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Social Media

Social Media und die Haftungsfallen: Worauf muss geachtet werden?

Die sozialen Netzwerke beziehungsweise Social Media sind das Phänomen der Stunde im Internet. Viele Menschen streben danach, sich zu vernetzen, Erlebnisse und Erfahrungen zu teilen und sich selbst im Netz darzustellen. Klar, dass auch die Unternehmen auf den Plattformen präsent sein wollen, auf denen sich die potentiellen Kunden tummeln. Alle Plattformen, von Facebook über Google+ und Twitter bieten an, eigene Unternehmensseiten („Fanpages“) zu erstellen. Eigene Unternehmernetzwerke wie XING und LinkedIn waren ohnehin von Anfang an für das Vernetzen und Darstellen von Unternehmen konzipiert.

Doch, was viele Unternehmen nicht beachten, sind die rechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Auftritt in den sozialen Netzwerken und die Spielregeln, die auch dort im Hinblick auf Transparenz, Informationspflichten und lauteren Wettbewerb für sie gelten. Dieser Beitrag will einen groben Überblick über die Anforderungen und Spielregeln für Social Media geben, kann aber natürlich – wie immer – eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Der Account-Name

Schon beim Aufbau einer Unternehmenspräsenz in sozialen Plattformen gilt es aufzupassen. Zunächst muss bei der Wahl des Namens / des Accounts auf bestehende Namens- und Markenrechte geachtet werden. So wie bei der Wahl der eigenen Domain auch, sollte man zumindest recherchieren, ob der gewünschte Name der Präsenz frei von Rechten Dritter ist. Das ist natürlich unbedenklich, wenn der eigene Firmenname gewählt wird, der selbst wiederum vorab auf solche Probleme hin überprüft wurde.

Die Impressumspflicht

Zwar ist es teilweise unter Juristen noch umstritten, aber es gibt bereits eine Handvoll Urteile, die auch auf gewerblichen Webseiten in sozialen Netzwerken das Vorhalten eines eigenen, direkt erreichbaren und jederzeit verfügbaren Impressums verlangen. Die Empfehlung kann also nur lauten, von Anfang an jede solche Präsenz mit einem vollständigen Impressum zu versehen. Gewerblich in diesem Sinne ist übrigens nahezu jede Website oder Account, außer einer rein privaten Seite ohne Werbebanner, AdWords-Anzeigen und dergleichen.

Das Problem dabei ist oft, dass die Anbieter der Plattformen gar keinen Platz für ein Impressum nach deutschem Recht vorgesehen haben. Wer schon einmal versucht hat, auf einer Facebookseite oder in seinem Twitter-Account ein eigenes Impressum unterzubringen weiß, wovon hier die Rede ist. Es gab sogar jüngst ein Urteil, dass die Plattformbetreiber selbst in die Haftung nimmt, wenn sie ihren Kunden nicht die Möglichkeit geben, ein Impressum einzupflegen und hierauf auch nicht hinweisen. Dennoch: Der Betreiber einer solchen Unternehmensseite haftet bei einem Fehler stets nach Außen.

Die Nutzungsbedingungen

Was gerne ignoriert wird ist, dass alle Plattformen das Akzeptieren von umfangreichen Nutzungsbedingungen (also AGB) verlangen. Es empfiehlt sich unbedingt, diese auch wirklich zu lesen und zu kennen. Oftmals werden nämlich dort Verhaltensregeln und andere Vorgaben gemacht, die bei Missachtung jederzeit zur Löschung des Accounts führen können. Selbstredend sollte man sich dann auch an diese Vorgaben halten, denn: Der Plattformbetreiber ist in der Regel nicht verpflichtet, einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen den Zugang zu gewähren. Nur bei Monopolstellungen könnte an eine solche Kontrahierungspflicht gedacht werden, die aber nicht einmal im Fall von Facebook zu bejahen sein dürfte.

Das Teilen von Inhalten

Sehr beleibt, aber gefährlich ist das Teilen von Inhalten Anderer. Mit dem Teilen verbreitet man den Inhalt, einschließlich Text und (Vorschau-)Bild in der Regel weiter. Verfügt man selbst nicht über die Berechtigung dazu, begeht man eine Urheberrechtsverletzung. Man mag in dem Ausgangsposting noch eine Einwilligung dessen, der den Inhalt verbreitet hat, erkennen können. Wenn derjenige aber selbst gar nicht über die Rechte verfügte, sind alle, die nach ihm den Inhalt teilen, selbst Rechtsverletzer, denn es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von solchen Rechten.

Und: Postings von Dritten, die auf der eigenen Seite („Timeline“) erscheinen, können selbst rechtswidrig sein. Zwar unterliegt man keiner proaktiven Prüfpflicht. Wenn dem Seitenbetreiber aber die Rechtswidrigkeit irgendwie zur Kenntnis kommt, muss er unverzüglich handeln, also den rechtswidrigen Inhalt löschen.

Daneben besteht die Gefahr des „sich zu Eigen machens“ von solchem Content. Das führt dann zur eigenen Haftung, als hätte man den rechtswidrigen Inhalt selbst gepostet. Die Gefahr besteht zum Beispiel dann, wenn auf das Posting geantwortet wird und das für einen unbeteiligten Dritten nach Außen als Hinnahme oder Einverständnis mit dem rechtswidrigen Inhalt erscheint.

Der unlautere Wettbewerb

Wichtig ist auch, dass in Sachen Marketing und Werbung alles, was außerhalb der sozialen Medien nicht erlaubt wäre, natürlich auch in Social Media nicht erlaubt ist. Zusätzlich gibt es hier aber Phänomene, die man vorher – zumindest so – nicht kannte. Teilweise gibt es auch schon Urteile dazu. Folgendes sollte also auch unbedingt beachtet werden:

  • Das Erstellen, Betreiben, Fördern, in Auftrag geben von Fake-Accounts zur Förderung der Klickzahlen, positiven Bewertungen und so weiter des eigenen Accounts sind unlauter und verboten.

  • Auch jedwede sonstige Art von Fake-Bewertungen sind als unlauter anzusehen und können abgemahnt werden.

  • Sich „Fans“ oder „Follower“ zu kaufen, ist unlauter. Das stellt eine Irreführung nach § 5 I Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

  • Das Verleiten zu positiven Postings gegen eine Vergünstigung oder eine Gewinnaussicht dürfte nach denselben Regeln unlauter und verboten sein.

Fazit

Kein Unternehmen sollte sich von den Darstellungen hier abschrecken lassen. Die Informationen sollen lediglich zeigen, dass der Auftritt in den Sozialen Medien betriebsintern ausreichend geplant und vorbereitet werden sollte.

Insbesondere die rechtlichen Phänomene der Störerhaftung und des „sich zu Eigen Machens“ können unangenehme Folgen haben. Daher ist es dringend ratsam, dass jedes Unternehmen vorab interne Verantwortliche benennt und Prozesse etabliert, die eine saubere Koordination der Social Media Aktivitäten und aus Haftungsgründen insbesondere eine schnelle und effektive Reaktion und Kontrolle von Inhalten ermöglicht. Das betrifft auch die schnelle und richtige Reaktion auf so genannte „Shitstorms“.


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