Das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Vertragshändler kann auf verschiedene Arten beendet werden.
Hierbei ist folgendes zu beachten: Der Vertragshändler trifft häufig große Investitionen, die durch die Möglichkeit einer kurzen, ordentlichen Kündigungsfrist entwertet würden.
Bis Mitte 2009 ging die Rechtsprechung überwiegend von Kündigungsfristen von einem Jahr zum Monatsende aus. Nunmehr tendiert der Bundesgerichtshof zu einer analogen Anwendung des § 89 I Handelsgesetzbuch (HGB) - Urteil vom 24. Juni 2009, Aktenzeichen: VIII ZR 150/08. Je nach Branche und Dauer des Vertragsverhältnisses können wohl auch weitere, längere Fristen bis zu zwei Jahren, gegebenenfalls auch zeitlich gestaffelt, in Frage kommen. Insbesondere auch im Bereich des Gemeinschaftsrechtes kann die analoge Anwendung des § 89 HGB nicht uneingeschränkt erfolgen, sondern dessen Besonderheiten sind zu berücksichtigen.
Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein weiteres Festhalten am Vertrag der jeweiligen Partei bis zum ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zumutbar ist. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund in der Zerstörung des gegenseitigen Vertrauens.
Wichtige Gründe für den Hersteller sind zum Beispiel:
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
Verletzung von Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen,
Manipulation bei Abrechnungen und Ähnlichem,
Nichteinhaltung von Mindestabnahmemengen,
Konkurs des Vertragshändlers.
Wichtige Gründe für den Vertragshändler können sein:
Verletzung des Alleinvertriebsrechts durch Bestellung eines weiteren Vertragshändlers,
grundlose Ablehnung von Bestellungen des Vertragshändlers,
Direktlieferungen des Herstellers unter Umgehung des Vertragshändlers.
Bei der Beantwortung der Frage, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, muß immer auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.
Eine Rolle spielt dabei die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, die persönliche und sachliche Beziehung, Art und Dauer der Vertragsdurchführung, der Erfolg des Vertragshändlers sowie das jeweilige eigene Verhalten des Kündigenden.
Neben einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung kann ein Vertrag auch jederzeit in gegenseitigem Einverständnis beendet werden. Die Ausgestaltung des Vertrags als befristeter oder unbefristeter Vertrag spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr. Ein eventueller Ausgleichsanspruch wird dabei jedoch nicht berührt.
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