Vermächtnis vs. Vererbung
Der Unterschied zwischen Vererben und Vermachen.
Umgangssprachlich werden „vererben“ und „vermachen“ nicht selten als ein und dasselbe verwendet. Doch zwischen diesen beiden Verfügungsarten besteht ein weitreichender Unterschied. So begründet ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben oder gegenüber der Erbengemeinschaft. Diesen steht nämlich zunächst nach Eintritt des Erbfalles der gesamte Nachlass, einschließlich des Vermächtnisgegenstandes zu.
Um herauszufinden, welchen Willen der Erblasser in seinem Testament verfolgte, ist ganz genau auf den Wortlaut des solchen zu achten. Soll der Nachbar beispielsweise die Plattensammlung des Erblassers bekommen, so ist davon auszugehen, dass er diese „vermachen“ will. Geht es um den Erhalt des gesamten Vermögens, so spricht dies überwiegend für die Einsetzung des Begünstigten als Erben.
Für die Vererbung ist eine ausdrückliche Bezeichnung in einem Testament aber nicht zwingend notwendig, da man auch kraft Gesetzes erben kann. Ein Vermächtnis hingegen wird regelmäßig nur dann wirksam, wenn es durch Erbvertrag oder Testament geregelt wurde.
Vermächtnis - ein Zusatzwille im Testament
In einem Testament kann unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge vom Erblasser festgelegt werden, wer über sein Vermögen bei seinem Ableben verfügen darf. Eine Erbschaft hat dabei für den Erben viel weiter reichende Folgen, als ein Vermächtnis bei einem Begünstigten auslösen kann. Der Erbe nämlich, tritt mit Erbfall die Erbrechtsnachfolge an, es sei denn, er schlägt vorher die Erbschaft aus. In folge dessen, haftet er gemäß § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für alle Nachlassverbindlichkeiten.
<p >Den Vermächtnisnehmer treffen diese Unannehmlichkeiten nicht. Zwar steht ihm gleichwohl das Recht zu, das Vermächtnis auszuschlagen, jedoch wird er sich niemals mit Haftungsfragen des Nachlasses auseinander zu setzen haben. Durch das Vermächtnis wird dem Bedachten, ein Teil aus dem Nachlass des Erblassers vermacht. Dabei handelt es sich meistens um ein bestimmtes, definiertes Nachlassobjekt. Vermacht werden kann alles, was für den Bedachten begünstigend ist. Abgesehen von Sachgegenständen können das auch Geld, Rentenzahlungen, Übertragung von Rechten oder die Befreiung von einer Schuld - im Prinzip alles, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages ist - sein.
Unterschied zum Vorausvermächtnis?
Bei einem Vorausvermächtnis bekommt der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne Anrechung auf den solchen, noch etwas selbstständig vermacht. Der Vorteil an einem solchen Vorausvermächtnis ist, dass der Erbe für den Fall der Überschuldung der Erbschaft, diese ausschlagen und das Vermächtnis trotzdem annehmen kann. Schließlich ist die Wirksamkeit des Testaments nicht abhängig von der Wirksamkeit des Vorausvermächtnisses, so dass beide völlig unabhängig voneinander wirken können.
Über den Autor
Brabanter Straße 53
50672
Köln
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
-
Das oberste Ziel eines jedes Testaments ist es, mit dem Dokument Frieden unter den Erben zu stiften. Ein schlechtes Testament verursacht oft unnötigen Streit, selbst wenn die Erben und Vermächtnisnehmer reich bedacht werden.
Weiterlesen
-
Ein Ehegattentestamtent kann steuerliche Fallstricke und andere Probleme mit sich bringen. Kennen und nutzen Sie Ihre Freibeträge!
Weiterlesen
-
Was tun, wenn das Testament verschwunden ist? Welche Möglichkeiten und Regelungen haben Erben, Ansprüche ohne Schriftstück zu beweisen oder gar durchzusetzen?
Weiterlesen
-
Die erbrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, hier §§ 2265 und 2269, sehen vor, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten können.
Weiterlesen
-
Behinderte als Erbe? Um dem behinderten Erben möglichst viel zukommen zu lassen, möglichst ohne zugleich seine Sozialleistungen (z.B. Eingliederungshilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Wohngeld etc.) zu schmälern, muss strategisch vorgegangen werden.
Weiterlesen
-
Das Berliner Testament bildet nach wie vor eine gute Möglichkeit, wie sich Ehegatten für den Erbfall gegenseitig absichern können. Die damit einhergehenden erbschaftsteuerlichen Nachteile lassen sich durch geeignete Gestaltungsmaßnahmen in den Griff bekommen.
Weiterlesen
-
Dem behinderten Kind Vermögen vererben - das so genannte Behindertentestament.
Weiterlesen
-
In den §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber die sogenannte gesetzliche Erbfolge verankert.
Weiterlesen
-
Ein Testament brauchen Sie immer dann, wenn das gesetzliche Erbrecht nicht dazu führt, dass die gewollte Erbfolge nach dem Ableben eintritt.
Weiterlesen
-
Ist aktuell kein Notar erreichbar, sieht das Gesetz vor, dass mündlich ein Nottestament errichtet werden kann.
Weiterlesen
-
Wirksamkeit eines zeitlich verzögerten Ehegattentestaments
Weiterlesen
-
Errichtung, Verwahrung, Unwirksamkeit und Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments.
Weiterlesen
-
Eine Schiedsklausel im Testament kann eventuelle Erbstreitigkeiten entschärfen und verkürzen.
Weiterlesen
-
Die Gestaltung eines Behindertentestamentes ist besonders anspruchsvoll.
Weiterlesen
-
Wahrung des Familienfriedens durch die Benennung eines Testamentvollstreckers.
Weiterlesen
-
Aufhebung eines Erbvertrages - Durchbrechung der Bindungswirkung.
Weiterlesen
-
Oft wünscht der Ehepartner, der sich von dem Anderen getrennt hat, dessen dauerhaften Ausschluss von seinem Nachlass.
Weiterlesen
-
Testamentsvollstreckung als Mittel der Streitvermeidung.
Weiterlesen
-
Testament: frühere und durchgestrichene Verfügungen als Auslegungshilfe?
Weiterlesen
-
Ein Testamentsvollstrecker nimmt dem Erblasser die Sorge, mit seiner Hinterlassenschaft würde verschwenderisch umgegangen.
Weiterlesen
-
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beträgt gemäß § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neben den Kindern des Erblassers ein Viertel.
Weiterlesen
-
Die Kenntnis des Erblassers ist ausschlaggebend für den Beginn der Anfechtungsfrist.
Weiterlesen
-
Vielen Erblassern unterlaufen bei der Abfassung ihres Testaments Formulierungsfehler mit teilweise gravierenden Folgen.
Weiterlesen
-
Schenkungen bei gebundenen Erblassern sind unter Umständen unwirksam.
Weiterlesen
-