Leistungsbeschreibung
Eine Vereinbarung, wonach der Pauschalpreis auch den über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehenden Leistungsumfang abgelten soll, ist möglich.
An solche Vereinbarungen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Beim Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung ist eine Schlüsselfertigkeitsabrede nicht geeignet, den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsummen zu erweitern. Die Detailregelungen gehen insoweit einer globalen Regelung vor.
Bei Ausschreibung einer schlüsselfertigen Leistung ist der Auftragnehmer im Angebotsstadium nicht gehalten, auf Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, weil Anbieter die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornehmen. Die Pflicht zur Prüfung oder zum Hinweis aus § 4 Nr. 3 Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B) gilt erst nach Vertragsschluss.
Bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung besteht allerdings keine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütungspflicht für zusätzlich erbrachte Leistungen.
Das ist zumindest der Fall soweit diese Leistungen offensichtlich und für den Bieter im Rahmen der Kalkulation erkennbar erforderlich zur Erstellung des Bauwerks waren. In einem Fall machte ein Unternehmer im Rahmen der schlüsselfertigen Errichtung eines Universitätsgebäudes Mehrvergütungsansprüche im Umfang von 30 Nachträgen mit einem Wert von circa 3,5 Millionen Euro geltend. Die Baumaßnahme war im offenen Verfahren nach VOB/A ausgeschrieben.
Einerseits enthält der Vertrag eine zum großen Teil detaillierte Leistungsbeschreibung mit Plänen. Andererseits hat sich der Unternehmer zu einer schlüsselfertigen Leistung mit „Globalpauschalpreisabrede“ verpflichtet. Gegenstand der Leistungsbeschreibung für die Fassade war auch eine zum Teil bereits detaillierte Ausführungsplanung, die über eine bloß gestalterische Festlegung hinaus ging. Aus statischen Gründen ließ sich diese Ausführung jedoch nicht verwirklichen. Daher musste eine vollkommen neue Konstruktion gewählt werden. Die Zahlung des darauf gestützten Nachtragsanspruchs verweigert das Land mit Hinweis auf den Globalpauschalpreis. Zur Begründung führt das Land aus, der Unternehmer habe im übrigen durch „einfache, statische Überschlagberechnung“ erkennen müssen, dass die geplante Konstruktion nicht realisierbar gewesen sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gibt dem Unternehmer bei diesem Nachtragsanspruch aus den oben genannten Gründen Recht.
Das OLG legt das Spannungsverhältnis zwischen einer detaillierten Leistungsbeschreibung und einer Globalpauschalpreisabrede dahingehend aus, dass der vereinbarte Pauschalpreis grundsätzlich nur die Leistungen erfasst, die sich den vertraglichen Unterlagen entnehmen lassen. Geänderte beziehungsweise zusätzliche Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung hinausgehen, sind nicht im Pauschalpreis enthalten. Somit gehen Detailregelungen vor Globalregelungen. Ausnahmefälle einer besonderen Risikoübernahme beziehungsweise einer offensichtlichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der detaillierten Leistungsbeschreibung seien in diesem Fall nicht gegeben.
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