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Gütertrennung

Erbrechtliche und steuerliche Auswirkungen des Güterstandes der Gütertrennung.

Gerade viele Unternehmer und Selbständige wollen vor einer Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und den Güterstand der Gütertrennung notariell vereinbaren.

Hintergrund ist, dass dann der Ehepartner im Scheidungsfall nicht berechtigt ist, Zugewinnausgleich zu fordern. Gerade unter Liquiditätsgesichtspunkten ist das ein großer Vorteil, da der Wert des Unternehmens im Rahmen der Bewertung im Zugewinnausgleich nicht nach steuerlichen Bewertungen (zum Beipiel Buchwerten) vorgenommen wird, sondern nach Verkehrswerten. Dadurch wird der Goodwill, wie auch die stillen Reserven im Zugewinnausgleich ungeschmälert berücksichtigt. Insofern stellt der Güterstand der Gütertrennung für Unternehmer und Selbständige im Scheidungsfall in der Tat einen großen Vorteil dar.

Was allerdings allgemein wenig beachtet wird, ist die Tatsache, dass sich die Erb- und Pflichtteilsquoten durch die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung verändern und zwar zum Nachteil des Ehepartners.

Kommt es also nicht zum Scheidungsfall, sondern irgendwann dazu, dass der Unternehmer / Selbständige vor seinem Ehepartner verstirbt, führt dies in aller Regel zur nicht gewünschten Folge, dass dadurch die Erbquoten von Verwandten im Verhältnis zum Ehepartner erhöht werden.

Denn im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft beträgt die Erbquote nach § 1931 I in Verbindung mit § 1971 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neben Abkömmlingen die Hälfte und neben Eltern sogar ¾. Die normale Erbquote des § 1931 I wird um ¼ erhöht, sofern die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Außerdem hat der überlebende Ehepartner nach § 1371 III BGB die Möglichkeit, ohne Verlust seines Pflichtteilsrechtes, die Erbschaft auszuschlagen und den Zugewinnausgleich sowie den sogenannten kleinen Pflichtteil (das heisst ohne die Erhöhung aus § 1371 I BGB) zu verlangen.

Diese Möglichkeiten hat der überlebende Ehepartner, der im Güterstand der Gütertrennung lebt, nicht.

In diesem Güterstand beträgt die Erbquote für den überlebenden Ehegatten nur ¼, sofern der verstorbene Ehepartner Abkömmlinge hinterließ und nur ½, sofern der überlebende Ehepartner mit den Eltern des Verstorbenen zusammentrifft. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur, sofern der verstorbene Ehepartner nur ein oder zwei Kinder hinterließ, als § 1931 IV BGB bestimmt, dass in diesem Falle die Erbquoten zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Abkömmlingen jeweils gleich hoch sein sollen.

Unabhängig von diesen erbrechtlichen Konsequenzen der Wahl des Güterstandes der Gütertrennung ist bei größeren Vermögensmassen noch die Bestimmung des § 5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz von Bedeutung. Danach besteht für den überlebenden Ehepartner ein Freibetrag in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches, neben dem persönlichen Freibetrag in erbschafts- und schenkungssteuerlicher Hinsicht über 307.000 Euro. Im Güterstand der Gütertrennung wird dieser nicht gewährt wird.

Daher bietet sich in der Praxis an, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren.

Am Besten dahingehend, dass ein Zugewinnausgleich im Scheidungsfalle völlig ausgeschlossen wird, während jedoch der Zugewinnausgleich im Todesfalle unverändert bestehen bleibt. Damit hat man zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Zum Einen erhält man den Zugewinnausgleichsfreibetrag nach § 5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz im Sterbefall. Zum Anderen verhindert man die erbrechtlich mit einer Gütertrennung verbundene Verminderung der Erbquoten des überlebenden Ehepartners.

Also: modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung


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