Ein Testament brauchen Sie immer dann, wenn das gesetzliche Erbrecht nicht dazu führt, dass die gewollte Erbfolge nach dem Ableben eintritt.
Das gesetzliche Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und kommt immer nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein schriftliches Testament hinterlassen hat. Es regelt also den Erbfall, wenn der Erblasser selbst nichts geregelt hat. Ob dies immer so gewollt ist, ist fraglich. Das gesetzliche Erbrecht regelt die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad der Angehörigen.
Sind Kinder vorhanden und eine Ehefrau so sind diese regelmäßig in entsprechendem Anteilsverhältnis Erben des Verstorbenen. Der Gesetzgeber bezeichnet die Kinder als Erben erster Ordnung. Erben zweiter Ordnung sind dann die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und wieder deren Abkömmlinge. Weiter ist das Erbrecht des Ehegatten in einer gesonderten Vorschrift geregelt.
Handelt es sich um mehrere Erben, so bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft, das heißt jeder Erbe ist Mitglied der Gemeinschaft am Nachlass in der jeweiligen Höhe der Erbquote. Hinterlässt ein Erblasser zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, sieht die gesetzliche Erbfolge zunächst so aus, dass der Ehefrau neben den Kindern, also Erben erster Ordnung, ein Viertel am Nachlass zusteht. Den Kindern steht also ein Anteil von drei Viertel zu. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel auf ein Halb.
In dem gewählten Fall erhält der Ehegatte also ein Halb vom Nachlass und die beiden Kinder teilen sich die verbliebene Hälfte. Ist diese Erbfolge nicht gewünscht, ist es notwendig, ein Testament zu errichten. Ein Testament muss auch errichtet werden, wenn der Erblasser sein Erbe beispielsweise aufteilen möchte oder wenn Testamentsvollstreckung gewünscht wird. Hat der Erblasser verschiedene Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel das Familienwohnhaus, Aktien und eine Ferienwohnung, besteht oft der Wunsch, einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuzuweisen. In diesem Fall ist ebenfalls ein Testament erforderlich, mit dem dann die so genannte Teilungsanordnung, also die Vermögenszuweisungen an bestimmte Personen, möglich ist.
Der Testamentsvollstrecker setzt dann nach dem Tode des Erblassers dessen Willen um. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können im Testament genau bestimmt werden.
Falls der Erblasser beabsichtigt, dass der Nachlass vor allem in der Familie bleibt, also auf seine Kinder übergehen soll ohne den Ehegatten zu enterben oder unterversorgt zurück zu lassen, bietet sich die so genannte Nacherbeneinsetzung an. In diesem Fall setzt der Erblasser seinen Ehegatten als Vorerben ein und seine Kinder als Nacherben. Dann ist der Ehegatte zwar Erbe, allerdings mit der Auflage den Nachlass zu verwalten und zu nutzen. Die Nutzung geht dabei nicht so weit, dass der Nachlass verbraucht werden kann. Nutzung bedeutet, dass der Ehegatte das Familienwohnhaus weiter bewohnen kann, ohne hierfür Zahlungen zu erbringen, aber nicht in der Lage ist, dies zu verkaufen und den Verkaufserlös zu verbrauchen. Falls Immobilien zum Nachlass gehören, wird im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Dieser Nacherbenvermerk führt dazu, dass der Vorerbe die Immobilie nicht verwerten kann oder nur mit Zustimmung der Nacherben.
Es gibt auch die Möglichkeit den Vorerben zu befreien. Ist der Vorerbe dahingehend befreit, dass er die Immobilie auch verbrauchen darf, kann er sie veräußern und den Erlös für sich verwenden.
In dem Fall ist es notwendig, ein Testament zu errichten. Ein ordentliches Testament kann nur durch einen Notar oder vom Erblasser gemäß § 2247 BGB errichtet werden. Ein Testament im Sinne des § 2247 BGB ist ein eigenhändiges Testament. Ein solches Testament muss gänzlich von eigener Hand geschrieben sein und der Erblasser soll mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Sinnvoll ist es, Ort und Zeit (Tag, Monat und Jahr) anzugeben.
Aus dem Inhalt der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass der Erblasser mit diesem Dokument Verfügungen für sein Ableben treffen möchte. Demzufolge bietet sich an zu schreiben, dass dies der letzte Wille ist, wer Erbe sein soll und eventuell warum. Eine weitere Frage, die sich bei einem eigenhändigen Testament stellt, ist die, wo das Testament am besten verwahrt wird, damit es tatsächlich nach dem Tode des Erblassers geöffnet und auch umgesetzt wird.
Der Notar ist verpflichtet, das Testament in einem geschlossenen und versiegelten Umschlag zur Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Das Nachlassgericht verwahrt das Testament solange bis der Erblasser verstirbt. Erst nach dessen Ableben wird das Testament eröffnet und kommt dann auch mit Sicherheit zur Anwendung.
Der Erblasser kann die Verwahrung beim Amtsgericht auch bei einem eigenhändig errichteten Testament veranlassen. Dafür sollte er sich persönlich zum Amtsgericht beziehungsweise dem zuständigem Nachlassgericht begeben und dort die Verwahrung beantragen. Dann ist auch in diesem Fall sichergestellt, dass das Testament nach dem Tode des Erblassers gefunden und sein Inhalt umgesetzt wird.
Es ist auf jeden Fall zu empfehlen dem zuständigen Nachlassgericht das eigenhändig errichtete Testament zur Verwahrung zu übergeben. Ganz sicher kann der Erblasser natürlich nur dann gehen, wenn er ein notarielles Testament errichtet. Hinzu kommt dann auch die Beratung durch den Notar. Der Erblasser wird über alle mit der Erbfolge relevanten Punkte beraten, insbesondere auch bei der Formulierung seines letzten Willens.
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