Die Rechte des Handelsvertreters lassen sich in fünf Punkte zusammenfassen, und zwar:
Provisionsanspruch,
Delkredereprovision, soweit ein Delkredere vereinbart wurde,
Buchauszug / Bucheinsicht,
Zurückbehaltungsrecht,
Ersatz besonderer Aufwendungen.
Typischerweise nimmt die Regelung des Provisionsanspruchs vertraglich einen breiten Raum ein hinsichtlich
Abgrenzung des Umfangs der provisionspflichtigen Geschäfte,
Regelung der Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs,
Höhe des Provisionsanspruchs,
Abrechnung der Provision und das damit zusammenhängende Recht auf Auskunftserteilung und Buchauszug,
Delkredereprovision.
Er hat alle erforderlichen Nachrichten zu geben und jede Geschäftsvermittlung und jeden Abschluss unverzüglich mitzuteilen.
Die Hauptpflichten des Handelsvertreters sind
die Informationspflicht,
die Interessenwahrnehmungspflicht,
die Verschwiegenheitspflicht während der Vertragsdauer und die Zeit nach Vertragsbeendigung,
das Konkurrenzverbot,
das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
Informationspflicht gebietet den Handelsvertretern, dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihn von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen.
Art und Umfang der Berichtspflicht bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Berichtspflicht unterliegen Nachrichten über weitergehende Interessenten, Angaben über die Kreditwürdigkeit, besondere Wünsche des Kunden für den Fall des Vertragsabschlusses wie Lieferfristen, Zahlungsbedingungen und Gewährleistungsabreden, Mitteilungen von etwaigem Bedarf aus anderen Bezirken, von denen der Handelsvertreter Kenntnis erlangt.
Die Nachrichten müssen vollständig sein und vor allem so rechtzeitig übermittelt werden, dass der Unternehmer gegebenenfalls noch in der Lage ist, in das angebahnte Geschäft eingreifen zu können.
Im internationalen Handel sollten auch nationale Vorschriften zum Gegenstand gemacht werden, über die der Geschäftsherr sonst kaum Kenntnis erlangen kann.
Aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters folgt, dass dieser sich insbesondere
in angemessener Weise für die Vermittlung und gegebenenfalls den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einzusetzen hat,
dem Unternehmer die erforderlichen zur Verfügung stehenden Informationen zu übermitteln hat,
den vom Unternehmer erteilten Weisungen nachkommen muss.
Die Interessenwahrnehmungspflicht gebietet es dem Handelsvertreter, alles zu unterlassen, was den Belangen des Unternehmens abträglich ist.
Dies beinhaltet nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) ein Konkurrenzverbot, auch soweit dies nicht ausdrücklich aufgenommen wurde (siehe unten).
Während der Laufzeit des Vertrags ist der Handelsvertreter zu Verschwiegenheit verpflichtet, das heißt, er darf ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers ohne dessen Einwilligung weder für eigene Zwecke verwerten noch Dritten mitteilen. Für die Vertragsdauer folgt diese Verpflichtung aus § 86 Absatz 1 HGB, nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ergibt sich die entsprechende Verpflichtung des Handelsvertreters aus § 90 HGB.
Auch ist es zulässig, einen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung unter Vertragsstrafe zu stellen. Unberührt davon bleibt das Recht des Unternehmens, die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags zu erklären sowie weitergehende Ansprüche gegen den Handelsvertreter, insbesondere solche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz, geltend zu machen.
Wird lediglich vereinbart, dass für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen ist und behält sich der Unternehmer keine weiteren Rechte vor, so ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Unternehmer nur einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Weitergehende Ansprüche sollen dann ausgeschlossen sein. Insoweit ist es wichtig, dass im Handelsvertretervertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass neben der Vereinbarung einer Vertragsstrafe weitergehende Ansprüche des Unternehmens bestehen.
Dem Handelsvertreter als selbständigem Gewerbetreibenden ist eine Tätigkeit für andere Unternehmen grundsätzlich nicht untersagt, es sei denn, es handelt sich um einen Alleinvertreter.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Handelsvertreter Konkurrenzprodukte vertreiben darf. Diese Frage ist zu verneinen, wenn ein vertragliches Konkurrenzverbot vereinbart wurde. Nach deutschem Recht folgt ein vertragliches Konkurrenzverbot bereits aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters.
Nach der europäischen Handelsvertreterrichtlinie besteht ein weiter Gestaltensspielraum für die Verhaltensverpflichtungen, der sich gerade beim Konkurrenzverbot auswirkt.
So unterliegt der Handelsvertreter etwa in Dänemark, Luxemburg und den Niederlanden grundsätzlich nur bei besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer einem Konkurrenzverbot, während ein solches Verbot nach dem Recht der anderen EU-Staaten bereits kraft Treuebindung besteht. Das vertragliche Wettbewerbsverbot erlischt mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags.
Gleichwohl kann das Unternehmen ein Interesse daran haben, dass der Handelsvertreter eine konkurrierende Tätigkeit auch nach Beendigung des Vertrags unterlässt. Insoweit kann mit dem Handelsvertreter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unter drei Voraussetzungen vereinbart werden:
die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist auf zwei Jahre beschränkt,
das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nur das Vertragsgebiet des Handelsvertreters umfassen und
es muss dem Handelsvertreter eine sogenannte Karenzentschädigung gezahlt werden.
Die Karenzentschädigung kann entfallen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigt.
Vereinbaren die Parteien eines Handelsvertretervertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Vielmehr ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ergänzend dahin auszulegen, dass eine Karenzentschädigung zu leisten ist.
Im Arbeitsrecht mit angestellten Handlungsgehilfen ist ein Wettbewerbsverbot hingegen unwirksam, wenn es
nicht durch die besondere Interessen des Kaufmanns gerechtfertigt ist
und keine angemessene Karenzentschädigung vorgesehen ist.
Die Karenzentschädigung entsteht neben dem Ausgleichsanspruch. Die Karenzentschädigung wird für die Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geleistet, während die Ausgleichszahlung vom Unternehmen für die Übernahme des Kundenstammes, mit dem entweder das Unternehmen selbst oder der neue Handelsvertreter weitere Umsätze erzielen kann, geleistet wird.
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