Das Handelsvertreterrecht weist in den verschiedenen Ländern der Welt gravierende Unterschiede auf.
Insbesondere im Hinblick auf die Vergütungsregelung, die Kündbarkeit des Handelsvertretervertrags, das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs bei Vertragsbeendigung und die Regelung von Wettbewerbsfragen.
Diese Unterschiede beeinflussen die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung der Handelsvertreter spürbar.
Außerdem beeinträchtigen sie den Schutz, der dem Handelsvertreter (commercial agent) zum Beispiel nach deutschem Recht eingeräumt wird, soweit es den Unternehmern möglich ist, auf die Rechtsordnung eines anderen Staates mit niedrigerem Schutzniveau auszuweichen. Derartige Unterschiede bestanden in der Vergangenheit auch im Recht der EU-Mitgliedstaaten. So sah etwa nur die Rechtsordnung von sieben Mitgliedstaaten eine Entschädigung bei Vertragsende vor, wobei auch insoweit hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs erhebliche Unterschiede bestanden.
Um dieser Situation entgegenzuwirken, erließ der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 18. Dezember 1986 die Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
Sämtliche Mitgliedstaaten haben ihrer Verpflichtung genügt, die inhaltlichen Regelungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs entsprechen insoweit dem Recht der Handelsvertreter in den übrigen Mitgliedstaaten, die allerdings ein Rechtswahlrecht hatten, ob der Entschädigungsanspruch des Handelsvertreters ein Ausgleichsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch sein sollte.
Wahlrechte bei der Umsetzung der Richtlinie lassen jedoch eine Prüfung durch ausländische Juristen geraten erscheinen, wenn der Vertrag dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterstellt wird. Für das Recht eines Drittstaates - insbesondere der USA - gilt dies um so mehr.
Zu den zwingenden Normen des Handelsvertreterrechts gehören zunächst die nachstehenden Kernpflichten, von denen nicht durch Vertrag abgewichen werden darf. Zunächst haben die Parteien bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses nach den Geboten von Treu und Glauben zu handeln.
Darüber hinaus gilt für den Handelsvertreter, dass er die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen hat und hierbei insbesondere
angemessener Weise für die Vermittlung und den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einzusetzen hat,
dem Unternehmer die erforderlichen ihm zur Verfügung stehenden Informationen (etwa über neue Absatzmöglichkeiten oder neue Gesundheits- oder Umweltvorschriften) zu übermitteln hat,
den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachzukommen hat.
Demgegenüber obliegt es dem Unternehmen
dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen (Produktbeschreibungen, Preislisten) zur Verfügung zu stellen, die sich auf die betreffenden Waren beziehen,
dem Handelsvertreter die für die Ausführung des Handelsvertretervertrags erforderlichen Informationen (beispielsweise Liefermöglichkeiten, Produkt- und Marktentwicklung) zu geben,
dem Handelsvertreter binnen angemessener Frist von der Annahme oder Ablehnung und der Nichtausführung der vermittelten Geschäfte Kenntnis zu geben,
den Handelsvertreter binnen angemessener Frist zu benachrichtigen, wenn der Umfang der Geschäfte erheblich geringer sein wird (zum Beispiel wegen negativer Nachfragetendenz, geeigneten Liefermöglichkeiten) als der Handelsvertreter normalerweise hätte erwarten können.
Die nachstehende Liste führt an, was zu beachten ist, wenn Produkte über Handelsvertreter in den Markt gebracht werden.
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