Öffnungsklausel
Schenkungen bei gebundenen Erblassern sind unter Umständen unwirksam.
In Deutschland ist bei Eheleuten das sogenannte Berliner Testament sehr beliebt.
Also eine letztwillige Verfügung in Form eines gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages, in dem sich die Eheleute zunächst für den Fall des Versterbens des Ersten gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass nach dem Tode des Längstlebenden dritte Personen, in aller Regel die Kinder, zu sogenannten Schlusserben werden.
Haben sich die Eheleute in einer solchen letztwilligen Verfügung kein Rücktrittsrecht oder keine Öffnungsklausel vorbehalten, bedeutet dies zum einen, dass der Überlebende nicht anderweitig testieren darf.
Bei diesen Berliner Testamenten sind spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam.
Zum anderen ist eine weitere weitreichende Konsequenz zu bedenken. Nach § 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann nämlich der Schlusserbe Schenkungen zurück verlangen, die der überlebende Ehegatte einer anderen Person zugewendet hat, sofern diese Schenkung durch den Längstlebenden in der Absicht erfolgte, den Schlusserben zu beeinträchtigen.
Dabei nimmt die Rechtsprechung diese Benachteiligungsabsicht in der Regel an, sofern der Längstlebende zum Zeitpunkt der Schenkung kein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse mehr an der Schenkung hatte.
Die Problematik verdeutlicht folgendes Beispiel: Die Eheleute A und B haben sich gegenseitig zum alleinigen Erben nach dem Ableben des Ersten eingesetzt und die beiden Kinder nach dem Tode des Längstlebenden zu Schlusserben. A verstirbt zuerst, wodurch B zunächst zum alleinigen Erben wird. Vor seinem Tod überträgt B das Haus auf eines der Kinder. Nachdem auch B verstorben ist kann das andere Kind diese Schenkung zurückfordern, es sei denn, bei B lagen zum Zeitpunkt der Schenkung lebzeitige Eigeninteressen vor.
Die rechtliche Grundlage dazu bildet § 2287 BGB. Dieser soll den Schlusserben vor Korrekturen des Erbvertrages beziehungsweise gemeinschaftlichen Testamentes durch einseitige Verfügung des Längstlebenden schützen.
Vorsicht ist also bei solchen Schenkungen des Längstlebenden geboten, denn ob ein lebzeitiges Eigeninteresse vorliegt, welches die Schenkung rechtfertigen kann, ist häufiger Streitfall bei den Gerichten.
Unstreitig dabei ist, dass Schenkungen, die der Sicherung und Versorgung oder der Pflege des Längstlebenden im Alter dienen, als lebzeitiges Eigeninteresse anerkannt sind.
In der Praxis kann man dieser Problematik leicht entgehen, indem die Eheleute bei Abfassung ihres gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages eine sogenannte Öffnungsklausel für den überlebenden Ehegatten einbauen. In dieser Klausel können dann konkret die Grenzen des dann einseitigen Abänderungsrechtes geregelt werden. Oder auch dadurch, dass die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag die Anwendung des § 2287 BGB einfach ausschließen.
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