-Foren schließen sich die Geschädigten zusammen, sie demonstrieren, diskutieren Gerichtsurteile und versuchen, Lösungen für ihre vielfach tragischen Situationen zu finden. Da kaum mit einer hohen Insolvenzmasse der Lehman-Gesellschaften zu rechnen ist, bleibt den Anlegern im Wesentlichen nur die Inanspruchnahme ihrer Hausbank wegen Falschberatung.

Die Banken haben indes nur zum Teil auf die Beschwerden ihrer Kunden mit „Kulanzangeboten“ reagiert. So hat sich die Targobank (früher Citibank) mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf ein Vergleichsangebot geeinigt. Das begünstigt allerdings nur einen Teil der Lehman-Anleger und hat ein Volumen von nur etwa fünf Prozent des geschätzten Gesamtschadens. Daher wird es von der Interessengemeinschaft der Lehman-Anleger heftig kritisiert.

Was sollte der einzelne Lehman-Anleger wissen, um seine Situation richtig einschätzen zu können?

Da es in Deutschland anders als in den Vereinigten Staaten keine „Sammelklage“ gibt, stellt sich die Frage, wie die Kenntnisse von diversen Gerichtsurteilen nutzbar gemacht werden können. Was hilft es zu wissen, dass ein Anleger obsiegt hat, der nachweisen konnte, dass sein Anlageberater die zukünftige Entwicklung des erworbenen Zertifikats übertrieben positiv dargestellt hatte? Zunächst einmal wenig, da jede Klage einzelfallbezogen ist.

Jeder Anleger muss für sich nachweisen, warum und auf welche Weise gerade er falsch beraten wurde. Dass dies einem Geschädigten gelungen ist, hilft ebenso wenig weiter, wie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Durch ein solches Musterfeststellungsverfahren werden nur die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruches festgestellt, der Anspruch selbst kann damit nicht durchgesetzt werden.

Ausgangspunkt jeder juristischen Prüfung ist die Frage, ob lediglich eine Anlagevermittlung oder tatsächlich eine Anlageberatung vorlag. Bei einer Anlageberatung besteht die Pflicht zur anlegergerechten Beratung. Das bedeutet, dass sich der Anlageberater ein umfassendes Bild des Kunden macht, insbesondere im Hinblick auf dessen Vermögen und Anlageverhalten. In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Anlageberater das ins Auge gefasste Anlageprodukt ausführlich erklärt hat. Dabei muss der Berater die wesentlichen Merkmale des Anlageobjekts und dessen Risiken erläutern.

Dazu zählen sowohl allgemeine Risiken des Marktes als auch spezielle Risiken des konkreten Anlageproduktes.

Im Fall von Lehman-Zertifikaten hätte folglich die Funktionsweise von Zertifikaten ausführlich erläutert werden müssen. Auch auf die nur eingeschränkte Liquidität des Produkts hätte hingewiesen werden müssen. Die Tatsache, dass Zertifikate nicht durch die deutsche oder europäische Einlagensicherung geschützt sind, half zunächst den Anlegern. Sie wird aber von höherrangigen Gerichten nicht als haftungsbegründend eingestuft.

Die Erfahrung zeigt, dass eine sorgfältige Beratung in vielen Fällen nicht stattgefunden hat. Die Schwierigkeit für den Lehman-Anleger liegt nun darin, diese fehlende oder mangelhafte Beratung zu beweisen. Dem Anleger stehen für ein Anlagegespräch meistens keine Zeugen zur Verfügung während eine Bank den Anlageberater als Zeugen anführen darf. In der Praxis verzichten einige Gerichte auf die Anhörung oder Einvernahme der Partei, obwohl dies aus Gründen der Herstellung einer „Waffengleichheit" geboten wäre. Lehman-Anleger können sich aber durch die Abtretung ihres Schadensersatzanspruches an einen Dritten die Stellung eines Zeugen verschaffen. Jeder geschädigte Anleger sollte außerdem ein Gedächtnisprotokoll seines „Beratungsgesprächs“ fertigen, um wichtige Details nicht zu vergessen.

Neben diesen individuellen Kriterien können Lehman-Anleger nun doch Feststellungen aus anderen Gerichtsverfahren nützen.

Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu Rückvergütungen (so genannte Kick-Backs) des Bundesgerichtshofs. Anlageberater einer Bank sind verpflichtet, Anleger vor dem Erwerb von Anlageobjekten darüber zu informieren, ob und in welcher Höhe sie Provisionszahlungen erhalten. Zudem trägt der Anlageberater die Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung. Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung über Rückvergütungen unterblieben, hat der Anleger einen wertvollen Hebel in der Hand, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Diese Argumentation greift allerdings nicht, wenn ein Zertifikat lediglich mit einer Verkaufsmarge vertrieben wurde, da dann keine Rückvergütung im genannten Sinn vorliegt.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist schließlich die Frage der Verjährung. Im Falle fahrlässiger Falschberatung verjähren Schadensersatzansprüche von Anlegern innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Das wäre drei Jahre nach dem Kauf der Zertifikate der Fall, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger die Falschberatung bereits erkannt hat. Anderes gilt bei der reinen Anlagevermittlung: Schadensersatzansprüche verjähren hier innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung.

Eine vorsätzliche Falschberatung wird wohl nur in Ausnahmefällen vorliegen.

Gehemmt wird die Verjährung durch eine Klageerhebung. Sofern lediglich eine Teilklage erhoben wird, gilt diese nur für den Anspruch, der in der Klage geltend gemacht worden ist. Sie hemmt also nur einen Teilanspruch und zwar selbst dann, wenn die Geltendmachung des Rechtsanspruchs in der Klage vorbehalten wurde.

Zum anderen wird die Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheids oder aber auch durch die Anrufung von Ombudsleuten des Bankgewerbes gehemmt. Erforderlich ist dabei, dass ein zulässiger Rechtsbehelf erhoben und dass das Verfahren aktiv betrieben wird. Geschieht dies nicht, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Im Ombudsverfahren endet sie sechs Monate nach der Entscheidung des Ombudsmannes oder anderweitiger Beendigung dieses Schlichtungsverfahrens.

Sofern etwaige Ansprüche bereits verjährt sind oder in Kürze sein werden, kann es noch einen Ausweg geben. Wenn dem Anleger verschwiegen wurde, dass die Bank eine Rückvergütung für den Verkauf des jeweiligen Zertifikates erhalten hat, kann dies zu einer Verlängerung der Verjährung führen.

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RA Dr. Diethelm Baumann

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