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Abfindung in Gemeinschaftspraxen

Jedes Jahr werden zahllose Gemeinschaftspraxen gegründet oder verändert, beispielsweise durch die Hinzunahme oder das Abwandern eines Partners.

Die Gründung einer Gemeinschaftspraxis beziehungsweise die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis bietet zahlreiche Vorteile. So häufig wie Gemeinschaftspraxen entstehen, so häufig scheiden auch Gesellschafter aus oder die Gemeinschaftspraxis wird gänzlich aufgelöst.

In Deutschland wird der weit überwiegende Teil der Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Wenn eine solche GbR auseinandergesetzt wird, ist fast immer die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz erforderlich. Somit muss der Praxiswert und die Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter ermittelt werden. Hier kommt es häufig zum Streit der Parteien. Grundsätzlich hat jeder ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz, der notfalls auch eingeklagt werden kann.

Die Parteien streiten sich häufig schon darum, ob der Goodwill überhaupt, im Wesentlichen also der Patientenstamm, bei der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist.

Dabei ist diese Frage im Grundsatz seit Langem von der Rechtsprechung entschieden. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Ausgleichspflicht nicht nur hinsichtlich des materiellen Gesellschaftsvermögens sondern auch der immateriellen Werte vereinbart, erstreckt sich die Auseinandersetzung auf das gesamte Vermögen der Gesellschaft (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Januar 2004). Dazu gehört auch der Goodwill. Unter seltenen Umständen kann aus dem Gesellschaftsvertrag aber der Wille der Parteien auf einen Ausschluss des Goodwill entnommen werden. Maßgeblich ist also der Gesellschaftsvertrag und/oder der Wille der Parteien bei Vertragsschluss, sofern dieser beweisbar ist. Ebenso stellte bereits das OLG Hamm (Urteil vom 20.01.1999) fest, dass im Falle der Auflösung einer GbR der Kundenstamm einer Gesellschaft in die Auseinandersetzungsrechnung aufzunehmen ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besagt, dass jeder Gesellschafter im Falle der Auflösung einer Gesellschaft einen Anspruch auf Durchführung der Auseinandersetzung hat, der die Feststellung des Reinvermögens der Gesellschaft beinhaltet. Das Reinvermögen orientiert sich an den realen Marktwerten und nicht an steuerlichen Gesichtspunkten. Für den Patientenstamm einer Gemeinschaftspraxis gilt also nichts Anderes, sofern der Ausgleich des Goodwill nicht gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen wurde.

Häufig wird argumentiert, dass im konkreten Einzelfall Besonderheiten zu berücksichtigen wären, die diesen Grundsatz wieder außer Kraft setzten.

Begründet wird dies dann damit, dass der ausscheidende Gesellschafter „seine“ Patienten mitnähme oder zumindest mitnehmen könnte und es somit nicht gerechtfertigt sei, dass er für den Goodwill eine zusätzliche Abfindung erhalte. Aber steht die „Mitnahme“ von Patienten oder auch schon die bloße Möglichkeit dazu dem grundsätzlich geschuldeten Ausgleich entgegen? Ob und inwieweit diese Ansicht durchgreift, ist von vielen Faktoren abhängig, insbesondere von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Findet sich hier eine eindeutige Regelung, richtet sich die Rechtsfolge in der Regel hiernach. Enthält der Vertrag hingegen keine solche Regelung, ist der Vertrag gegebenenfalls auszulegen.

Ein Kriterium einer solchen Auslegung ist häufig ein gesellschaftsvertraglich festgelegtes Wettbewerbsverbot. Oftmals ist es dem ausscheidenden Gesellschafter untersagt, sich nach seinem Ausscheiden in einem festgelegten Umkreis erneut niederzulassen. Hieraus lassen sich eventuell Rückschlüsse ziehen, ob die Parteien mit einer gewissen Mitnahme(-möglichkeit) von Patienten gerechnet haben oder ob diese durch eine nur sehr geringe räumliche Sperre nahezu unausweichlich war. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, bei der die Parteien bewusst den „Mitnahme“-Vorteil des Ausscheidenden in Kauf genommen haben, ist nach Ansicht des BGH in den Grenzen des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (sittenwidriges Rechtsgeschäft) grundsätzlich möglich.

Auf der anderen Seite ist aber gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob für den oder die verbleibenden Gesellschafter die Möglichkeit besteht, bisherige Patienten zu binden.

Um auf diese Weise die tatsächliche Mitnahme von Patienten als Ausgleich für den Goodwill anzusehen, ist aber erforderlich, dass der verbleibende Gesellschafter eine vergleichbare medizinisch-wirtschaftliche Kompetenz innehat. Das dürfte bei interdisziplinären Gemeinschaftspraxen regelmäßig nicht der Fall sein.

Im Zusammenhang mit dem Ein- und Austritt aus einer Gemeinschaftspraxis können erhebliche Probleme entstehen. Daher ist eine frühzeitige, anwaltliche Beratung nicht erst beim Ausscheiden empfehlenswert, sondern bereits bei der Gründung der Gemeinschaftspraxis und der entsprechenden Vertragsgestaltung. Schließlich werden bereits hier die relevanten Weichen für das Ende der Gemeinschaft gestellt.

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Henning Doth

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