Auch das Erben hat mitunter seine Tücken. Oft genug stellt sich heraus, dass sich im Nachlass Schwarzgeld auf ausländischen Konten befindet.
Wenn die Erbschaft mehreren Personen anfällt, treffen oft gegensätzliche Interessen und Vorstellungen bezüglich der Behandlung der Schwarzgelder auf den Nummern- oder Pseudokonten im Erbe aufeinander. Wenn der oder die Erben sich korrekt verhalten, muss dem Finanzamt das geerbte Schwarzgeld zur Nachversteuerung angemeldet werden.
Das ist der Fall, wenn dem Finanzamt das Schwarzgeld trotz Kenntnis der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht zur Nachversteuerung gemeldet wird oder die Nacherklärung unvollständig ist. Werden insbesondere die laufenden Erträgnisse nicht in der ersten Einkommensteuererklärung nach dem Erbanfall aufgenommen, machen sich die Erben selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar. Mehrere Erben bilden dann eine steuerliche Hinterziehungsgemeinschaft.
Jeder Erbe kann allerdings für sich persönlich Straffreiheit erkaufen, wenn er allein dem Finanzamt seinen Anteil erklärt und nachversteuert. Das funktioniert allerdings nur, wenn dem Finanzamt zum Zeitpunkt seiner Erklärung die Schwarzgelder noch nicht bekannt waren.
Bei einem Ehegatten wird bei einer Zusammenveranlagung davon ausgegangen, dass er von den verschwiegenen Einkünften wusste. Er kann in solchen Fällen einer Strafverfolgung nur mit einer Selbstanzeige entgehen. Erfolgt die Nacherklärung ohne Mitteilung an die übrigen Miterben, kommt für diese keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr in Betracht.
Trotzdem sollte keinesfalls überstürzt gehandelt, sondern zunächst die zahlenmäßige Grundlage der Schwarzgelder (Herkunft der Mittel, Erwerbszeitraum, Jahreserträgnisse und so weiter) ermittelt werden. Stellt sich später heraus, dass die erforderlichen Kontoangaben nicht vollständig waren, können die insoweit unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt werden. Natürlich auch, falls die Schwarzgeldkonten von den Erben erst später entdeckt werden. Die Folge ist, dass nicht nur die ursprünglich vom Erblasser geschuldete Steuer zu zahlen ist.
Schlimmstenfalls - je nach Zeitpunkt und Herkunft - muss noch der Erwerb des Kapitals „versteuert“ werden. Kommen die Mittel aus gewerblichen Quellen entstehen neben Ertragsteuern auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Mit den nachzuzahlenden Steuern und den Hinterziehungszinsen ist das Schwarzgeld oft weg, da jährlich sechs Prozent des geschuldeten Betrages an Zinsen hinzukommen.
Oft genug stellen sich für die Erben die Steuerschulden aber erst lange Zeit nach der Annahme der Erbschaft heraus, zum Beispiel, weil die Guthaben auf schwarzen Konten erst nach und nach bekannt werden. Will man vermeiden, mit unbekannten Schulden, insbesondere Steuerschulden, konfrontiert zu werden und hierfür unbeschränkt mit dem privaten Vermögen zu haften, kann man bei Gericht ein Aufgebotsverfahren beantragen.
Zu diesen Gläubigern gehört auch das Finanzamt. Versäumt es seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, haftet der Erbe nur noch mit dem Nachlassüberschuss nach Befriedigung der von Gläubigern angemeldeten Forderungen. Die Finanzbehörde muss sich dann ebenfalls mit dem Überschuss aus dem Nachlass zufrieden geben. Das gilt auch für nicht entdeckte Schwarzgelder.
AdvoGarant Kompetenz-Team
Fachanwältin für Erbrecht
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