Dies ist ein Angebot von AdvoGarant.de®. Für den Inhalt und für ggf. angebotene Produkte ist AdvoGarant verantwortlich.




Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer bringt neue Regelungen für Betriebsvermögen. Privatvermögen sind nicht betroffen. Bei Immobilien ist die Besteuerungsgrundlage deren Verkehrswert. Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages - 500.000 € bei Ehegatten - braucht keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gezahlt werden. Der Freibetrag fällt alle 10 Jahre neu an.

Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1.7.2016 in Kraft getreten. Die Reform war notwendig geworden, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.14 die Regelungen für Betriebsvermögen aufgrund der Erbschaftreform von 2009 und 2010 für verfassungswidrig erklärt hatte. Änderungen für Privatvermögen sind nicht erfolgt. Hier bleibt es bei diesen Regelungen:

Immobilien

Bei Immobilien ist die Besteuerungsgrundlage deren Verkehrswert.

Ausnahme: Das selbstgenutzte Wohneigentum. Bewohnt der Ehegatte oder das Kind des Erblassers die Immobilie selbst, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Ehegatte/ Kind müssen die Immobilie jedoch 10 Jahre lang selbst bewohnen, ansonsten fällt die Erbschaftssteuer in voller Höhe an. Und dann wird es teurer als vorher. Denn wie bereits oben ausgeführt werden Immobilien statt des früheren geringeren Steuerwerts jetzt mit dem vollen Verkehrswert herangezogen.

Selbst bewohnen heißt kein Verkauf, keine Vermietung.

Ausnahme: der Ehepartner stirbt vor Ablauf der 10-Jahresfrist oder geht in ein Pflegeheim. Dann muss er keine Erbschaftssteuer nachzahlen. Die 10-Jahresfrist einzuhalten, kann besonders Kindern schwer fallen. Beispiel: Das Kind wechselt wegen einer Arbeitsstelle den Wohnort oder zieht aufgrund Heirat oder Trennung aus dem Haus aus. Dann muss es für die Immobilie Erbschaftssteuer in voller Höhe nachzahlen. Für Kinder gibt es eine weitere Begrenzung: Die Wohnfläche darf 200 qm nicht übersteigen. Liegt die Wohnfläche darüber, werden anteilig Steuern fällig. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien erhalten die Erben einen Abschlag von 10 %.

Freibeträge

Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages braucht keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gezahlt werden. Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 €, für Kinder (hierunter fallen auch Stiefkinder) 400.000 €. Sie sind in der Steuerklasse I eingestuft mit Steuersätzen von 7 % bis 30 %. Enkelkinder erhalten sie einen Freibetrag von 200.000 € erhalten. Die Vergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum gelten jedoch nicht für die Enkel.

Der Freibetrag für Eheleute in Höhe von 500.000 € gilt auch für den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ebenso erhält er wie ein Ehepartner die günstige Erbschaftssteuerklasse I mit Steuersätzen von 7 % bis 30 %.

Geschwister und andere entfernte Verwandte wie z.B. Nichten und Neffen haben Freibeträge von 20.000 €. Sie sind in der Steuerklasse II eingestuft mit einem Steuersatz von 15 % bis 43 %.

Der nichteheliche Lebensgefährte wird in der Erbschaftssteuer wie ein Fremder behandelt. Selbst dann, wenn er jahrzehntelang mit dem Erblasser zusammengelebt hat. Er hat einen Freibetrag von 20.000 € und ist in der ungünstigen Steuerklasse III eingestuft. Die Erbschaftssteuer beträgt 30 %, ab einem Vermögen von 13 Mio. 50 %.

Mehrere Schenkungen und Erbschaft

Für die Ermittlung des Freibetrags werden die Erbschaften und Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Beispiel: Der Vater hat seiner Tochter im Jahr 2011 den Betrag von 200.000 € geschenkt. Er verstirbt im Jahr 2016 und die Tochter erbt 300.000 €. Die Schenkung und die Erbschaft werden zusammengerechnet. Sie betragen zusammen 500.000 € und liegen damit über dem Freibetrag von 400.000 €. Die Tochter zahlt also auf den übersteigenden Betrag von 100.000 € Erbschaftsteuer von 11 % also 11.000 €.

Der Freibetrag fällt alle 10 Jahre neu an. Verstirbt der Vater also erst im Jahr 2022, fällt für diesen Erbfall der Freibetrag von 400.000 € neu an. Die Tochter muss also keine Erbschaftssteuer zahlen.

Eine weitere Vergünstigung: Der Vater verstirbt und hinterlässt seiner Tochter über den Freibetrag liegendes Vermögen. Ein paar Jahre später verstirbt die Tochter und hinterlässt ihr vom Vater ererbtes Vermögen ihrem Ehemann. Die Erbschaftssteuer, die der Ehemann zahlen muss, ermäßigt sich. Die Höhe der Ermäßigung hängt von der Länge des Zeitraumes zwischen den beiden Erbfällen. Der Zeitraum darf 10 Jahre nicht überschreiten.


Weitere Artikel der Autorin (6)

  • Familienrecht
    Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

    Die Lebenserwartung wird immer höher, leider aber auch die Möglichkeit ein Pflegefall zu werden.

    Weiterlesen    

  • Erbschaftssteuer- und Schenkungsrecht
    Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

    Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, mit Änderungen zum 1.1.2010. In seiner Entscheidung vom 17.12.14 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt.

    Weiterlesen    

  • Erbschaftssteuer- und Schenkungsrecht
    Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

    Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, mit Änderungen zum 1.1.2010. In seiner Entscheidung vom 17.12.14 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt.

    Weiterlesen    

  • Familienrecht
    Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

    Unfall, Krankheit oder das Alter können dazu führen, dass Sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Für diesen Fall können Sie Vorsorge treffen: Sie selbst entscheiden, wer sich um Sie kümmern soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

    Weiterlesen    

  • Familienrecht
    Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

    Der Adoptierte hat heute gegenüber seinen Adoptiveltern die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein leibliches Kind. Umgekehrt haben diese die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber ihrem adoptierten Kind. Der Adoptierte hat gegenüber seinen leiblichen Eltern keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte, diese haben umgekehrt ebenso keine Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem adoptierten Kind.

    Weiterlesen    

  • Familienrecht
    Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

    In der multikulturellen Gesellschaft sind binationale Ehen normal und alltäglich. Was aber im täglichen Leben einfach ist und oft nach den Landessitten des Landes in dem man lebt abläuft, ist in Fragen des Erbrechtes komplizierter.

    Weiterlesen    


Das könnte Sie auch interessieren:

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche