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Formulierungsfehler im Testament

Vielen Erblassern unterlaufen bei der Abfassung ihres Testaments Formulierungsfehler mit teilweise gravierenden Folgen.

Aus Anwaltssicht kann nur immer wieder klar gesagt werden: Wer sicher gehen will, dass sein Letzter Wille auch wirklich befolgt und umgesetzt wird, sollte sich bei der Testamentsabfassung von einem Fachmann beraten lassen. Das Problem ist später immer dasselbe: Der Testierende weiß natürlich genau, was er erklären will. Wenn er aber unklar oder zweideutig formuliert oder ihm ein anderer Formulierungsfehler unterläuft, kann er nach seinem Ableben natürlich nicht mehr hiernach gefragt werden. Das Testament muss dann von Anwälten und Gerichten ausgelegt werden und über diese Auslegung kann trefflich, lange und kostenintensiv gestritten werden.

Im folgenden lesen Sie drei Beispiele, die das Problem der Formulierungsfehler gut illustrieren:

  • Die Verfügung eines Erblassers lautete sinngemäß: „Mutter soll alles erben.“ Die Mutter des Erblassers war dementsprechend der Meinung, das Erbe stehe ihr zu, hatte jedoch die Rechnung ohne die Ehefrau des Erblassers gemacht. Denn diese war der Meinung, mit „Mutter“ habe der Erblasser sie gemeint, da der Erblasser und sie sich gegenseitig mit „Mutter“ und „Vater“ angesprochen hatten. So war es in ihrer Generation unter Eheleuten, vor allem wenn sie Kinder hatten, auch durchaus üblich. Wer will nun entscheiden, wen der Erblasser meinte, als er „Mutter“ zu seiner Alleinerbin machte?

  • Die Verfügung in einem anderen Fall: „Der Idiot bekommt gar nichts!“ Aus dem Zusammenhang ergab sich, dass der Erblasser einen seiner beiden Söhne enterben wollte. Doch welchen? Das Gericht entschied hierzu, dass eine Beweisaufnahme darüber, welcher Sohn nun „der Idiot“ sei, nicht stattfinden müsse. Es sei bekannt, dass es schlichtweg zu viele Idioten auf der Welt gebe. Darüber hinaus zeige auch schon das Verhalten der beiden Söhne, die sich im Prozess unerbittlich stritten, dass durchaus beide in Betracht kämen ...

  • Immer wieder nehmen Eheleute in einem so genannten Berliner Testament den Passus auf, dass sie sich selbst gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben einsetzen. Eine solche Vor- und Nacherbschaft hat jedoch rechtliche Wirkungen, die in den allermeisten Fällen überhaupt nicht gewünscht sein dürften. Man bedient sich hier bei einem juristischen Fachbegriff, dessen Bedeutung dem Laien meistens überhaupt nicht klar ist. Gemeint ist für gewöhnlich etwas ganz anderes. Nun ist es zwar möglich zu argumentieren, dass sich die Eheleute doch nur laienhaft ausgedrückt und eigentlich anderes im Sinn hatten. Doch ob es am Ende gelingt, ein Gericht von dieser Auslegung zu überzeugen, kann natürlich nicht vorausgesehen werden.

Die beste Methode, um etwaigen Streit zwischen den späteren Erben zu vermeiden, besteht darin, sich fachkundiger, anwaltlicher Beratung zu bedienen. So vermeiden Sie Formulierungsfehler im Testament. Statt dessen werden die Formulierungen so klar getroffen, dass nachher verschiedene Auslegungen gar nicht möglich sind. Hierdurch wären viele unschöne Auseinandersetzungen nach dem Erbfall absolut zu vermeiden.

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