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GbR

Die für eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft typische Rechtsform ist die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).

Dabei handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft. Sie vermeidet sowohl das Handelsregister als auch die Gewerbesteuer und bildet Vermögen zur gesamten Hand ohne quotale Beteiligung der Gesellschafter an den einzelnen Vermögensgegenständen oder Schulden. Eine GbR hat eine Geschäftsführung sowie ein Gesellschaftergremium und kann, muss aber nicht, weitere Organe wie einen Aufsichts- oder Stiftungsrat haben.

Im Gegensatz zu einer öffentlichen Stiftung des privaten Rechts (Familienstiftung) bedarf sie weder zu ihrer Errichtung noch bei der Führung ihrer Geschäfte einer behördlichen Genehmigung. Ihre Grundbuchfähigkeit ist seit Juli 2009 durch eine Erweiterung der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des deutschen Grundbuchs abgesichert. Für ausländischen Grundbesitz können jedoch andere Bestimmungen gelten.

Die Bildung einer GbR ist angezeigt, wenn Vermögen vorhanden ist, das sich ohne aufwendige Umwandlung in eine Teileigentümergemeinschaft nicht in natura teilen lässt, wie zum Beispiel ein Geschäftshaus. Andere gute Gründe sind fehlende Mittel für Abfindungen oder das das Vermögen, wie zum Beispiel eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, durch seine Teilung an Wert verlieren würde. Eine GbR kann auch bei zwar in natura teilbarem, aber unterschiedlich verschuldetem (belastetem) Grundvermögen hilfreich sein, weil die Auseinandersetzung bis zur Entschuldung aufgeschoben werden kann. Den gleichen Zweck könnte man zwar auch mit einer Verwaltungstestamentsvollstreckung erreichen, aber nur mit höherem Aufwand.

Eine GbR ist zwar kein Steuersparmodell, kann bei der Einkommensteuer aber positive Auswirkungen haben.

Dieser Effekt tritt durch die Vervielfältigung der Grundfreibeträge sowie der Abflachung der Progression und bei der Erbschaftsteuer durch die Verschonung wesentlicher Beteiligungen ein. Die GbR ist selber nicht einkommsteuer-, sondern nur erklärungspflichtig. Hierfür bedarf sie einer steuerlichen Registrierung. Ihre steuerlichen Ergebnisse werden im Feststellungsverfahren den beteiligten Gesellschaftern zugerechnet. Je nach Art ihres Vermögens und ihrer Geschäftstätigkeit kann sie aber umsatz- und gewerbesteuerpflichtig sein, beispielsweise wenn im eigenen Wohn- und Geschäftshaus ein Einzelhandel betrieben wird.

Die GbR ist kein Entschuldungsmodell. Das Haftungsvolumen ihrer Gläubiger wird vielmehr durch die hinzutretenden Gesellschafter in der Weise erweitert, dass jeder von ihnen für sämtliche Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird. Vermögen, das ganz oder teilweise insolvenzgefährdet ist, sollte wegen der Risiken einer Insolvenz bei der Einkommensteuer auch dann nicht einbezogen werden, wenn es wie Kommanditanteile mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist.

Um den Zweck einer Familiengesellschaft nicht zu gefährden, sollten alle Pflichtteilsberechtigten auf ihre Ansprüche verzichtet haben.

Die Verzichtserklärungen müssen notariell beurkundet werden. Um ihren Bestand zu sichern, sollte auch ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag bestehen, der insbesondere die Rechte der Gesellschafter und der Geschäftsführung regelt. Zur Gewinnverteilung, der Kündigung der Gesellschaft sowie der Gesellschaftsanteile, der Nachfolge in die Gesellschaftsanteile, deren Veräußerbarkeit sowie die Abfindung ausscheidender Gesellschafter sollten ebenfalls schriftliche Regelungen getroffen werden. Bei der Beteiligung Minderjähriger ist zu prüfen, ob es einer Bestellung von Betreuern und einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf.

Die Einbringung von Vermögensgegenständen in eine Familiengesellschaft kann steuerliche Folgen haben. Bei einer schenkweisen oder testamentarischen Einräumung von Gesamthandberechtigungen entstehen Schenkungs- oder Erbschaftssteuern. Erfolgt die Einbringung dagegen nicht schenkweise und ohne Gegenleistung, sondern gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten, können Grunderwerb-, Umsatz- oder Gewerbe-, insbesondere aber Einkommensteuern zu bedenken sein.

Bei der Grunderwerbsteuer bestehen jedoch das Familien- sowie das Einbringungsprivileg. Zu beachten ist bei Grundvermögen die Spekulationsfrist von zehn Jahren, bei Kapitalvermögen, das vor dem 1. Januar 2009 erworben worden ist, beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr. Die Einbringung wesentlicher Beteiligungen und von Kapitalvermögen, das nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden ist, kann nur nach den Bestimmungen des Umwandlungssteuerrechts neutral sein. Eine Familiengesellschaft wird daher, wenn sie sich nicht auf Grundstücke oder andere Gegenstände mit bereits abgelaufenen Spekulationsfristen beschränkt oder anderenfalls keine Gewinne entstehen, in vorweggenommener Erbfolge gebildet werden.

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RA Dr. Werner Wenzel

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