Die Gesetzesänderung zur Eliminierung der Cash-GmbH wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 6. Juni 2013.
Mit Beschluss vom 7. November 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht das alte Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Am 1. Januar 2009 konnte das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft treten. Es wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz und das EU-Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (beide 2011) ständig geändert und erweitert. Die Cash-GmbH allerdings wurde nicht neu geregelt. Bei der Cash-GmbH wurden Gelder beziehungsweise Forderungen in ein Betriebsvermögen beispielsweise einer GmbH eingelegt. Anschließend konnten die Beteiligungen an der Gesellschaft unter Anwendung der Privilegierungen der §§ 13 a, b Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) schenkungsteuerfrei übertragen werden.
Es sollte lediglich Betriebsvermögen weitgehend von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit werden. Bei der Cash-GmbH wurden die Privilegien für Betriebsvermögen auch durch schlichtes Geldvermögen ausgenutzt. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen waren in unbegrenztem Umfang kein steuerlich schädliches Verwaltungsvermögen. Diese Gelder konnten einer Kapitalgesellschaft wie der Cash-GmbH als auch einem Gewerbebetrieb zugeführt werden, ohne dass dies steuerliche Auswirkungen hatte. Eine solche Cash-GmbH galt dann als aktives Unternehmen. Einen Nachweis über Produktivität war allerdings nicht nötig. Wurde die Gesellschaft sieben Jahre lang nicht veräußert und hielt sich der Erwerber an die gesetzlichen Beschränkungen, blieb die Anteilsübertragung schenkungsteuerfrei.
Dieser neu eingefügte Nr. 4 a beinhaltet eine Erweiterung des Verwaltungsvermögensbegriffs samt Ausschluss der Cash-GmbH. Für notariell beurkundete Anteilsübertragungen einer Cash-GmbH sind diese noch wirksam, wenn sie vor beziehungsweise am 6. Juni 2013 erfolgten. Diese Zuwendungen vor und am 6. Juni 2013 sind grundsätzlich schenkungssteuerfrei. Obwohl die Finanzverwaltung diese Gestaltung als Missbrauch einstufte, scheiterte sie bisher am Beschluss des Bundesfinanzhofes zum geltenden Erbschaftsteuerrecht, der in einer Cash-GmbH keinen Gestaltungsmissbrauch sah.
Cash-GmbHs waren insbesondere ab einem Vermögen über zwei Millionen Euro interessant. Die Gründung der Gesellschaft, deren Ausgestaltung und die Übertragung der GmbH-Anteile sind vergleichsweise arbeitsintensiv und somit teuer. Beträge unterhalb von zwei Millionen Euro lassen sich grundsätzlich gut auf Familienangehörige mit ihren relativ hohen Freibeträgen übertragen. Beliebt waren diese Gestaltungen insbesondere zwischen Freunden, Bekannten und bei Beträgen über zwei Millionen Euro.
Bankkonten zählten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG. Nach der Gesetzesänderung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 gelten Finanzmittel in einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer, wenn sie 20 Prozent des Wertes der Gesellschaft übersteigen. Etwaige betriebliche Schulden sind bei dieser Berechnung vorher abzusetzen. Nach diesem Gesetz sind Gesellschaften, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Festgeld besteht, nicht mehr erbschaftssteuerlich begünstigt. Alle Steuerpflichtigen, die unter Ausnutzung der alten Rechtslage Cash-GmbHs übertragen hatten, fallen nicht unter die Gesetzesänderung. Eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes soll es nicht geben.
Nach der Bundestagswahl ist zu befürchten, dass sich das derzeit geltende Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht verschlechtert. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem entschieden, dass die derzeit bestehenden, weitreichenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig seien. Auch bestehen Überlegungen, ob die Freibeträge als zu hoch anzusehen sind und wieder nach unten korrigiert werden sollten. Vor diesem Hintergrund sind unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Unabhängigkeit Übertragungen noch im Jahr 2013 anzudenken und umzusetzen.
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