Immobilienkauf
Eva-Maria Backmeister
Der Kauf einer Wohnung oder eines Hauses ist für die meisten Menschen eine einmalige Angelegenheit.
Nicht nur finanziell, sondern auch hinsichtlich der vielfältigen, rechtlichen Fragen handelt es sich daher um eine „Große Unbekannte“. Deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, den Bürger beim Kauf einer Immobilie vor Nachteilen zu schützen. Dazu gehört auch, dass derartige Verträge dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung bedürfen.
Dies bedeutet zunächst, dass der Bürger zu einem Notar oder einer Notarin muss und hierdurch nicht unerhebliche Kosten entstehen. Diese stehen aber im Verhältnis zum Kaufpreis der Immobilie und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz abgerechnet. Sie sind also gleichbleibend bei jedem bundesdeutschen Notar. Zum Beispiel betragen die Kosten für die Protokollierung eines Kaufvertrages einer Immobilie zum Kaufpreis von 300.000 Euro nach dem oben erwähnten Gerichts- und Notarkostengesetz netto 1.270 Euro.
Für diese Gebühren formuliert und protokolliert der Notar den Kaufvertrag und wickelt diesen ab.
Das heißt, die gesetzlichen Erfordernisse werden vollständig beachtet, damit der Käufer auch Eigentümer werden kann. Der Kaufvertrag wird beispielsweise an die zuständigen, behördlichen Stellen weitergeleitet, unter anderem das Grundbuchamt aber auch an das Finanzamt.
Weiterhin überwacht ein Notar beziehungsweise eine Notarin, die Zahlung des Kaufpreises und sorgt daher für einen problemlosen Ablauf. Der Kaufpreis für eine Immobilie oder ein Teil des Kaufpreises wird regelmäßig über ein Bankdarlehen finanziert. Hierzu ist wiederum erforderlich, dass eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird, damit die Bank ein solches Darlehn gewährt.
Die Darlehensverträge sind formlos mit der jeweiligen darlehensgebenden Bank zu schließen.
Nur die grundbuchrechtliche Absicherung, also die Bestellung der Grundschuld, bedarf wiederum der notariellen Beurkundung. Hintergrund ist auch in diesem Falle der Schutz desjenigen, der die Grundschuld benötigt, da mit der Bestellung einer Grundschuld erhebliche, finanzielle Risiken verbunden sind. Über diese kann der Notar Auskunft erteilen.
Die darlehensgebende Bank überweist den Kaufpreis an den Verkäufer meistens erst, wenn die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist, also für die Bank eine ausreichende Sicherheit vorliegt. Der Notar ist daher auch mit der Aufgabe betraut, diese Tätigkeit durchzuführen und die darlehensgebende Bank über die Eintragung der Grundschuld zu informieren. Somit stellt ein Notar auch sicher, dass der Kaufpreis bezahlt und die entsprechenden Verträge reibungslos abgewickelt werden.
Es ist deshalb nicht nur regelmäßig zu empfehlen, sondern wie dargelegt, erforderlich, einen Notar aufzusuchen, wenn der Wunsch besteht eine Immobilie zu erwerben.
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Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister
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