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Hyperlink

Hyperlinks und Persönlichkeitsrechte - das Recht am eigenen Bild und der elektronische Querverweis im Internet.

Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung haben sich der technischen Entwicklung immer weiter anzupassen und auch die durch die technische Entwicklung entstehenden Schutzbedürfnisse zu berücksichtigen. Nach § 22 Kunst-Urhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Gerade im Internetzeitalter, wo User zahlreiche persönliche Bilder bei Facebook und anderen Sozialnetzwerken einstellen, gewinnt dieser Paragraf erheblich an Bedeutung.

Wer also im Internet ein Foto von sich findet, welches er nicht selbst hinterlegt oder hierzu die Genehmigung erteilt hat beziehungsweise hierfür keine Entlohnung erhalten hat, dem steht die Möglichkeit zu, denjenigen auf Unterlassung zu verfolgen, der dieses Foto eingestellt hat. Hierbei ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten, wie es zu bewerten ist, wenn der Verletzer auf seiner Internetseite lediglich einen Hyperlink auf ein woanders gespeichertes Foto setzt. Ein Hyperlink ist ein elektronischer Verweis, der funktional einen Sprung an eine andere Stelle innerhalb desselben oder zu einem anderen, elektronischen Dokument ausführt. Wird der Hyperlink ausgeführt, wird automatisch das in dem Hyperlink angegebene Ziel aufgerufen.

Häufig wird hierzu vorgetragen, dass ein Hyperlink zu Fotos auf fremden Webseiten keine Verletzungshandlung darstelle.

Es fehle an einer öffentlichen Zurschaustellung eines Bildes. Zur Schau stellen im Sinne des § 22 KUG bedeutet aber, Dritten die Möglichkeit zu verschaffen, das Bildnis wahrzunehmen, also das Sichtbarmachen des Bildnisses im weitesten Sinne zu ermöglichen. Insofern überzeugt dies allein nicht. Rechtlich auseinandersetzen sollte man sich aber mit dem Einwand, dass das Bild auf welches durch den Link geführt wird, nicht durch den für den Hyperlink Verantwortlichen ins Netz gelangt sein muss. Schließlich kann auch eine weitere Person das Bild auf seiner Internetseite zur Schau gestellt haben. Dahinter steht der Gedanke dass die Verletzungshandlung am Recht am eigenen Bild nur ein Mal vorgenommen werden könne.

Im Ergebnis wird aber zum Schutz der Persönlichkeitsrechte eines jeden Menschen der Rechtsprechung des OLG München zu folgen sein. Dieses lässt auch das bloße Setzen von einem Hyperlink auf eine fremde Website mit Fotos eines Dritten unter den Schutz des § 22 KUG fallen (OLG München, MMR 2007, 659). Dem ist auch zu folgen. Denn aufgrund der Entwicklungen und der weiteren technischen Möglichkeiten des Internets, insbesondere innerhalb der sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter oder StudiVZ, muss der Persönlichkeitsrechtsschutz eine entsprechende Ausweitung erfahren.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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